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<title>Das Gelbe Forum: Archiv 2007-2017 - Interessenkonflikt</title>
<link>https://archiv1.dasgelbeforum.net/</link>
<description>Das Gelbe Forum: Archiv 2007-2017</description>
<language>de</language>
<item>
<title>Interessenkonflikt (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>Gibt es eigentlich keine Verfahren, die diese deutliche Häufung von falschen Thesen (Bsp.: â€žRauchmelder retten lebenâ€œ (Feuerwehr), â€žder Gesetzgeber meint Wohnräume, wenn er Schlafzimmer schreibtâ€œ (Gericht), â€žSterberate seit 2000 halbiertâ€œ (GDV)) untersuchen.</p>
<p>Es kann doch nicht mit rechten Dingen zugehen, wenn so viele besonders gut gebildete Menschen (Richter haben nicht nur zwei Staatsexamen irgendwie bestanden (was bereits eine beachtliche Leistung ist), sondern auch noch besser als mit der Note gut bestanden, was mir mal eine Notarin erzählte, die jedoch schon recht alt war).</p>
<p>Angeblich scheut der Staat dieses furchtbare Jaulen der RWM-Lobby, wenn wieder einmal ein Großfeuer viele Todesopfer gefordert hat. </p>
<p>Aber warum scheut der Staat jetzt nicht das furchtbare Jaulen der Menschen, wenn wieder einmal ein Großfeuer viele Todesopfer trotz RWM gefordert hat. Weil es keines gibt? Aber warum nicht? Irgendwie stimmt doch da auch was mit den Zeitungen nicht (ist auch keine leichte Ausbildung... RWM-Inspektör wird man leichter...)...</p>
<p>In Mecklenburg-Vorpommern gab es übrigens im Jahr 2015 offiziell nur einen Unfalltod, aber dafür 9 Todesfälle aufgrund von Vorsatz oder aufgrund unklarer Äthiologie (macht zusammen 6,2ppm; Bundesdurchschnitt ist aber 5,2ppm). Noch eine Lüge? Oder sogar 9 Lügen? Oder kann man n Raucher neuerdings als Selbsttöter einsortieren, wenn er im Bett rauchend einschläft?</p>
<p>-Arne</p>
]]></content:encoded>
<link>https://archiv1.dasgelbeforum.net/index.php?id=444140</link>
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<pubDate>Thu, 28 Sep 2017 08:53:36 +0000</pubDate>
<dc:creator>Homer Landskirty</dc:creator>
</item>
<item>
<title>Eine Frage der Ehre? (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>Aus dem letzten Brief des Anwalts der Mieter an Dieselben:</p>
<p><em>â€žIhre Beauftragung zur Einlegung der Berufung wird nicht angenommen. Insoweit wird das<br />
Mandat nicht übernommen und durch uns keine Berufung eingelegt.<br />
Aus Ihrer Mail ergeben sich keinerlei Erwägungen, die - nach unserer Ansicht - eine<br />
Berufung auch nur ansatzweise erfolgversprechend erscheinen lassen.<br />
Sie verkennen die Bedeutung der Regelung des Â§ 522 ZPO. Diese gibt keine Gründe für<br />
eine Berufung, sondern ermöglicht es dem Berufungsgericht lediglich über eine Berufung im<br />
(einfachen) Beschlusswege bereits zu entscheiden. Ich habe Ihnen mit dem Hinweis auf<br />
diese Regelung nur den aller Wahrscheinlichkeit nach eintretenden Ablauf geschildert: Sie<br />
können deshalb keine Berufung entsprechend Nummern 2 und 3 des Â§ 522 Abs. 2 ZPO einlegen.<br />
Berufungsgrund ist nicht das öffentliche Interesse, sondern die Fehlerhaftigkeit des<br />
erstinstanzlichen Urteils. Einen solcher. Fehler weist das Urteil des AG Magdeburg nach<br />
diesseitiger Ansicht nicht auf.<br />
â€¦<br />
Gegenstand dieses Verfahrens war alleinig die Frage, ob aus dem vorausgegangen Urteil des AG Magdeburg vom 16.11.2015 vollstreckt werden durfte, d.h. die Vollstreckung sich im Rahmen des Tenors der zu vollstreckenden Entscheidung hält. Dies war der Fall, weil Sie nach dessen Formulierung den Einbau in allen Wohn- und Schlafräumen...â€œ zu dulden hatten. Ob das richtig oder falsch ist, ist nicht Frage des jetzigen Verfahrens.<br />
â€¦<br />
Bitte beauftragen Sie einen Kollegen. Durch mich erfolgt keine Übernahme des Mandats.<br />
â€¦â€ž<br />
</em><br />
Meine Meinung dazu: Warum wurde dann die Beschwerde der verklagten Mieter gegen das falsche Urteil (den â€žTenorâ€œ) damals zurückgeschmettert mit der Begründung, niemand wolle doch im Arbeitszimmer einen Rauchwarnmelder einbauen? Obwohl das Urteil gegen geltendes Recht verstieß (Recht: â€žSchlafräumeâ€œ - nicht â€žWohnräumeâ€œ!)? Zu einklagbarem Unrecht gemacht wurde? Endlich dann zwangsvollstreckt!!!</p>
<p>Der Anwalt schrieb deutlich, dass er seinen guten Namen beschädigen würde, wenn er Berufung einlegte: <em>â€žLetztlich wird die Berufung durch mich unterzeichnet und ohne auch nur ansatzweise ernsthafte Berufungsgründe â€¦ werde ich dies nicht tun.â€œ</em></p>
<p>Mir wäre das die Sache wert, den Richter zu ärgern, würde Berufung einlegen, darf es aber nicht, bin ja kein Anwalt.</p>
<p>Unser Rechtssystem versteht so täglich besser</p>
<p>H.</p>
]]></content:encoded>
<link>https://archiv1.dasgelbeforum.net/index.php?id=444114</link>
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<pubDate>Wed, 27 Sep 2017 23:31:12 +0000</pubDate>
<dc:creator>Hannes</dc:creator>
</item>
<item>
<title>Rechtsanwalt weigert sich die Berufung einzulegen, mit der Begründung ... (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>. . . . . , dass die Sache ohnehin aussichtslos wäre gemäß Â§ 522 ZPO (Zivilprozessordnung Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss) und begründet das auch ausführlich schriftlich.</p>
<p>Nach reiflicher Überlegung halten die Mandanten dem Anwalt dann schriftlich entgegen, dass der ZPO-Paragraph nicht nur die Nummer 1. â€“ sondern auch Nummern 2. und 3. enthalte, Zitat ZPO:</p>
<p>â€ž<em>(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass <br />
1.die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,<br />
2.die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,<br />
3.die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert</em>â€œ</p>
<p>Die Mieter verweisen auf die statistisch ermittelte Betroffenenzahl, Zitat: â€œ <em>â€¦ gegenwärtig mehr als 36,12 Millionen Menschen auf dem Rechtsgebiet der BRD zur Miete leben, nämlich zuzüglich Personen unter 14 Jahren und andere mehr, die hier in der Summe nicht erfasst sind. Sie alle werden dem falschen Urteil berührt, deshalb siehe Â§ 522 Abs. (2) ZPO, kann das Berufungsgericht die Berufung durch Beschluss <strong>nicht unverzüglich zurückweisen</strong>, denn siehe:<br />
Satz 2: <strong>die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung!</strong><br />
Satz 3: <strong>die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Berufungsgerichts!</strong><br />
Die Vollstreckung ist nicht rechtmäßig gewesen: Einbau Rauchwarnmelder zu dulden im Wohnzimmer und Arbeitszimmer, ohne Vorteil für und zu Lasten der Mieter und entgegen geltenden Landesgesetz. Die Klage gegen die Vollstreckung war begründet. Das Berufungsgericht soll sich deshalb damit beschäftigen. Ihre Sichtweise (es wäre hoffnungslos) entsprechend Nummer 1 des Â§ 522 Abs. (2) ZPO teilen wir nicht. Wir bitten Sie, es zu versuchen.</em>â€œ</p>
<p>Die Mieter wollen das offensichtliche Unrechtsurteil nicht widerstandslos entgegennehmen und Berufung dagegen einlegen, fristgemäß, das auch bezahlen selbstverständlich.</p>
<p>Eine unglaubliche Geschichte - findet</p>
<p>H.</p>
<p>Quelle:<br />
<img src="http://fs5.directupload.net/images/170919/86rvcqh7.jpg" alt="[image]"  /></p>
]]></content:encoded>
<link>https://archiv1.dasgelbeforum.net/index.php?id=443220</link>
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<pubDate>Tue, 19 Sep 2017 21:01:39 +0000</pubDate>
<dc:creator>Hannes</dc:creator>
</item>
<item>
<title>Vollstreckungsabwehrklage falsch als â€žnicht begründetâ€œ abgewiesen, Kläger wollen nun Berufung einlegen. (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>Zwangsweiser Einbau jeweils eines weiteren â€žWeckersâ€œ im Wohnzimmer und insbesondere auch Arbeitszimmer durch den Vermieter war laut Urteil rechtens, â€žBerufung nicht empfohlenâ€œ im Anschreiben ihres Anwalts zur übergebenen Kopie des Urteils. </p>
<p>Bemerkenswert: Diesmal eine Snail Mail, trotz Monatsfrist? Zwölf Tage nach dem Richterspruch erhielten die klagenden Mieter das Urteil per Briefpost. Der Anwalt ließ doch sonst durch sein â€žSekretariatâ€œ Schriftstücke meist als PDF an seine Mandanten mailen, geht ja recht schnell so.  </p>
<p>Darüber hinaus wunderten sich die Empfänger des Briefes über das dürre Drei-Seiten-Urteil, enthielt überwiegend nur Formalien, ohne jede Begründung. Bei erneuter, genauerer Betrachtung ergab sich, dass eine Seite fehlen müsse. <br />
Die fehlende Seite wurde dann auf Anfrage beim RA von dessen â€žSekretariatâ€œ nachgeliefert: â€žanliegend übersenden wir Ihnen nochmals [sic!] das Urteil.â€œ Hmmm â€¦  </p>
<p>Ziemlich viele Pannen für meinen Geschmack, ich erinnere an das viel zu späte Verfassen der Vollstreckungsabwehrklage, in dessen Folge es zum zwangsweisen Einbau im Arbeitszimmer kam, obwohl das Vollstreckungsabwehrklageverfahren ja  noch lief, auch, dass der Anwalt mal für die hier Beklagten tätig gewesen war (â€ž<a href="http://www.dasgelbeforum.net/forum_entry.php?id=437375">Er hat wohl mal für die WoBau Magdeburg gearbeitet, was nichts bedeuten muss</a>â€œ) usw. usf.    </p>
<p>Im Folgenden zitiere ich die (eigentlich wichtigste, erst a. A. nachgereichte) Seite 3/4 des Urteils, ungekürzt, Hervorhebungen von mir:</p>
<p><em>â€ž<strong>Die Klage ist nicht begründet, da die Kläger die Installation des Rauchwarnmelders in dem<br />
von ihnen als Arbeitszimmer bezeichneten Raum zu dulden hatten.</strong> Zu welchen Zwecken der<br />
von den Klägern näher bezeichnete Raum tatsächlich genutzt wird, kann letztlich dahinste-<br />
hen. <strong>Auch bei einem als Arbeitszimmer genutzten Raum handelt es sich um einen Wohnraum</strong><br />
im Sinne des Tenors der Entscheidung vom 16.11.2015. Dieses ergibt sich zwingend auf fol-<br />
genden Überlegungen. Zunächst einmal wird in einem Mietvertrag grundsätzlich nur zwischen<br />
Wohn- und Schlafräumen unterschieden. Darüber hinaus wird in den Verträgen ein Flur, ein<br />
Bad und eine Küche gesondert aufgeführt. Auch in dem Mietvertrag der Parteien wird ein Ar-<br />
beitszimmer nicht gesondert aufgeführt. Wenn Parteien dann einen Raum als <strong>Arbeitszimmer<br />
nutzen, handelt es sich dabei zweifelsfrei um einen Raum, der im Mietvertrag als Wohnraum<br />
bezeichnet wird. Es gilt darüber hinaus die Intention des Gesetzgebers bei der Pflicht zur In-<br />
stallation von Rauchmeldern zu berücksichtigen. Diese sind in sämtlichen Wohn- und Schlaf-<br />
räumen sowie Fluren einzubauen.</strong> In Küchen und Bädern sind Rauchmelder nur deshalb nicht<br />
einzubauen, weil in diesen Räumen infolge der Nutzung regelmäßig Rauch und Wasserdunst<br />
entsteht.<br />
Die Zwangsvollstreckung der Beklagten in dem als Arbeitszimmer bezeichneten Raum war<br />
aus den genannten Gründen zulässig, weshalb der ursprünglich gestellte Antrag zu Ziffer 2<br />
unbegründet war.</em></p>
<p><em>Die Entscheidung über die Kosten beruht auf Â§Â§ 91, 91 a ZPO.</em></p>
<p><em>Das Urteil ist gemäß Â§Â§ 706 Nr. 11, 713 ZPO vorläufig vollstreckbar.</em></p>
<p><em>Die Festsetzung des Streitwerts erfolgte gemäß Â§Â§ 34 ff. GKG.<br />
Bei einer Vollstreckungsgegenklage bestimmt sich der Streitwert nach dem Nennwert der titu-<br />
lierten Forderung (BGH, Beschluss vom 08.05.2014, V ZR 82/13, zitiert bei beckonline). Der<br />
Streitwert für die titulierte Forderung ist auf bis zu 500,00 € festgesetzt worden.</em></p>
<p><em>Rechtsbehelfsbelehrung</em></p>
<p><em>Diese Entscheidung kann mit der Berufung angefochten werden. Sie ist <strong>innerhalb einer Not-<br />
frist von einem Monat</strong> einzulegen bei dem Landgericht Magdeburg, Halberstädter Straße 6,<br />
39112 Magdeburg.â€œ</em></p>
<p><em></em></p>
<p>Weiterhin zitiert aus dem Urteil, gekürzt:</p>
<p><em>â€žAmtsgericht Magdeburg</em></p>
<p><em>IM NAMEN DES VOLKES!<br />
Urteil<br />
...<br />
gegen<br />
die Wohnungsbaugesellschaft Magdeburg mbH, ...<br />
-Beklagte-<br />
...</em></p>
<p><em>w e g e n: Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Zwangsvollstreckung</em></p>
<p><em>hat das Amtsgericht Magdeburg auf die mündliche Verhandlung vom 17.O7.2O17 durch den Richter am Amtsgericht ... für Recht erkannt:</em></p>
<p><em>Die Klage wird abgewiesen.<br />
Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits<br />
...<br />
Tatbestand<br />
...<br />
Die Kläger beantragen nunmehr, festzustellen, dass die <strong>Zwangsvollstreckung </strong>der Beklagten<br />
aus dem Urteil des Amtsgerichts Magdeburg vom 16.11.2015 (Az.: 104 C 3458/14) <strong>insoweit<br />
unzulässig war als ein Rauchwarnmelder in dem Arbeitszimmer</strong> (von der Wohnungseingangs-<br />
tür aus gesehen 2 Tür links gelegen) <strong>installiert wurde</strong>.<br />
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie schloss sich im Übrigen der Erledigungs-<br />
erklärung der Kläger an.</em></p>
<p><em>Entscheidungsgründe<br />
Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.<br />
Die Klage ist zulässig, da die Kläger nach der erfolgten Installation des Rauchwarnmelders in<br />
dem von ihnen als Arbeitszimmer bezeichneten Raum ein berechtigtes Interesse an der be-<br />
gehrten Feststellung haben.<br />
...<br />
â€œ</em><br />
 <br />
â€ž<em>Die Berufung kann nur durch einen Rechtsanwalt eingelegt werden.</em>â€œ belehrt das Urteil auf Seite 4/4.  </p>
<p>Das Mieter-Ehepaar hat nun ihren Anwalt mit Hinweis auf die offensichtlichen Mängel im Urteil aufgefordert, die Berufung einzulegen wie folgt:</p>
<p><em>â€žâ€¦ In dem Urteil wird schon wieder falsch behauptet, der Gesetzgeber hätte ein Pflicht zum Einbau in Wohnräumen erlassen! Das ist im Verfahren schon sehr oft von uns als falsch/unrechtmäßig entgegengehalten worden. â€¦Unsere Klage war auch deshalb sehr wohl begründet. Siehe â€¦ :<br />
&quot; ... Das Landgericht Magdeburg räumte selbst hinsichtlich seiner Entscheidungsfindung einen Subsumtionsfehler bei Â§ 555b Nr. 6 BGB iVm Â§ 47 BauO-LSA ein, indem es den Wohnraum mit aufnahm, obwohl dieser nicht mit erfasst ist. Diese Rechtsanwendung findet weder im Gesetz eine ausdrückliche noch in der Rechtsprechung (im Gegenteil: vgl. BGH, Urteil vom 17.06.2015 zu Az.: VIII ZR 290/14) eine rechtliche Grundlage. <br />
Indem das Landgericht trotz der Gehörsrüge den Subsumtionsfehler erkannte und nicht behob, hat es gegen Prozessrecht verstoßen, Â§ 321a ZPO. ...&quot;<br />
â€œ<br />
</em></p>
<p>Von mir hier nochmal, zum Vergleich mit den Urteilen, der geltende Gesetzestext der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauO LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2013, unter Â§ 47 Wohnungen (4):  <br />
â€ž<a href="http://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/jportal/?quelle=jlink&amp;query=BauO+ST&amp;psml=bssahprod.psml&amp;max=true&amp;aiz=true">In Wohnungen müssen <strong>Schlafräume </strong>und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege aus Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben.</a>â€œ </p>
<p><strong>Da im Gesetz steht eben nichts von: â€žsind in sämtlichen Wohnräumen â€¦ einzubauen.â€œ!</strong></p>
<p>Das jüngste Urteil ist also wieder falsch, Zitat: <br />
<em>â€ž<strong>Die Klage ist nicht begründet, da die Kläger die Installation des Rauchwarnmelders in dem<br />
von ihnen als Arbeitszimmer bezeichneten Raum zu dulden hattenâ€¦ Intention des Gesetzgebers bei der Pflicht zur Installation von Rauchmeldern â€¦ sind in sämtlichen Wohn- und Schlaf-<br />
räumen sowie Fluren einzubauen.</strong>â€œ<br />
</em></p>
<p>Damals das Landgericht Magdeburg begründete ja schon die Zurückweisung der Berufung falsch, anerkannte allerdings, dass im Arbeitszimmer ein Rauchwarnmelder nutzlos wäre, Zitat:<br />
<em><br />
â€žUnerheblich sind auch die Ausführungen der Beklagten, wenn sie sich dagegen<br />
wenden, <a href="http://www.dasgelbeforum.net/forum_entry.php?id=404858">im Arbeitszimmer Rauchmelder installieren zu lassen. Die angegriffene<br />
Entscheidung des Amtsgerichts beinhaltet bereits keine Verpflichtung der Beklagten,<br />
eine solche Installation zu dulden.</a> Vielmehr wird dort entsprechend der gesetzlichen<br />
Verpflichtung nach Â§ 47 LBauO die Duldungspflicht auf Wohn - und Schlafräume sowie<br />
Flure der Wohnung erstreckt.â€œ</em></p>
<p>Will man nicht oder kann man nicht begreifen, wozu Rauchwarnmelder mal erfunden worden sind? </p>
<p>Beim â€žVerfassungsgerichtâ€œ war es klar geworden, die wollten sich ausdrücklich nicht damit beschäftigen: â€ž<a href="http://www.dasgelbeforum.net/forum_entry.php?id=428804">Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.</a>â€œ </p>
<p>Ich werde vom Fortgang hier zu gegebener Zeit weiter berichten. <br />
H.</p>
]]></content:encoded>
<link>https://archiv1.dasgelbeforum.net/index.php?id=442422</link>
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<pubDate>Mon, 11 Sep 2017 01:05:40 +0000</pubDate>
<dc:creator>Hannes</dc:creator>
</item>
<item>
<title>Stellungnahme der Vermieterin zur Zwangsvollstreckungsabwehrklage der Mieter (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>Mir liegt nun die schriftliche Stellungnahme an das Gericht vor.</p>
<p>Die Mieter waren durch Klage der Vermieterin gezwungen worden, zusätzlich zu ihren eigenen, auch noch die Rauchwarnmelder der Vermieterin in ihren Räumen zu dulden, funkvernetzte â€“ ein Informationsanspruch der Mieter an die Vermieterin bestünde nicht, so das Urteil. </p>
<p>Diese ursprünglich im Inselbetrieb konzipierten, also einzeln wachenden Batterie-Geräte sollen schlafende Menschen wecken, damit sie vor Rauch fliehen können. Sie sind also technisch nur in Schlafräumen und Fluchtwegen sinnvoll. Wo nicht geschlafen wird, sind sie ohne Vorteil für die Bewohner, kosten nur Geld, machen quasi nur Stress, in Räumen mit Dünsten wegen häufigen und lauten Fehlalarmen selbstverständlich auch nicht sinnvoll.</p>
<p>Erneut erzwang die Vermieterin kürzlich über das Gericht, mittels Gerichtsvollzieher, dann noch den Einbau in Räumen, die a) ohne Nutzen für die Sicherheit der Mieter und b) gesetzlich auch nicht vorgeschrieben sind, nämlich in deren Wohnzimmer und Arbeitszimmer. Die Vollstreckungsabwehrklage der Mieter nützte ihnen da gar nix. Der Gerichtsvollzieher setzte diesen m. E. Unsinn einfach durch.</p>
<p>Rein formal läuft aber noch die Vollstreckungsabwehrklage. Es geht auch noch um die Kosten, logisch.</p>
<p>Die Vermieterin schrieb nun an das Landgericht Magdeburg, zur Stellungnahme aufgefordert, nachdem (!) sie vollendete Tatsachen erzwang:  <br />
<em><br />
In der Sache selber beantragen wir zu erkennen:<br />
1. Die Klage wird abgewiesen.<br />
 2. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreites.<br />
Begründung:<br />
1 .<br />
Es wird bestritten, dass der Raum, der keine Rauchwarnmelder aufweist und in den noch ein Rauchwarnmelder eingebaut werden soll, als Arbeitszimmer genutzt wird.<br />
2.<br />
Die Unterscheidung zwischen Wohnräumen und einem Arbeitszimmer ist unzulässig. Auch ein Arbeitszimmer gehört zu den Wohnräumen. Schon nach allgemeiner Deï¬nition gehört zu dem Wohnen eben nicht nur das Sitzen auf dem Sofa, das Essen u. Ä., sondern auch das Lesen von Büchern, etwa das Lesen von Schülerarbeiten u. Ob daher der Wohnraum nun als Wohnzimmer, Esszimmer, Kinderzimmer oder Arbeitszimmer genutzt wird, ist im rechtlichen Sinne unerheblich. All die Tätigkeiten, die normalerweise in derartigen Zimmern durchgeführt werden, gehören zum Wohnen, so dass diese Räume Wohnräume sind.<br />
Exemplarisch mag auf die Regelung im Mietvertrag unter den Schönheitsreparaturen verwiesen werden. So ist im Â§ 3 Absatz 3 z. B. geregelt, dass alle 8 Jahre in Wohn- und Schlafräumen die Schönheitsreparaturen durchzuführen sind. Ein Mieter würde sicherlich nicht auf den Gedanken kommen und dieser Verpï¬‚ichtung mit dem Argument entgegentreten, bei dem Raum handele es sich nicht um einen Wohnraum, sondern um ein Arbeitszimmer.<br />
3.<br />
Erschwerend kommt hinzu, dass der Vermieter zwar Kenntnis davon hat, welcher Raum als Bad und welcher Raum als Küche genutzt wird. Der Vermieter kann aber keine Kenntnis davon haben, ob in einem bestimmten Raum auch gearbeitet wird. Rauchwarnmelder sollen Menschenleben retten und retten Menschenleben. Es macht auch aus diesem Gesichtspunkt keinen Unterschied, ob eine Lehrerin am Wohnzimmertisch die Arbeiten ihrer Schüler korrigiert oder hierzu einen eigenen Raum eingerichtet hat.<br />
</em><br />
Obiges will ich nicht kommentieren, man möge sich selbst ein Urteil bilden.<br />
Im Nachgang hat die Wohnungsbaugesellschaft Magdeburg mbH dann noch süffisant, in einem weiteren Schreiben an das Gericht, darauf hingewiesen: </p>
<p><em>dass im Rahmen des Zwangsvollstreckungstermins am 22.06.2017 auch in den Wohnraum, den die Gegenseite als Arbeitszimmer tituliert, ein Rauchwarnmelder installiert wurde. Insoweit fehlt für die vorliegende Klage nicht nur ein Verfügungsanspruch, sondern auch ein Verfügungsgrund. Die Klage ist daher insgesamt ohne Klärung der aufgeworfenen Rechtsfrage abweisungsreif.</em></p>
<p>Cool. </p>
<p>Vgl. mit Selbstdarstellung der WoBau auf deren Homepage:  <a href="https://www.wobau-magdeburg.de/meine_wobau_portrait.asp">â€¦ immer für Sie da! â€¦ kuscheliges â€žFamiliennestâ€œ â€¦ Was können wir für Sie tun? â€¦ weltoffen, bunt und tolerant!</a></p>
<p><img src="images/smilies/kotz.gif" alt="[[kotz]]" /> <br />
H.</p>
]]></content:encoded>
<link>https://archiv1.dasgelbeforum.net/index.php?id=438871</link>
<guid>https://archiv1.dasgelbeforum.net/index.php?id=438871</guid>
<pubDate>Sun, 16 Jul 2017 22:35:14 +0000</pubDate>
<dc:creator>Hannes</dc:creator>
</item>
<item>
<title>dann werden die nur noch wilder... (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<blockquote><p><strong>Ich glaube, es gibt kein Gesetz, das verbietet, Pizzateig im Wohnzimmer<br />
beim Fernsehen oder im<br />
<a href="http://www.dasgelbeforum.net/forum_entry.php?id=429909">Arbeitszimmer</a><br />
bei sonstigen Tätigkeiten zu kneten, statt in der rauchmelderfreien Küche<br />
oder das das Schminken auf das Badezimmer beschränkt.</strong></p>
</blockquote><p>
der Mietvertrag verbietet es vermutlich bereits...<br />
bei mir steht sowas drin... ich soll bei Dampf-Entwicklung kräftig Lüften und ganz viel Rücksicht auf den Elektroschrott an der Decke nehmen...</p>
<p>meine Frage nach Nachweisen gemäß <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/__5.html">Â§5 UWG</a> für die behauptete Produkteigenschaft â€žSicherheitsgewinnâ€œ wird einfach nicht beantwortet...</p>
<p>selbst der Umzug war ziemlich wirkungslos...</p>
<p>also mir fällt da nix mehr ein...</p>
<blockquote><p><span class="underline">Eine pizza- oder schminkuntaugliche Wohnung berechtigt vermutlich zur<br />
<strong><a href="http://www.amazon.de/dp/3933091985/?tag=dasgelbeforum-21">Mietminderung</a></strong><br />
...</span></p>
</blockquote><p>
eine meiner Vermieterinnen hat mir einfach n paar mit Hunden und Zigaretten bewaffnete Nachbarn (m/w) vor das Toiletten-Fenster gestellt, an dem sich dann widerliche braune Ablagerungen (außen) bildeten, für deren Beseitigung ich auch noch Geld zahlen musste (das Amtsgericht war nämlich gerade ebenso kaputt wie de Blasen-schlagende, rissige, ver-Moos-te Fassade)... aber das â€žHausâ€œ steht angeblich noch... <img src="images/smilies/zwinker.gif" alt="[[zwinker]]" /></p>
]]></content:encoded>
<link>https://archiv1.dasgelbeforum.net/index.php?id=438001</link>
<guid>https://archiv1.dasgelbeforum.net/index.php?id=438001</guid>
<pubDate>Mon, 03 Jul 2017 17:54:05 +0000</pubDate>
<dc:creator>Homer Landskirty</dc:creator>
</item>
<item>
<title>Sanfte Sabotage - Mietminderung wegen nicht pizza- oder schminktauglicher Wohnung? (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>Ich kannte mal einen <a href="http://www.amazon.de/dp/3732610055/?tag=dasgelbeforum-21">Polier</a>, der betreute eine Baustelle in einem riesigen, vielstöckigen Bürohaus.</p>
<p>Dieses stand schon Jahrzehnte, war die Hauptverwaltung eines größeren Konzerns und dieser hatte seine HV komplett für zwei Jahre geräumt, um das Gebäude totalzusanieren und zu modernisieren.</p>
<p>In jedem der Büros hingen an der Decke nach wie vor die Rauchmelder.</p>
<p>Er sagte sinngemäß: <em>&quot;Es ist zum Haareraufen - jedesmal, wenn einer einen Sack Zement oder Gipsputz irgendwo aufreißt, geht mindestens ein Rauchmelder an. Dann muß die Arbeit unterbrochen und der Abschnitt geräumt werden, bis die Feuerwehr ihn wieder als unbedenklich freigegeben hat.</em></p>
<p><em>Die kommt jedesmal mit drei Fahrzeugen und großem Tatü-Tata an, obwohl jeder weiß, daß es wieder mal Fehlalarm ist.</em></p>
<p><em>Das hatten wir, seit ich die Baustelle betreue, jetzt schon fast achtzig mal.&quot;</em></p>
<p>Ich könnte mir vorstellen, wenn man Brötchen- oder Pizzateig zubereitet und die Mehltüte aufreißt ...</p>
<p>(Erläuterung: <strong><a href="https://www.amazon.de/s/ref=sr_nr_n_0?fst=as%3Aoff&amp;rh=n%3A80084031%2Cn%3A2077623031%2Cn%3A2077628031%2Cn%3A2077635031%2Ck%3ARauchmelder/?tag=dasgelbeforum-21&amp;keywords=Rauchmelder&amp;ie=UTF8&amp;qid=1498464636&amp;rnid=80085031"><em>Rauch</em>melder</a></strong> sprechen auf Rauch, d.h. Aerosole an; die haben eine Lichtschranke oder messen die Luftionisation, nicht etwa Brandhitze; darum gehen sie gerne auch nachts um drei los mit 120 dB ohrenbetäubendem Gepiepe, wenn, vom Blinklicht angezogen, sich mal wieder eine kleine Motte in den Sensor verirrt ...)</p>
<p>Man muß halt experimentieren, ob es das übliche Mehl tut oder die Frau sich mit dem Puderquast kräftig schminken muß.</p>
<p>Da es jetzt um die Erhaltung der <a href="http://www.dasgelbeforum.net/forum_entry.php?id=399769">Maßnahme</a> geht, ist jede weitere Maßnahme vom <strong>Ver</strong>mieter zu finanzieren, etwa, wenn die Rauchwarnmelder das achtzigste Mal ausgetauscht werden (ohne <a href="http://www.dasgelbeforum.net/forum_entry.php?id=437375">Gerichtsvollzieher</a> natürlich).</p>
<p><strong>Ich glaube, es gibt kein Gesetz, das verbietet, Pizzateig im Wohnzimmer beim Fernsehen oder im <a href="http://www.dasgelbeforum.net/forum_entry.php?id=429909">Arbeitszimmer</a> bei sonstigen Tätigkeiten zu kneten, statt in der rauchmelderfreien Küche oder das das Schminken auf das Badezimmer beschränkt.</strong></p>
<p><span class="underline">Eine pizza- oder schminkuntaugliche Wohnung berechtigt vermutlich zur <strong><a href="http://www.amazon.de/dp/3933091985/?tag=dasgelbeforum-21">Mietminderung</a></strong> ...</span></p>
<p><strong><a href="http://www.amazon.de/dp/3801503526/?tag=dasgelbeforum-21">Subversive Aktion: Der Sinn der Organisation ist ihr Scheitern</a></strong></p>
]]></content:encoded>
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<pubDate>Mon, 26 Jun 2017 08:17:57 +0000</pubDate>
<dc:creator>Literaturhinweis</dc:creator>
</item>
<item>
<title>Der Gerichtsvollzieher war da. (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>Hier habe ich berichtet, wie scheinbar gegen jede Vernunft und gegen die Interessen eines Magdeburger Mieter-Ehepaars in deren privaten Wohnraum eingedrungen wird, das Verfassungsgericht sich dafür nicht interessiert.</p>
<p>Donnerstagnachmittag hat der Gerichtsvollzieher zwangsweise je einen funkvernetzten Rauchwarnmelder im Arbeitszimmer und Wohnzimmer bewusster Mietwohnung endlich einbauen lassen. </p>
<p>Weder Kläger noch (angeblich) deren Anwalt hatten irgend eine Information vom Amtsgericht erhalten, wie es denn  um die laufende Abwehrklage bezüglich heutigem Zwangsvollstreckungstermin stünde? Und so war der Mieter (Kläger) am Donnerstag-Morgen angesichts des nachmittäglichen Zwangsvollstreckungstermins voller Sorge auf eigene Faust eilig beim Amtsgericht gewesen, wieder mal Urlaub genommen. </p>
<p>Drei Mal, inklusive drei Mal filzen am Einlass, drei Stunden lang. Bis ganz oben (!) durchgefragt. </p>
<p>Der Mieter fand erst Mittags heraus: Vorgang â€žVollstreckungsabwehrklageâ€œ und eiliger â€žAntrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckungâ€œ ist zu nächste Woche Montag bei dem Richter in der Sache auf Wiedervorlage (!) laut Akte. Das Verfahren mit Aktenzeichen soundso laufe, ein zweites Verfahren (z. B. um den heutigen Termin zwecks Klärung zu verschieben) wäre deshalb leider nicht möglich (persönliche Auskunft â€žvon ganz obenâ€œ, nach Studium der Gerichts-Akte). Leider auch müsse die Beklagte (Wohnungsbaugesellschaft Magdeburg mbH) stets Gelegenheit zur Stellungnahme bekommen, und das Verfahren werde leider deshalb erst nächste Woche dann weitergehen. Dass heute Zwangsvollstreckungstermin ist, hätte leider darauf keinen Einfluss, sorry, einfach mal den Gerichtsvollzieher machen lassen, das wird schon ...</p>
<p>Die Rolle des Anwalts möchte ich hier nicht erörtern. Er hat wohl mal für die WoBau Magdeburg gearbeitet, was nichts bedeuten muss. Jedenfalls wird auch seine â€žKostennoteâ€œ durch die Mieter â€žausgeglichenâ€œ werden, wie durch die Mieter alle die anderen Rechnungen in dieser Sache einseitig korrekt abgearbeitet wurden und werden. Sehr viel lief für meinen Geschmack hier sehr unkorrekt ab. Ich meine die Gegenseite von Millionen Betroffenen. Bitter, das endlich als Erkenntnis schlucken zu müssen.</p>
<p>Dem Gerichtsvollzieher lag nun also zum Ortstermin nur das Urteil vor, wonach die klagenden Mieter verpflichtet wurden, die Rauchwarnmelder â€žin allen Wohnräumenâ€œ zu dulden. Den Revisionsbeschluss zum mittlerweile rechtskräftigen Urteil, mit der Klarstellung, dass dazu das Arbeitszimmer eben nicht gehöre, hatte er leider nicht dabei gehabt. Hilfsweise das Exemplar der Mieter? Interessierte ihn auch nicht, die eingereichte Klage erst recht nicht, Kopien des Mieters wolle er prinzipiell nicht lesen, Landesbauordnung erörtern wäre zu langwierig usw. - Denn auch er hätte seine Termine abzuwickeln und nur seinen Job zu tun. Die zuständige Sachbearbeiterin der Vermieterin war dabei, tat auch nur ihren Job und bestimmte die ihrerseits gewünschte Soll-Gesamtstückzahl der einzubauenden RWM in (ausdrücklich!) â€žihrerâ€œ Wohnung â€¦ Nein, das Schreiben vom Gericht hätte ihr noch nicht vorgelegen, so was dauert eben â€¦</p>
<p>Nach einer guten Viertelstunde war der Fall erledigt durch den überwiegend wartenden Handwerker. Polizei musste nicht gerufen werden, die Mieter ergaben sich ja.</p>
<p>Nun sind dort sämtliche mögliche Räume â€“ entgegen Landesbauordnung â€“ mit Funk-Rauchwarnmeldern bestückt worden, die Nutzbringenden sogar doppelt. Der Einbau erfolgte ohne den geringsten Vorteil für die Mieter (via Totschlag-Argument â€žModernisierungâ€œ). </p>
<p>Auskunft watt die tun? Jibbet nich, steh ja alles im Internet drinne â€¦ dagegen half auch kein Bundesverfassungsgericht.</p>
<p>Was für eine Story, also nix, was â€žunsereâ€œ Presse interessieren wird.</p>
<p>Sie kriegen uns alle â€¦ <img src="images/smilies/sauer.gif" alt="[[sauer]]" />     </p>
<p>Fürchtet <br />
H.</p>
]]></content:encoded>
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<pubDate>Sun, 25 Jun 2017 21:32:39 +0000</pubDate>
<dc:creator>Hannes</dc:creator>
</item>
<item>
<title>Die Todeszahlen nehmen seit Einbau von Rauchwarnmeldern nicht mehr so ab wie vorher! (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>RWM ohne nachweisbaren Effekt? Das scheint paradox. </p>
<p>Ich erkläre mir die offensichtliche Wirkungslosigkeit des massenhaft zwangsweisen Einsatzes von RWM mit dem verhältnismäßig geringfügigen &quot;Ertrag&quot; von RWM'n. Andere Faktoren sind dominanter.</p>
<p>Die Zahl durch RWM geretteter Menschen wird überschätzt. </p>
<p>Es gibt da andere (z. B. gesellschaftliche) Faktoren, die viel bedeutsamer sind. Vor dem massenhaften Einsatz von RWM hatten andere Maßnahmen seit Jahrzehnten kontinuierlich einen nachweisbaren Sicherheitsgewinn gebracht. Das hört nun seltsamer Weise auf. Was ist da in unserer Gesellschaft Gegenläufiges im Gange? </p>
<p>Rauchwarnmelder bringen offenbar wenig! Das wird klar, wenn man bedenkt, dass lange nicht alle Brandtote mit RWM zu verhindern sind. Beispielsweise sind nur ein Teil der jährlich &quot;nur&quot; etwa 300 bis 400 Brandtoten der BRD durch Rauchgas gestorben und könnten durch RWM theoretisch gerettet werden. Und von diesen wäre wiederum auch nur ein Bruchteil zu retten gewesen, weil sie schlafend an Rauchvergiftung gestorben sind (in London waren sie wohl meist wach, schlimm!!! es gibt also klar identifizierbare Ursachen für die Zunahme von Brandopfern <img src="images/smilies/wut.gif" alt="[[wut]]" /> &quot;<a href="http://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/wirtschaftspolitik/debatte-ums-daemmen-neu-entfacht-15068145.html">Der Hochhausbrand in London macht die Dämmwirtschaft nervös.</a>&quot;). Und von diesem Teil der Opfer kann theoretisch wieder nur ein Teil Nutznießer von RWM ggf. werden, weil nicht alle von giftigem Rauch Bedrohte in jedem Falle auch rechtzeitig zu wecken sind. Oder wenn, dann auch im Stande sind, weglaufen zu können (Stichworte: Betrunkene, alte Leute usw.). Oder weil das Treppenhaus schon verqualmt ist und kein Entkommen mehr möglich usf.</p>
<p>Der lebensrettende Effekt dieser einschneidenden Zwangsmaßnahme RWM ist m. E. also marginal. Es gibt bei diesem Unfug &quot;Rauchwarnmelder sind Pflicht!&quot; wahrscheinlich Parallelen zum Hochhausbrand in London - ist dessen wahre Ursache sog. &quot;Staatsmonopolistischer Kapitalismus&quot;? Wenn da mal in London nicht der Staat, Hand in Hand mit bestimmten Lobbys, &quot;Unfug&quot; gemacht hat ... Abwarten!<br />
<img src="images/smilies/hae.gif" alt="[[hae]]" /> </p>
<p>Ich denke, es können durch RWM nicht mal 100 Menschen in der BRD im Jahr gerettet werden. Das ist viel, werden manche sagen? Nö. Finde ich nicht. Verglichen mit beispielsweise dem Effekt besserer Hygiene in unseren Krankenhäusern: 30.000 vermeidbare Tote jedes Jahr, zzgl. ungezähltem Leid durch Verlust von Gliedmaßen usw. Da sollte mit weniger Aufwand ein Vielfaches an guten Taten zu machen sein, als mit diesem Zwangseinbau von potentiellen Funkwanzen in alle Privaträume!</p>
<blockquote><p>Die Todesursachen-Statistik für 2015 ist seit Donnerstag<br />
veröffentlicht.<br />
Ich habe darum das Bild dazu aktualisiert und mit Linien (Lineare<br />
Regression) versehen:<br />
1. von 1980 bis 2015<br />
2. von 1980 bis 2006<br />
3. von 2007 bis 2015<br />
Scheinbar hat sich nach 2006 etwas geändert:<br />
<a href="https://commons.wikimedia.org/wiki/File:Fire_and_smoke_deaths_per_inhabitant_%28F.Rep.GERM%29.svg">https://commons.wikimedia.org/wiki/File:Fire_and_smoke_deaths_per_inhabitant_%28F.Rep.G...</a></p>
</blockquote><p><br />
<img src="http://fs5.directupload.net/images/170621/b2efyrgp.jpg" alt="[image]"  /><br />
Zeigt sehr gut, dass die schwingend sinkende Tendenz justament mit Einführung der RWM-Pflicht stoppte, wie <a href="http://www.dasgelbeforum.net/forum_entry.php?id=399769">ich übrigens auch schon schrieb</a>, hier nochmal mein Bild mit dem eingetragenen Start der RWM-Pflicht:</p>
<p><img src="http://fs5.directupload.net/images/160319/2rib3lln.jpg" alt="[image]"  /></p>
<blockquote><p><br />
(IV)<br />
Wieso irren sich<br />
<a href="http://www.gdv.de/2015/02/zahl-der-toten-durch-wohnungsbraende-hat-sich-halbiert/">die<br />
Deutschen Versicherer</a> so dermaßen plump?<br />
Von â€žhalbierenâ€œ und 800 Toten durch Feuer, Rauch und Flammen im Jahr<br />
2000 kann doch gar keine Rede sein...</p>
</blockquote><p>Stimmt.</p>
<p>Das Diagramm zeigt über'n Daumen im Jahr 2000 knapp 6 Tote pro Million, mal 82 Millionen ergibt 475 Brand(!)-Tote für die Zeit um 2000 herum. Dagegen 4,2*82 geschätzte rund 350 im Jahr 2015. Ein negativer Ausreißer, mehr nicht, jedenfalls keine &quot;Halbierung&quot;. </p>
<p>Liebe Grüße!</p>
<p>H.</p>
]]></content:encoded>
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<pubDate>Wed, 21 Jun 2017 00:28:29 +0000</pubDate>
<dc:creator>Hannes</dc:creator>
</item>
<item>
<title>Das Zwangsvollstreckungs-Schreiben ist da --&gt; Vollstreckungsabwehrklage (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>Die schriftlich Bitte an die WoBau Magdeburg, es doch nun genug sein zu lassen, wo doch nun die Wohnung zweifach nach LBauO mit RWM ausgestattet ist, hat nicht zu einem Einsehen dieser Vermieterin geführt. </p>
<p>Das Schreiben des Obergerichtsvollziehers, Zitat:</p>
<p><em><strong>Sehr geehrter Herr ***<br />
In der Zwangsvollstreckungssache Wohnungsbauges. Magdeburg mbH Kundencenter Mitte, Universitätsplatz 13, 39106 Magdeburg, AZ: *** gegen Sie<br />
sind Sie aufgrund des Urteils des Amtsgericht Magdeburg vom 23.11.2015 auf Duldung zur Installation der gesetzlich vorgeschriebenen Rauchwarnmelder verurteilt worden.<br />
Diesbezüglich werde ich am Donnerstag, den  [sic] *** Uhr<br />
gemeinsam mit Ihrem Hausmeister, der Installationsfirma sowie einem Schlosser bei Ihnen erscheinen.<br />
Ich weise Sie daraufhin, dass Ihre Wohnung von einem beauftragten Schlosser geöffnet und die Installation der Rauchwarnmelder auch in Ihrer Abwesendheit [sic] erfolgen wird, sollten Sie (oder eine andere von Ihnen beauftragte Person) zu dem bestimmten Termin nicht anwesend sein.<br />
Dies bedeutet aufgrund der Rechtsprechung (Beschluss des BHG 1 ZB 126/5 vom 10.08.2006), dass kein Durchsuchungsbeschluss für eine zwangsweise Wohnungsöffnung vorliegen muss.<br />
Vorsorglich weise ich Sie daraufhin, dass Ihre neuen Wohnungsschlüssel beim Polizeirevier   [o. A.]   hinterlegt sind und jederzeit von Ihnen abgeholt werden können.</strong></em></p>
<p><em><strong>------------------------------------------------------------------<br />
Seite 2 des Schreibens zu *** an *** Magdeburg</strong></em></p>
<p><em><strong>Mit freundlichen Grüßen<br />
*** <br />
Obergerichtsvollzieher<br />
beim AG Magdeburg</strong></em></p>
<p>Absurd: Ist doch die, Zitat: â€ž<strong><em>Installation der gesetzlich vorgeschriebenen Rauchwarnmelder</em></strong>â€œ längst realisiert! Zuerst durch die Mieter selbst (durch drei eigene, zertifizierte Rauchwarnmelder, schon seit Einzug 2013). Danach wurden die Mieter verklagt (siehe <a href="http://www.dasgelbeforum.net/forum_entry.php?id=399769">dieser Faden</a>), die funkenden RWM der WoBau zusätzlich zu ihren eigenen zu dulden. Das wurde dann so gegen den Willen der Mieter durchgesetzt, einschließlich 100% Kostentragungspflichten für die ganze Sache. </p>
<p>Nun ist der Landesbauordnung zweifach entsprochen (je zwei in jedem Raum) und dennoch will die WoBau mehr. </p>
<p>Sie weiß durch die Auskunftspflicht der Mieter, dass es keine Kinder (und ein Lehrer-Arbeitszimmer) gibt. Sie weiß, dass das Gericht die Revision des Urteils u. a. mit der Begründung ablehnte, Zitat aus dem Beschluss: â€ž<em><strong>... gesetzliche Verpflichtung nach Â§ 47 LBauO</strong></em>â€œ. Und: â€ž<em><strong>Unerheblich sind auch die Ausführungen der Beklagten, wenn sie sich dagegen wenden, <span class="underline">im Arbeitszimmer Rauchmelder installieren zu lassen</span>. Die angegriffene Entscheidung des Amtsgerichtes beinhaltet bereits <span class="underline">keine Verpflichtung der Beklagten, eine solche Installation zu dulden</span>.</strong></em>â€œ</p>
<p>Â§ 47 LBauO Sachsen-Anhalt:</p>
<p>â€ž<em><strong>(4) In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege aus Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Die Rauchwarnmelder sind auf Verlangen für Menschen mit nachgewiesener Gehörlosigkeit mit optischen Signalen auszustatten. Bestehende Wohnungen sind bis zum 31. Dezember 2015 dementsprechend auszustatten.</strong></em>â€œ</p>
<p>Der Gerichtsvollzieher will mit Aufbrechen der Wohnung â€ž<em><strong>Installation der gesetzlich vorgeschriebenen Rauchwarnmelder</strong></em>â€œ erzwingen. Im Gesetz steht aber nur, Zitat: â€ž<em><strong>Schlafräume und Kinderzimmer</strong></em>â€œ! </p>
<p><a href="http://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/jportal/?quelle=jlink&amp;query=BauO+ST+%C2%A7+47&amp;psml=bssahprod.psml&amp;max=true">Da</a>, im hier lokal geltenden Gesetz, steht nichts von â€žWohnräumenâ€œ oder gar â€žArbeitszimmernâ€œ! </p>
<p>Das Mieter-Ehepaar hat nun anwaltlich eine Klage beim Amtsgericht eingereicht und â€žAntrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckungâ€œ gestellt. Mit Kostentragungspflicht der Vermieterin selbstverständlich. Die ist ja Verursacherin dieser erneuten, bösartigen Aktion.</p>
<p>Fazit: Es geht absolut nicht um â€žLebensrettungâ€œ. Es ist hartnäckige, eiskalte Abzocke. Hand in Hand gehend mit planmäßigem, schrittweisem Rückbau von Bürgerrechten, hier von denen der Mieter.</p>
<p>Sollte ich noch die Möglichkeit haben (<a href="http://www.dasgelbeforum.net/forum_entry.php?id=436991">das Forum hoffentlich weiterlebt</a>), werde ich hier weiter berichten.</p>
<p>H.  </p>
<p><br />
<img src="http://fs5.directupload.net/images/170620/lmwj22ga.jpg" alt="[image]"  /></p>
<p><br />
<img src="http://fs5.directupload.net/images/170620/yl4cy8ja.jpg" alt="[image]"  /></p>
]]></content:encoded>
<link>https://archiv1.dasgelbeforum.net/index.php?id=437037</link>
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<pubDate>Tue, 20 Jun 2017 21:56:56 +0000</pubDate>
<dc:creator>Hannes</dc:creator>
</item>
<item>
<title>Das brächte nix, weil ... (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>... weil Deine Wohnung ja dauernd überwacht wird, durch das neue System. Unter anderem kontrolliert es in (unbekannten) Zeit-Abständen, ob die Überwachung Deines z. B. Schlafzimmers denn auch ordentlich funktioniert? </p>
<p>Deine Methode riefe simpel den &quot;Service&quot; an, verpetzte Dich voll-automatisch via Funk!</p>
<p>Und Du musst ihn (irgendeine &quot;Fachkraft&quot;) dann wieder mal in Dein Schlafzimmer reinlassen, extra Urlaub nehmen, damit dieser Typ mal nachgucken kann, was da so los ist bei Dir zu Hause ...</p>
<p><img src="images/smilies/nono.gif" alt="[[nono]]" /> </p>
<p>Das bezahlst Du natürlich alles, ist ja nur zu Deinem Besten.</p>
<p><img src="images/smilies/ironie.gif" alt="[[ironie]]" />  </p>
<p>Maschinenstürmerei, Sabotage usw. sind keine Lösung solcher Probleme.</p>
<p>Ein Schlag mit dem Hammer wäre billiger ...</p>
<p><img src="images/smilies/zwinker.gif" alt="[[zwinker]]" /> </p>
<p>H.</p>
]]></content:encoded>
<link>https://archiv1.dasgelbeforum.net/index.php?id=437027</link>
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<pubDate>Tue, 20 Jun 2017 19:56:14 +0000</pubDate>
<dc:creator>Hannes</dc:creator>
</item>
<item>
<title>Soll nun auch noch der Einbau im Arbeitszimmer erzwungen, ggf. zwangsvollstreckt werden? (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>Nach meiner Empfinden skandalös, verlangt nun die Wohnungsbaugesellschaft Magdeburg mbH von ihren Mietern auch noch die Duldung des Einbaus in Arbeitszimmer und Wohnzimmer und droht sogar mit der Zwangsvollstreckung, so deren Schreiben.</p>
<p>Aber weder sieht die Landesbauordnung vor, Rauchwarnmelder (die detektieren giftige Rauchgase und wecken dann die im Raum Schlafenden) in einem Arbeitszimmer (!) einzubauen, noch könnte der gesunde Menschenverstand dieses Ansinnen der WoBau nachvollziehen! Das hatte ja auch das Landgericht Magdeburg schon in der Begründung zu seinem Beschluss zur Zurückweisung der Berufung festgestellt, Zitat:</p>
<p>[color=#000Faf]<em>â€žUnerheblich sind auch die Ausführungen der Beklagten, wenn sie sich dagegen wenden, im Arbeitszimmer Rauchmelder installieren zu lassen. Die angegriffene Entscheidung des Amtsgerichts beinhaltet bereits keine Verpflichtung der Beklagten, eine solche Installation zu dulden. Vielmehr wird dort entsprechend der gesetzlichen Verpflichtung nach Â§ 47 LBauO die Duldungspflicht auf Wohn - und Schlafräume sowie Flure der Wohnung erstreckt.â€œ<br />
</em>[/color]</p>
<p>Jegliche Informationsgespräche (Verhandlungen sowieso) mit den Mietern hatte die Wohnungsbaugesellschaft Magdeburg mbH bis heute abgelehnt. Insbesondere darüber, was deren geplante Überwachungsgeräte an den Zimmerdecken denn so alles registrieren sollen? Und wie die das, an wen, weiter melden? Wie die Daten verknüpft, gespeichert und gelöscht werden sollen und so weiter? </p>
<p>Die WoBau hatte ihre Mieter vorgeblich zu ihrem eigenen Schutze vor Gericht gezerrt, obwohl diese im konkreten Fall bereits seit Jahren nachweislich eigene vollwertige zertifizierte Rauchwarnmelder betreiben und somit der ursprüngliche Zweck des vorgenannten Landesgesetzes rein formal längst erfüllt worden war. Und, noch wichtiger: Diese Menschen hatten ja bereits seit Jahren ihren Schutz realisiert, der ja behaupteter Zweck des ganzen Theaters gewesen sein sollte!</p>
<p>Wir erinnern uns: Es hatten sich einmal â€žMenschenfreundeâ€œ zusammengetan und Gesetze veranlasst, die Menschen zwingen sollen, sich retten zu lassen, durch sogenannte Rauchwarnmelder, welche definiert sind durch ihre reine Weckfunktion. Politiker hatten das Gutmenschenprojekt auch hier in Sachsen-Anhalt endlich abgesegnet und den Einbau von Rauchwarnmeldern in Schlafzimmern wurde zur gesetzlichen Pflicht gemacht. Wer dafür zuständig ist? Das festzulegen, ist damals &quot;vergessen&quot; worden. Also hatte sich die Wohnungsbau Gesellschaft Magdeburg mbH diese Zuständigkeit flugs angeeignet, Zauberwort: â€žModernisierungâ€œ (= Profit machen bekanntlich) und ihre â€žrenitentenâ€œ Mieter auf Duldung verklagt. Ohne eine Diskussion zuzulassen, ob es nicht vielleicht sinnvollere Lösungen gäbe, wenn es wirklich darum ginge, Menschen vor dem Ersticken zu retten.</p>
<p>Im konkreten Fall endlich, nach verlorenem Prozess, mussten die Mieter dem Einbauen der Funkgeräte in ihren Räumen gemäß Landesbauordnung zustimmen - ohne irgend ein  Zugeständnis seitens der Vermieterin erlangt zu haben.</p>
<p>Nun ist also folgender, idiotischer Zustand gerichtlich erzwungen worden: Den seit Jahren (der nachfolgend in Kraft getretenen Landesbauordnung bereits voll entsprochen habend) wachenden Rauchwarnmeldern im Schlafzimmer bzw. zwei auf dem Fluchtweg, hat nun die Wohnungsbaugesellschaft Magdeburg mbH, parallel dazu, jetzt eigene 3 Rauchwarnmelder installiert. â€žOverkillâ€œ nennt man das â€“ die Rechnung für Letzteres geht an die Mieter. Denn Gerichte haben bereits entschieden, dass RWM-Kosten als Umlage auf die Miete 'draufgeschlagen werden dürfen: alle Mietkosten (Kredite!) für die Sensoren und die Datensammler und die andere unbekannte Technik, Wartungskosten, Anfahrten im Störungsfall, Kosten Dritter, Verwaltungsaufwand und so weiter. Warten wir die Rechnungen ab ...</p>
<p>Ist das der Hauptzweck der Aktion: Wachstum schaffen? Die Elektroindustrie und das Handwerk kriegen 'ne Einnahmequelle, Gerichte/Anwälte und Gerichtsvollzieher haben zu tun, Banken können Kredite ausreichen â€¦ und die Mieten steigen? Und nebenbei wird die lästiger Weise â€žgrundgesetzlich geschützte Wohnungâ€œ endlich auch geknackt?</p>
<p>Die Mieter hatten sich ja an die letzte Instanz, das Bundesverfassungsgericht gewandt (erfolglos, wie schon die Gehörsrüge - <a href="http://www.dasgelbeforum.net/forum_entry.php?id=413218">siehe dort</a>) und mit einer Verfassungsbeschwerde über diese ungerechte Zustände geklagt, hier nur ein Zitat aus dem 44 Seiten Klageschrift, (<a href="http://www.dasgelbeforum.net/forum_entry.php?id=428804">oder siehe auch dort</a>):</p>
<p>[color=#000Faf]<em>â€žIm Übrigen bestritten die Beschwerdeführer [Anm.: die Mieter] das Vorliegen einer Modernisierungsmaßnahme, da keine Wohnwertverbesserung offensichtlich sei; vor allem die jährlichen Sichtprüfungen wirken sich eher wohnwertmindernd aus; die Beschwerdeführer müssten für die Sichtprüfungen jährlich Urlaub nehmen und fremde Personen in ihre Wohnung lassen. Daneben sei kein statistisch signifikanter Zusammenhang zwischen dem Einbau von Rauchwarnmeldern und angeblich geringerer Anzahl von Brandopfern zu verzeichnen; die Beschwerdeführer bestritten die Sicherheitserhöhung durch den von der Vermieterin begehrten Einbau.</em></p>
<p><em>Daneben gehen die Beschwerdeführer davon aus, dass Â§ 47 Abs. 4 BauO-LSA keine Verpflichtung der Vermieterin auslöse. Jene richte sich als Baurecht an Bauherren, allenfalls an Besitzer; dies wären die Mieter, welche ihrer Pflicht nachkamen. Daneben verpflichtet Â§ 47 Abs. 4 BauO-LSA nur zum Einbau von Rauchwarnmeldern in Schlaf- und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege aus Aufenthaltsräumen führen. Wohnräume â€” wie die Vermieterin die Duldung verlangt â€” werden nicht genannt.</em></p>
<p><em>Immerhin haben die Beschwerdeführer selbst die Wohnung mit in Betrieb befindlichen, funktionstüchtigen, mit VdS-Zertifikat-Nummer versehenen und vollwertigen Rauchwarnmeldern beim Einzug 2012 an allen Orten, die die BauO LSA vorsieht, entsprechend DIN14676 ausgestattet und beriefen sich auf die Urteile des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek vom 29.11.2011 zu Az.: 814 C 125/11 und des Amtsgerichts Hamburg-Altona vom 07.09.2011 zu Az.: 316 C 241/11: Mit den dortigen Klagen auf Duldung des Einbaus von Rauchwarnmeldern in der Mietwohnung scheiterten die dortigen Vermieter, da die dortigen Mieter die Wohnungen mit Meldern bereits ausgestattet hatten.</em></p>
<p><em>Dazu, dass die von den Beschwerdeführern eingebauten Rauchwarnmelder die Vorschriften der DIN erfüllten, wurde Beweis durch Sachverständigengutachten und durch Inaugenscheinnahme angeboten.â€œ</em>[/color]</p>
<p>Weiter in der Verfassungsbeschwerde, wie gesagt 44 Seiten Argumente, leider durchweg bis hin zum Verfassungsgericht ignoriert worden:</p>
<p>[color=#000Faf]<em>â€žd) Mit Duplik vom 18.03.2015 Uberreichten die Beschwerdeführer exemplarisch Photographien der von ihnen eingebauten Rauchwarnmelder und deren Position. Ferner verwiesen sie auf das Urteil des Amtsgerichts Hagenow, Urteil vom 01.04.201 zu Az.: 10 C 359/09, bestätigt durch Landgericht Schwerin zu Az.: 2 S 17/10, welches die Duldungspflicht des Mieters bei bereits vorhandenen Rauchwarnmelder verneinte. Ebenso verwiesen sie auf das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 27.09.2011 zu Az.: 1 S 171/11, welches in seinem 2. Leitsatz klarstellte, dass lediglich die erstmalige Ausstattung mit Rauchmeldern eine zustirnmungspflichtige Modernisierungsmaßnahme sei. Dem seien die Beschwerdeführer â€” schon aus eigenem Sicherheitsinteresse und unstreitig â€” nachgekommen.</em></p>
<p><em>Dazu, dass die von den Beschwerdeführern eingebauten Rauchwarnmelder die Vorschriften der DIN erfüllten, wurde Beweis durch Inaugenscheinnahme angeboten.</em></p>
<p><em>Daneben wurde ausdrücklich um Hinweis gebeten, wenn das Amtsgericht es für erforderlich halten sollte, dass die Beschwerdeführer Fabrikat, Baujahr, Zustand und Wartungsturnus der Rauchwarnmelder der Beschwerdeführer naher [sic] darlegten.</em></p>
<p><em>Anlage 4: Duplik vom 18.03.2015 nebst Anlagen (B1) in Kopie</em></p>
<p><em>e) Mit Triplik vom 07.04.2015 beanspruchte die Vermieterin weiterhin den Adressatenkreis des Â§ 47 BauO-LSA für sich und bestritt, dass die von den Beschwerdeführern eingebauten Rauchwarnmelder die Vorschriften der DIN erfüllten.</em></p>
<p><em>Anlage 5: Triplik vom 07.04.2015 in Kopie</em></p>
<p><em>f) Mit Quadruplik vom 30.04.2015 wurde durch die Beschwerdeführer erneut Beweis durch Sachverständigengutachten und Inaugenscheinnahme angeboten, dass die von den Beschwerdeführern eingebauten Rauchwarnmelder die Vorschriften der DIN erfüllten. Daneben trugen die Beschwerdeführer vor, dass die Vermieterin auch einfach nur Wartungsintervalle oder entsprechende Nachweise [der vorhandenen Rauchwarnmelder] mit ihnen vereinbaren könnte.</em></p>
<p><em>Daneben legten sie dar, dass sie regelmäßig die Tests der in der Wohnung befindlichen und von ihnen installierten Rauchwarnmelder durchführen. Sie benutzen einen im Handel erhaltlichen und von TUV-Nord zertifizierten Rauchmeldertester. Dabei werden alle drei Rauchmelder mit Taste ausgelöst, auf Schmutz und ausreichenden Abstand überprüft sowie zusatzlich ein â€žprofessioneller Test&quot; durchgeführt mit dem Rauchmeldertestspray. Der letzte Test fand insoweit am 13.04.2015, 16.30 Uhr MESZ statt. Hierzu wurde die Parteivernehmung der Beschwerdeführer als Beweis angeboten und eine Photographie des Rauchmeldertesters [Stanger] und des Rauchwarnmeldertestprotokolls vom 13.04.2015 als Beweis vorgelegt.</em></p>
<p><em>Anlage 6: Quadruplik vom 30.04.2015 nebst Anlagen (B2, B3) in Kopieâ€œ</em>[/color]</p>
<p>Die Mieter haben nun, als Reaktion auf den Drohbrief (â€žZwangsvollstreckungsmaßnahmen beim Gerichtsvollzieherâ€œ bezüglich Arbeitszimmer-Einbau?!) an die Wohnungsbaugesellschaft Magdeburg mbH ein freundliches Schreiben gerichtet, worin sie darum bitten, doch vernünftig zu sein und die Sache wenigstens bis zum Auszug der Beklagten aus ihrer Wohnung ruhen zu lassen. Denn einerseits wäre der Rauchwarnmelderpflicht (Schlafzimmer, Fluchtwege) nun sogar doppelt sicher entsprochen worden, und andererseits hätte die Vermieterin dann, wenn die Wohnung leer ist,  ja alle Möglichkeiten, auch im Wohn- und Arbeitszimmer schnell mal eben ihre Technik einzubauen, ob das nun sinnvoll ist, oder nicht. </p>
<p>Die Mieter hatten die resultierende Wohnwertverschlechterung mehrfach deutlich beschrieben, aber die Gerichte haben das Problem nicht erkannt. Zunehmend wird beispielsweise auch wegen Legionellen-Überprüfungen die Behaglichkeit der Mietwohnungen gestört. Ich bezweifle, dass die WoBau durch immer mehr von solchem Safety-Overkill-Murks die Wohnungen besser vermieten kann.<br />
Man könnte in der letzten Zeit den Eindruck gewinnen, es solle den Leuten das Mieten mit Gewalt verleidet werden. Sollen die Deutschen sich über Wohn-Eigentum Gedanken machen, den Banken in die Arme getrieben werden? Ist diese ganze Menschenliebe nur geheuchelt, und dahinter steckt nur Profitgier diverser Institutionen (â€žLobbyismusâ€œ), oder, oder â€¦? </p>
<p>Fragt sich </p>
<p>H.</p>
]]></content:encoded>
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<pubDate>Fri, 03 Mar 2017 00:09:45 +0000</pubDate>
<dc:creator>Hannes</dc:creator>
</item>
<item>
<title>Bundesverfassungsgericht ignoriert das Magdeburger Urteil, obwohl fehlerhaft und grundgesetzwidrig (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>... </p>
<blockquote><p>Im Wesentlichen ist das Problem, dass die Wohnungsbaugesellschaft<br />
Magdeburg GmbH meint, nicht verpflichtet zu sein, die Datenschutzfragen der<br />
Mieter zu beantworten. Kein Vergleich, kein Reden: Die Mieter sollen simpel<br />
gezwungen werden, die verdächtige Technik in allen (!) Räumen<br />
bedingungslos zu dulden - Was nicht einmal die Landesbauordnung verlangt<br />
(nur Schlaf- und Fluchträume)!</p>
<p>Die Bedrängten werden sich weiter wehren, nun mit einer Verfassungsklage.</p>
</blockquote><p>
... </p>
<p>Ohne Begründung gleichsam vom Tisch gewischt: Vierundvierzig Seiten Verfassungsbeschwerde am 2. September 2016 juristisch sauber niedergeschrieben. Nach gerade mal einer Woche beschließen die BverfG-Richter einstimmig, dass sie das Problem ignorieren wollen:</p>
<p><em>â€žBUNDESVERFASSUNGSGERICHT -1 BvR 2021/16 -<br />
In dem Verfahren<br />
über<br />
die Verfassungsbeschwerde<br />
â€¦<br />
gegen <br />
a) den Beschluss des Landgerichts Magdeburg vom 22. Juli 2016 - 2 S 464/15*279*<br />
b) den Beschluss des Landgerichts Magdeburg vom 11. April 2016 - 2 S 464/15 -,<br />
c) das Urteil des Amtsgerichts Magdeburg vom 16. November 2015 - 104 C 3458/14 -<br />
u n d Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung<br />
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richter Gaier, Schluckebier, Paulus<br />
gemäß Â§ 93b in Verbindung mit Â§ 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBI I S. 1473) am 13. September 2016 einstimmig beschlossen:<br />
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.<br />
Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (Â§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).<br />
Von einer Begründung im Übrigen wird nach Â§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.<br />
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.<br />
Gaier Schluckebier Paulusâ€œ<br />
</em></p>
<p>Dazu eine Meldung vom 28.11.2016: </p>
<p><em>â€žDie Verbraucherminister von Bund und Ländern sind sich einig: der Datenschutz bei vernetzten Haushaltsgeräten reicht nicht aus. Daher fordern sie Richtlinien für vernetzte Geräte, die Anbieter und Hersteller in die Pflicht nehmen.  <br />
â€¦<br />
Für die Verbraucher müsse klar erkennbar sein, welche Daten vernetzte Geräte an welche Empfänger senden. Auch darüber, wie, wo und wie lange Daten gespeichert werden solle informiert werden. Neben zusätzliche Pflichten für die Anbieter soll ein neues Logo hier helfen: mit ihm sollen die Nutzer erkennen können, wie viele Daten ein Gerät erhebt und nutzt â€“ ähnlich der bekannten Energieeffizienzklassen bei elektronischen Geräten.â€œ</em>   Quelle: <a href="http://www.gfm-nachrichten.de/news/single-appday/article/strengere-regeln-fuer-vernetzte-geraete-gefordert.html">â€žGFM Nachrichtenâ€œ D-85421 Erding</a>  </p>
<p>Genau dieses Problem liegt aber doch hier vor! Und wird von der deutschen Justiz ignoriert, obwohl Millionen deutscher Bürger davon betroffen sind?</p>
<p>Zur Erinnerung: Die Richter urteilten am Magdeburger Landgericht, dass man sich bei Bedarf ja individuell im Internet informieren könne, was diese Rauchwarnmelder denn so täten im Detail. </p>
<p>Als ob nicht allgemein bekannt wäre, dass diese technischen Neuentwicklungen aus nachvollziehbaren Gründen eben nicht restlos dokumentiert werden, für Jedermann, im Sinne von â€žOpen Sourceâ€œ! </p>
<p>Dazu kommt, dass über drahtlose Kommunikation Firmware-Updates denkbar sind, also jederzeit Änderungen der Funktionen vorgenommen werden können, von denen der Mieter in seinem Schlafzimmer dann nicht mal etwas mitbekommt. Die Temperatur wird laufend gemessen, die Helligkeit im Raum, der Abstand von Objekten ermittelt.</p>
<p>Die aggressive Einbau-Wut der Wobau Magdeburg ist nicht mehr nachvollziehbar. Wie ich aus gut informierten Kreisen weiß, sollen alleine in der Stadt Magdeburg ca. 50 bis 60 Klagen gegen widerspenstige Mieter, allein von dieser Wohnungsbaugesellschaft Magdeburg GmbH, in Auftrag gegeben worden sein: Duldung des Einbaus von diesen funkenden Sensoren (Rauchwarnmelder) in <strong>alle</strong> Wohnräume, letzeres auch noch als ein klarer Verstoß gegen die Landesbauordnung (Schlafräume und Fluchtwege) frech gerichtlich durchgesetzt, Gerichtsvollzieher und Zwangsöffnung der Wohnung werden schriftlich angedroht.  </p>
<p>Im konkreten Fall dieses Fadens haben die Beklagten nun auf den Gang zu europäischen Gerichten verzichtet. Sie haben erkannt, dass sie der Leberwurst nicht noch den Schinken hinterher schmeißen sollten. Sie haben keine Rechtsschutzversicherung. Und die Kosten, verursacht durch die Klage der WoBau Magdeburg und deren Gesprächsverweigerung, schmerzen durchaus. </p>
<p>Man fragt sich: Ist das ganze Theater eigentlich noch angemessen, bei den deutschlandweit durch Rauchwarnmelder maximal 100 zu verhindernden Todesfällen im Jahr?  </p>
<p>Wer jetzt aufschreit: â€žein Menschenleben allein rechtfertigt jeden Aufwandâ€œ usw., der halte sich vor Augen, dass beispielsweise mit etwas mehr Hygiene (-Kosten!), allein bei <a href="https://www.aerzteblatt.de/nachrichten/45747/Bis-zu-30-000-Tote-pro-Jahr-durch-Krankenhausinfektionen">Krankenhausinfektionen soll es jedes Jahr 30.000 Tote</a> geben , leicht 1.000 Menschen jedes Jahr zu retten wären. Oder mehr. Aber ich habe noch nie von Zwangsvollstreckungen gegen Kliniken gehört, diesbezüglich.</p>
<p>Oder dies: â€žJedes Jahr sterben in Deutschland etwa 890.000 Personen, davon etwa 110.000 wegen dem (Passiv-)Rauchen, also davon jede 8. Person. Das sind <a href="http://www.feelok.de/de_DE/jugendliche/themen/tabak/interessante_themen/gesundheit_folgeschaeden/leben_und_tod/tote-tabak-deutschland.cfm">pro Tag etwa 300 Tote</a>.â€œ </p>
<p>Aha: â€žRauchwarnmelder retten Menschenlebenâ€œ â€“ aber im ganzen Jahr Deutschlandweit nur etwa so viel wie an einem Silvestermorgen allein durch â€ž(Passiv-)Rauchenâ€œ  getötet werden? Die Nikotin-Totenmenge eines Vierteltages im Jahr entspricht dem Jahresrettungsertrag durch Rauchwarnmelder in Deutschland?</p>
<p>Wann kommt endlich die Helmpflicht für Fußgänger? <img src="images/smilies/freude.gif" alt="[[freude]]" /> </p>
<p>Ich werde hier in Auszügen dokumentieren, bis ins Detail, wie im Magdeburger Sprengel Recht gesprochen wurde.</p>
<p>Liebe Sachsen und Berliner: Macht es besser. Bei Euch kommt diese â€žRauchmelderpflichtâ€œ auch noch. </p>
<p>Es geht nicht um Eure Gesundheit und Euer Leben. Man will in Eure Wohnungen, so wie man derzeit Telefon-, Post- und Brief-, Bankgeheimnis usw. abschafft. Dies ist des Pudels Kern m. E. </p>
<p>Im Folgenden aus der Klageschrift, zuerst soll nur ein Aspekt als Vollzitat genügen, Weglassungen durch â€žâ€¦â€œ gekennzeichnet:</p>
<p><em>â€žâ€¦ <br />
2. September 2016<br />
Verfassungsbeschwerde<br />
â€¦ - gegen<br />
a) das Urteil des Amtsgerichts Magdeburg vom 16.11.2015 zu Aktenzeichen: 104 C 3458/14,<br />
b) den Beschluss des Landgerichts Magdeburg vom 11.04.2016 zu Aktenzeichen: 2 S 464/15,<br />
c) den Beschluss des Landgerichts Magdeburg vom 22.07.2016 zu Aktenzeichen: 2 S 464/15*279*<br />
wegen Duldungspflicht des Mieters auf Einbau von Rauchmeldern</em></p>
<p><em>Namens und unter Vorlage der auf uns lautenden Vollmachten der Beschwerdeführer erheben wir</em></p>
<p><em>Verfassungsbeschwerde</em></p>
<p><em>gegen die vorgenannten fachgerichtlichen Entscheidungen und beantragen, wie folgt zu erkennen:</em></p>
<p><em>1. Das Urteil des Amtsgerichts Magdeburg vom 16.11.2015 zu Aktenzeichen: 104 C 3458/14, der Beschluss des Landgerichts Magdeburg vom 11.04.2016 zu Aktenzeichen: 2 S 464/15 und der Beschluss des Landgerichts Magdeburg vom 22.07.2016 zu Aktenzeichen: 2 S 464/154'279* verletzen die Beschwerdeführer in ihren Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG, aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG, aus Art. 13 GG und aus dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1 iVm Art 1 Abs. 1 GG.</em></p>
<p><em>2. Der Beschluss des Landgerichts Magdeburg vom 11.04.2016 zu Aktenzeichen: 2 S 464/15 und der Beschluss des Landgerichts Magdeburg vom 22.07.2016 zu Aktenzeichen: 2 S 464/15*279* verletzen die Beschwerdeführer ferner in ihren Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten aus Art. 3 Abs. 1 GG, aus dem Anspruch auf faires Verfahren nach Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 20 Abs. 3 GG, aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG und aus dem Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip.</em></p>
<p><em>3. Die Sache wird zurückverwiesen.</em></p>
<p><em>4. Die notwendigen Auslagen des Verfassungsbeschwerdeverfahrens werden den Beschwerdeführern erstattet.</em></p>
<p><em>5. Im Wege Einstweiliger Anordnung wird die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Amtsgerichts Magdeburg vom 16.11.2015 zu Aktenzeichen 104 C 3458/14 bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, ausgesetzt.<br />
â€¦â€œ<br />
</em><br />
Ab Seite 23 von 44 der Verfassungsbeschwerde wird der der Besitz-Aspekt juristisch behandelt:</p>
<p><em>â€žâ€¦<br />
<strong>I. Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG für die Beschwerdeführer als Mieter<br />
</strong></em></p>
<p><em>1. Schutzbereich</em></p>
<p><em>Der persönliche und sachliche Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG ist eröffnet; die Beschwerdeführer sind Mieter der streitgegenständlichen Wohnung, die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG schützt auch das Recht des Mieters an der gemieteten Wohnung als Eigentum im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG (vgl. BVerfGE 89, 1 &lt;5 ff.&gt;; BVerfG, 1 Bvit. 2285/03 vom 16.01.2004).</em></p>
<p><em>2. Eingriff</em></p>
<p><em><strong>Die angegriffenen Entscheidungen stellen auch Eingriffe in dieses Grundrecht dar, da durch die Duldung des Einbaus und der Wartung direkt in die Wohnung als Besitz der Beschwerdeführer eingegriffen wird.<br />
</strong>Unter einem Grundrechtseingriff im Allgemeinen ein rechtsförmiger Vorgang verstanden, der unmittelbar und gezielt (final) durch ein vom Staat verfügtes, erforderlichenfalls zwangsweise durchzusetzendes Ge- oder Verbot, also imperativ, zu einer Verkürzung grundrechtlicher Freiheiten führt und damit dem Einzelnen ein Verhalten ganz oder teilweise unmöglich macht (BVerfG, 1 BvR 670/91 vom 26.06.2002, Rn. 68). Dies liegt hier vor.</em></p>
<p><em>3. Rechtfertigung</em></p>
<p><em><strong>Der Eingriff ist nicht gerechtfertigt.<br />
</strong><br />
Nach Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG werden Inhalte und Schranken durch ein Gesetz bestimmt. Der Gesetzgeber muss in Erfüllung seines Auftrages aus Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG die beiden miteinander konkurrierenden Positionen inhaltlich ausgestalten, gegeneinander abgrenzen und die jeweiligen Befugnisse so bestimmen, dass die beiden Eigentumspositionen angemessen gewahrt werden. </em></p>
<p><em>Diese Notwendigkeit besteht ebenso bei anderen abgeleiteten Rechtspositionen, die schon bisher als Eigentum i. S. des Art. 14 GG anerkannt waren (vgl. etwa für das Erbbaurecht BVerfGE 79, BVERFGE Jahr 79 Seite 174 (BVERFGE Jahr 79 Seite 191) = NJW 1989, NJW Jahr 1989 Seite 1271).</em></p>
<p><em>a) Die Befugnisse von Mieter und Vermieter zuzuordnen und abzugrenzen, ist Aufgabe des Mietrechts. Der Gesetzgeber muss die schutzwürdigen Interessen beider Seiten berücksichtigen und in ein ausgewogenes Verhältnis bringen. Ein Eigentumsschutz des Mieters für sein Besitzrecht dient dabei der Abwehr solcher Regelungen, die das Bestandsinteresse des Mieters gänzlich missachten oder unverhältnismäßig beschränken. Die Eigentumsgarantie bleibt also - hier wie auch sonst - staatsgerichtet. Der Eigentumsschutz des Mieters unterscheidet sich in seiner Struktur nicht von demjenigen des Vermieters und Eigentümers. Namentlich folgt aus dem Eigentumsschutz des Besitzrechts nicht, dass im Konflikt beider durch die Verfassung geschützten Eigentumspositionen das Bestandsinteresse des Mieters in jedem Falle vorgeht. Er hat dabei sowohl die Belange des Mieters, nämlich sein Bestandsinteresse, als auch die des Vermieters, nämlich sein Erlangungsinteresse, in angemessener Weise berücksichtigt. Eine einseitige Bevorzugung oder Benachteiligung, die als solche mit den verfassungsrechtlichen Vorstellungen eines sozial gebundenen Eigentums nicht in Einklang stünde, ist unzulässig. Die Eigentumsgarantie entfaltet ihre freiheitssichernde Funktion in beide Richtungen. Der vertragstreue Mieter wird in seiner Wohnung als Lebensmittelpunkt geschützt, in welche nicht durch nicht berechtigte Interessen des Vermieters eingegriffen werden darf. <strong>Die Wohnung ist der räumliche Mittelpunkt freier Entfaltung seiner Persönlichkeit und der Freiraum eigenverantwortlicher Betätigung</strong> (vgl. BVerfGE 68, BVERFGE Jahr 68 Seite 361 (BVERFGE Jahr 68 Seite 371) = NJW 1985, NJW Jahr 1985 Seite 2633) (vgl. (BVerfG, Beschluss vom 26.05.1993 - 1 Bv-R. 208/93).</em></p>
<p><em><strong>Gesetzliche Grundlage für den Eingriff ist Â§ 555d BGB; danach hat der Mieter eine ModernisierungsMaßnahme zu dulden.</strong></em></p>
<p><em><strong>Soweit sich die Vermieterin in ihre Klageschrift auf Â§ 554 Abs. 2 BGB beruft, ist dieser seit 2013 weggefallen.<br />
</strong></em></p>
<p><em>Nach 5 555b BGB sind ModernisierungsMaßnahmen solche, die durch die Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöht wird (Nr. 4), durch die die allgemeinen Wohnwertverhältnisse auf Dauer verbessert werden (Nr. 5) und u.a. die auf Grund von Umstanden durchgeführt werden, die der Vermieter nicht zu vertreten hat, und die keine Erhaltungsmaßnahmen nach 5 555a sind (Nr. 6).<br />
Nach 555c Abs. 4 BGB müssen Modernisierungsmaßnahmen nicht mit 3-Monats-Frist und formgerecht angekündigt werden, wenn diese nur mit einer unerheblichen Einwirkung auf die Mietsache verbunden sind und nur zu einer unerheblichen Mieterhöhung führen.</em></p>
<p><em>b) Die allgemein zuständigen Fachgerichte haben bei der Auslegung und Anwendung der Maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften des einfachen Rechts ebenfalls die durch die Eigentumsgarantie gezogenen Grenzen zu beachten; sie müssen die im Gesetz auf Grund verfassungsmäßiger Grundlage zum Ausdruck kommende Interessenabwägung in einer Weise nachvollziehen, die den beiderseitigen Eigentumsschutz beachtet und unverhältnismäßige Eigentumsbeeinträchtigungen vermeidet (vgl. BVerfGE 89, 1 &lt;8&gt;; BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, NJW 2000, S. 2658 &lt;2659&gt;; (BVerfG, 1 BvR 2285/03 vom 16.01.2004). Die Gerichte waren danach gehalten, bei der Auslegung und Anwendung der gesetzlichen Regelung die widerstreitenden grundrechtlich geschützten Rechtspositionen der Vertragsparteien zu einem angemessenen Ausgleich zu bringen (vgl. BVerfGE 90, 27 &lt;33 f.&gt;).</em></p>
<p><em>Dem werden die angegriffenen Entscheidungen nicht gerecht. <strong>Das Amts- und das Landgericht haben bei der Abwägung der widerstreitenden Belange dem Recht der Beschwerdeführer aus Art. 14 GG nicht die von Verfassungs wegen gebührende Bedeutung beigemessen.</strong></em></p>
<p><em>Die Schwelle eines Verstoßes gegen Verfassungsrecht, den das Bundesverfassungsgericht zu korrigieren hat, ist allerdings erst erreicht, wenn die Auslegung der Zivilgerichte Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der Eigentumsgarantie, insbesondere vom Umfang ihres Schutzbereichs, beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind (vgl. BVerfGE 89, 1 &lt;9 f.&gt;; BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, a.a.O.; (BVerfG, 1 BvR. 2285/03 vom 16.01.2004).</em></p>
<p><em>Das ist hier der Fall.</em></p>
<p><em>aa) Die Gerichte haben keine Abwägung der gegensätzlichen Interessen vorgenommen, sondern trotz des bestrittenen Vortrages der Vermieterin â€” und insoweit ist diese beweisfällig geblieben â€” sowohl eine Bagatellmaßnahme als auch die Gebrauchswerterhöhung und Verbesserung der Wohnverhältnisse mittels Steigerung der Sicherheit angenommen. Vorgenanntes ist nach herrschender Rechtsprechung und Literatur objektiv festzustellen. Die gerichtlichen Entscheidungen lassen eine Auseinandersetzung und Maßstabsfindung hinsichtlich der objektiven Anhaltspunkte vermissen. Vor allem, nach dem die Beschwerdeführer dies substantiiert bestritten und die subjektive Gebrauchs- und Wohnwertminderung dargelegt haben, hatte das Gericht zur Feststellung dieser Tatsachen â€” die dem Beweis zuganglich sind â€” in einer Beweisaufnahme auseinandersetzen müssen.</em></p>
<p><em>Zwar mag das Verlangen lediglich objektiver Bewertung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sein, allerdings muss sich darauf nicht nur die Vermieterin berufen, sondern dies auch darlegen und beweisen, sodass sich das Gericht mit der Behauptung der Vermieterin und den Einwendungen der Beklagten auseinandersetzen kann. Diese haben im sämtlichen Schriftverkehr des Ausgangsverfahrens mehrfach auf die Beeinträchtigungen durch den Einbau der von der Vermieterin begehrten Rauchwarnmelder hingewiesen und erläutert.<br />
<strong>Es ist im Übrigen schon ein Widerspruch, dass eine Bagatellmaßnahme eo ipso nunmehr eine spürbare und objektivierbare Gebrauchswerterhöhung und Wohnwertverbesserung mit sich bringen soll, die einen Eingriff rechtfertigen. Der vorliegende angebliche Sicherheitsgewinn läge lediglich in der Funkübertragung. Jenem sind die Beschwerdeführer entgegengetreten, jenen hat die Vermieterin nicht bewiesen und entspricht auch nicht der DIN14676, sodass erst Recht diese Frage hätte durch Beweis geklärt werden müssen; das Gegenbeweisangebot der Beschwerdeführer lag vor.<br />
Ferner missachteten die Gerichte die bereits vorhandenen Rauchmelder der Beschwerdeführer, welches einzeln, aber funktionstüchtig sind und regelmäßig überprüft werden. Hätten sich die Gerichte damit auseinandergesetzt, so hätte das Gericht zugunsten der Beschwerdeführer zugestehen müssen, dass eine Funküberprüfung nicht den Anforderungen der DIN entspricht. Diese verlangt eine Sichtprüfung. Die DIN 14676 findet als objektives Kriterium â€” denn nur eine Rauchwarnmelderanlage nach DIN kann objektiv Gebrauchs- und Wohnwert verbessern â€” auch im. Rahmen von Â§ 555b BGB Berücksichtigung.</strong></em></p>
<p><em>bb) Die Grundrechtsabwägung der Ausgangsgerichte war daher fehlerhaft.<br />
Im großen Teil wurde der Vortrag der Beschwerdeführer nicht berücksichtigt und durch die Beschwerdeführer bestrittener Vortrag als unstreitig gestellt und zur Grundlage der Entscheidung gemacht.</em></p>
<p><em>So ließen die Ausgangsgerichte unberücksichtigt, dass sich die Beschwerdeführer bereits mit Schreiben vom 29.06.2014 auf ihr Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung beriefen und um ein klärendes Gespräch baten. In ihrem Vortrag (u.a. Klageerwiderung und Schriftsatze vom 09.07.2015 und 14.03.2016) wiederholten die Beschwerdeführer den drohenden Grundrechtseingriff in die Unverletzlichkeit der Wohnung sowie in ihre Privatsphäre und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung durch den Einbau, das Vorhalten des Rauchwarnmelders der Vermieterin, die jährlichen Sichtproben zur Kontrolle und Aufzeichnung der Lichtverhältnisse durch den Rauchmelder.</em></p>
<p><em>Es blieb unberücksichtigt, dass das Interesse der Vermieterin am Einbau der Funkwarnmelder in sich widersprüchlich ist, wenn diese eine Funküberprüfung wollen, die DIN14676 aber nur die Sichtprüfung zulässt. Dem hierfür angebotene Gegenbeweis durch Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens wurde nicht nachgegangen.</em></p>
<p><em><strong>Unberücksichtigt blieb das Bestreiten einer Modernisierungsmaßnahme, namentlich dass keine Wohnwert- und Gebrauchswertverbesserung durch Sicherheitserhöhung vorliege: es blinke und funke ständig, die regelmäßige Störung erfolge auch durch den Zutritt durch Dritte (Einbau, Wartung durch unbekannte Personen) in die Wohnung oder auch durch Signale des Melders, die die Beschwerdeführer selbst nicht steuern könnten. Daneben sei kein statistisch signifikanter Zusammenhang zwischen dem Einbau von Rauchwarnmeldern und angeblich geringerer Anzahl von Brandopfern zu verzeichnen.<br />
Unberücksichtigt blieb das Bestreiten der Beschwerdeführer, dass die von der Vermieterin begehrten Rauchmelder überhaupt DIN-zertifiziert seien und bei drei Beteiligten (Vermieterin, Fa. Brunata, Fa. Glanz Express Zerbst) überhaupt alles â€žin einer Hand&quot; liegen solle.<br />
Unberücksichtigt blieb der Vortrag der Beschwerdeführer, Â§ 47 Abs. 4 BauO-LSA verpflichte nur zum Einbau von Rauchwarnmeldern in Schlaf- und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege aus Aufenthaltsräumen führen, und nicht in Wohnräumen.<br />
Nicht in die Abwägung eingeflossen ist, dass die Beschwerdeführer selbst die Wohnung mit in Betrieb befindlichen, funktionstüchtigen, mit VdS-Zertifikat-Nummer versehenen und vollwertigen Rauchwarnmeldern beim Einzug 2012 an allen Orten, die die BauO LSA vorsieht, entsprechend DIN14676 ausgestattet und hierzu jeweils Beweis durch Sachverständigengutachten angeboten haben. Ebenso, dass sie regelmäßig die Tests der in der Wohnung befindlichen und von ihnen installierten Rauchwarnmelder durchführen.<br />
Unberücksichtigt blieben die Fragen und Bedenken der Beschwerdeführer, die diese konkret und anlassbezogen formulierten und welche seitens der Vermieterin nicht beantwortet wurden.<br />
Zugunsten der Vermieterin wurde durch das Gericht ohne Beweisaufnahme unterstellt, die von ihr begehrten Funkwarnmelder seien DIN-gerecht.<br />
</strong>Daneben unterließ das Gericht die Auseinandersetzung des unbestrittenen Vortrages der Beschwerdeführer, die Vermieterin wolle sie ausspionieren (lassen). Vortrag und Bestreiten waren daher substantiiert und Beweis angeboten:<br />
Zum einen liefert der begehrte Rauchmelder nämlich die technische Möglichkeit dieses Vorgehens, da <strong>er über Ultraschallsensoren, Infrarot-Technologie, integriertem Helligkeitssensor, fotooptischem Streulichtprinzip, Mikroprozessor und Archivierung der Dokumentation für 10 Jahre verfügt. Ein Ausspähen im Sinne der Erstellung von Bewegungs- und Anwesenheitsprofilen sei möglich. </strong>Hierzu boten sie Beweis durch Sachverständigengutachten an.<br />
Zum anderen trugen die Beschwerdeführer vor, dass sie der Vermieterin schon deshalb nicht vertrauen, weil â€” ebenfalls unbestritten â€” in deren Mietshäusern massenhaft Einbrüche mit Zweitschlüsseln stattfinden und Personen im Auftrag der Vermieterin die Wohnungstür der Beschwerdefahrer mit einem nicht bekannten Zweitschlüssel geöffnet und sich Zutritt verschafft haben.</em></p>
<p><em>Unberücksichtigt blieb der unbestrittene Vortrag der Beschwerdeführer, dass sie selbst in ihrer Wohnung versuchen, Strahlung jeglicher Art zu vermeiden, durch Verzicht auf Schurlostelefone und W-LAN.</em></p>
<p><em>Soweit sich das Amtsgericht in seiner Entscheidung allein auf Â§ 555b Nr. 4 und 5 BGB stützt und das Landgericht dies fortsetzt, liegt daher ein Eingriff ohne Rechtfertigung vor.</em></p>
<p><em><strong>cc) Sofern sich das Landgericht auf 555b Nr. 6 BGB iVm Â§ 47 BauO-LSA stützt, räumt es mit dem Beschluss über die Gehörsrüge vom 22.07.2016 einen Subsumtionsfehler ein. Damit wird offen, dass das Gericht den Wortlaut des Â§ 47 BauO-LSA missverstand, indem es den Wohnraum mit aufnahm, und das Urteil des Amtsgerichts nicht abändert. Der eingeräumte Subsumtionsfehler indiziert eine fehlerhafte Abwägung der gegenläufigen Grundrechtspositionen der Prozessparteien, da dieser sich unmittelbar belastend für die Beschwerdeführer und bevorteilend für die Vermieterin auswirkte.<br />
</strong><br />
4. Es ist nicht auszuschließen, dass die Gerichte bei hinreichender Berücksichtigung der sich aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG ergebenden Vorgaben zu einer anderen, den Beschwerdeführern günstigen Entscheidung gelangt wären. Die Beschlüsse des Landgerichts setzen die vom Amtsgericht erfolgte Grundrechtsverletzung in eigenständiger Weise fort.<br />
â€¦â€œ</em></p>
<p><br />
Gute Nacht<br />
H.</p>
]]></content:encoded>
<link>https://archiv1.dasgelbeforum.net/index.php?id=428804</link>
<guid>https://archiv1.dasgelbeforum.net/index.php?id=428804</guid>
<pubDate>Thu, 16 Feb 2017 01:47:49 +0000</pubDate>
<dc:creator>Hannes</dc:creator>
</item>
<item>
<title>Neue Zahlen. Alte Fragen. (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo!</p>
<p>Die Todesursachen-Statistik für 2015 ist seit Donnerstag veröffentlicht.<br />
Ich habe darum das Bild dazu aktualisiert und mit Linien (Lineare Regression) versehen:<br />
1. von 1980 bis 2015<br />
2. von 1980 bis 2006<br />
3. von 2007 bis 2015<br />
Scheinbar hat sich nach 2006 etwas geändert:<br />
<a href="https://commons.wikimedia.org/wiki/File:Fire_and_smoke_deaths_per_inhabitant_%28F.Rep.GERM%29.svg">https://commons.wikimedia.org/wiki/File:Fire_and_smoke_deaths_per_inhabitant_%28F.Rep.G...</a></p>
<p>(I)<br />
Gibt es belastbare Studien zu der Frage, was ein Rauchwarnmelder bewirkt?<br />
Ich könnte mir vorstellen, dass Rauchwarnmelder durch ein trügerisches Sicherheitsgefühl die Leichtfertigkeit erhöhen, so wie Alkohol den Autofahrer â€žmutigerâ€œ macht.</p>
<p>(II)<br />
Sind da irgendwelche wünschenswerten Nebeneffekte der Rauchwarnmelder-Pflicht und der Besuche durch Fremde im Schlafzimmer zur â€žSicherungâ€œ des Versicherungsschutzes?<br />
Das mit der Lebensrettung ist es ja offensichtlich nicht...</p>
<p>(III)<br />
Weiß jemand,<br />
(a) wie sich die Anzahl der unerwünschten Brände, und<br />
(b) wie sich der Sachschaden je Brand<br />
seit 1980 verändert hat?<br />
Ich könnte mir vorstellen,<br />
(a) dass verbesserte Elektro- und Zigaretten-Technik zu weniger Bränden geführt hat, und<br />
(b) dass ein Löschversuch durch Laien zwar den Sachschaden aber nicht die Tödlichkeit verringert.</p>
<p>(IV)<br />
Wieso irren sich <a href="http://www.gdv.de/2015/02/zahl-der-toten-durch-wohnungsbraende-hat-sich-halbiert/">die Deutschen Versicherer</a> so dermaßen plump?<br />
Von â€žhalbierenâ€œ und 800 Toten durch Feuer, Rauch und Flammen im Jahr 2000 kann doch gar keine Rede sein...</p>
<p>(V)<br />
(a) Kann man von der Enquetekommission des Deutschen Bundestages wirksam verlangen, zu prüfen, ob die Rauchwarnmelder â€žwissenschaftlich wertvollâ€œ sind?<br />
(b) Kann man den Öffentlich-Rechtlichen Rundfunk dazu bewegen, die Rauchwarnmelder genauso darzustellen, wie seinerzeit das E-Meter (Plasberg (sinngemäß): â€žDa ist ja gar nichts drin!â€œ)?</p>
<p>Thx. Bye.</p>
]]></content:encoded>
<link>https://archiv1.dasgelbeforum.net/index.php?id=426920</link>
<guid>https://archiv1.dasgelbeforum.net/index.php?id=426920</guid>
<pubDate>Sat, 21 Jan 2017 18:27:22 +0000</pubDate>
<dc:creator>Homer Landskirty</dc:creator>
</item>
<item>
<title>Gehörsrüge als &quot;unbegründet&quot; zurückgewiesen. Verfassungsbeschwerde! (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>Das Mieter-Ehepaar war von der Wohnungsbaugesellschaft Magdeburg GmbH vor das Amtsgericht gezerrt worden. Auch die Berufung hatten sie verloren.</p>
<p>Die Verklagten hatten sich dann dagegen gewehrt, dass ihre Argumente ignoriert wurden. Nun wurde die Gehörsrüge als &quot;unbegründet&quot; zurückgewiesen. </p>
<p>Im Wesentlichen ist das Problem, dass die Wohnungsbaugesellschaft Magdeburg GmbH meint, nicht verpflichtet zu sein, die Datenschutzfragen der Mieter zu beantworten. Kein Vergleich, kein Reden: Die Mieter sollen simpel gezwungen werden, die verdächtige Technik in allen (!) Räumen bedingungslos zu dulden - Was nicht einmal die Landesbauordnung verlangt (nur Schlaf- und Fluchträume)!</p>
<p>Die Bedrängten werden sich weiter wehren, nun mit einer Verfassungsklage. </p>
<p>Der Vollständigkeit halber, hier nachträglich der Wortlaut, gekürzt  (Zurückweisung der <a href="https://de.wikipedia.org/wiki/Anh%C3%B6rungsr%C3%BCge">Gehörsrüge</a>):</p>
<p>[color=#0A7000]<em>Landgericht Magdeburg<br />
In dem Rechtsstreit<br />
Beklagte und Berufungskläger<br />
gegen<br />
Wohnungsbaugesellschaft Magdeburg GmbH<br />
Klägerin und Berufungsbeklagte<br />
hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg beschlossen:<br />
1.) <br />
Die Gehörsrüge der Beklagten und Berufungskläger gegen den Beschluss der Kammer vom 11.04.2016 wird als unbegründet zurückgewiesen.<br />
2.) <br />
Die. Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Auslagen werden nicht erstattet.<br />
Gründe:<br />
Die Gehörsrüge ist zulässig, aber unbegründet. Das rechtliche Gehör der Beklagten und Berufungskläger, die sich gegen den Einbau von Rauchwarnmeldern wehren, ist nicht verletzt.<br />
Soweit die Beklagten den Umfang der tenorierten Duldungspflicht beanstanden, können sie hiermit im Wege der Gehörsrüge nicht durchdringen. Es handelt sich um die Beurteilung einer materiellrechtlichen Frage. Das Berufungsgericht hatte den gesamten Sachvortrag der Beklagten bei seiner Entscheidung berücksichtigt. Sollte die Kammer den Anwendungsbereich des Â§ 47 LBauO unzutreffend ausgeweitet haben, wäre dies ein reiner Subsumtionsfehler, welcher der Gehörsrüge nicht zugänglich ist.<br />
Entgegen der Auffassung der Beklagten fordert Â§ 47 LBauO auch nicht, dass bestimmte Rauchwarnmelder eingebaut werden. Im Übrigen betrifft dies materiellrechtliche Fragestellungen.<br />
Hinsichtlich eines Sicherheitsstandards hat die Kammer auch nicht auf eine besondere Steigerung der Sicherheit im Einzelfall abgestellt, sondern auf das â€” hinzunehmende - generalisierte Vorstellungsbild des Gesetzgebers bei Erlass der Norm. Auf die Ausführungen im Beschluss vom 05.02.2016 wird Bezug genommen.<br />
Das Gericht konnte von sich aus ohne weitere Verhandlung oder gar Beweisaufnahme darüber entscheiden, ob die mit Einbau und ggf. Überprüfung der Geräte einhergehende Beeinträchtigung für die Beklagten die Bagatellgrenze überschreitet. Die Tatsachen sind offen- und allgemeinkundig.<br />
Die Zulässigkeit des Klageantrags begegnete ersichtlich keinen Bedenken. Der genaue Umfang der Duldungspflicht ist hinreichend bestimmt. Anspruch auf bestimmte Rauchwarnmelder â€” ggf. nach ihrer eigenen Wahl - haben die Beklagten nicht.<br />
Die erhobene Gegenvorstellung ist aus den oben genannten Gründen jedenfalls unbegründet, falls sie angesichts des Gebotes der Rechtmittelklarheit im Hinblick auf die eingetretene Rechtskraft überhaupt noch zulässig sein kann.<br />
Vors. Richter am Landgericht / Richterin am Landgericht / Richter am Landgericht<br />
Magdeburg, den: 29.07.2016<br />
</em>[/color]</p>
<p>Es gibt sie schon frei zu kaufen, die Technik zum Fern-Auslesen von Funk-Rauchwarnmeldern! Genau so ein Funk-Rauchwarnmelder wie er in allen Zimmern eingebaut werden soll, hier von der Firma Gira, liefert physikalische Daten auf Anfrage von Fern. Das kann jedermann bei eBay kaufen, <a href="http://www.ebay.de/sch/i.html?_from=R40&amp;_trksid=p2047675.m570.l1313.TR0.TRC0.H0.XGira+233300+Funk+Diagnosetool+f%C3%BCr+Gira+Rauchwarnmelder.TRS0&amp;_nkw=Gira+233300+Funk+Diagnosetool+f%C3%BCr+Gira+Rauchwarnmelder&amp;_sacat=0">guckstu hier</a>.</p>
<p>Ein gebrauchtes Teil wurde so vom eBay-Verkäufer beschrieben, ungekürzt, fett markiert von mir:</p>
<p>[color=#0A7000]<br />
Überprüfung per Funk</p>
<p>Das Gira Funk-Diagnosetool ist ein für den Gira Rauchwarnmelder optional erhältliches Funk-Modul, das die Überprüfung von Gira Rauchwarnmeldern vom Boden bzw. außerhalb des Raumes ermöglicht. Das erleichtert die Arbeit erheblich, denn <strong>in Wohnungen installierte Geräte können damit auf komfortable Weise vom Treppenhaus aus kontrolliert werden, ohne dass die Wohnungen dafür betreten werden müssen.</strong></p>
<p>Das macht das Tool besonders für Bauherren und Wohnungsbaugesellschaften attraktiv. Auch Rauchmelder in hohen Treppenhäusern lassen sich mühelos vom Boden aus überprüfen. Die Datenübertragung erfolgt ohne Demontage des Gerätes. Das Gira Funk-Diagnosetool für den Gira Rauchwarnmelder zeichnet sich durch eine hohe Störsicherheit aus, Falschalarme können nicht ausgelöst werden.</p>
<p>Funktionen und Merkmale</p>
<p>Das Gira Funk-Diagnosetool besteht aus der Funk-Diagnose-USB-Box und der Funk-Diagnose-Software. Zum <strong>Aufzeichnen von Daten</strong> wird das Funk-Modul aus dem batterieschonenden Sleep-Modus geweckt. <strong>Ausgelesen werden können:</strong> Verschmutzungsgrad, aktueller Rauchkammerwert, Batteriezustandsmeldungen (gut, mittel, schlecht oder in Volt), <strong>Temperatur </strong>(Wärmealarm), Seriennummer, Inbetriebnahmezeit und letzte Alarme. <strong>Empfangen werden die Daten per Funk über die Funk-Diagnose-USB-Box. Die Aufzeichnung der Daten</strong> dient dem Elektrohandwerk darüber hinaus zur Dokumentation.</p>
<p>Analyse und Dokumentation</p>
<p>Analysiert werden die Daten mit der Funk-Diagnose-Software, die zum Beispiel vor Ort <strong>auf einem Laptop</strong> genutzt werden kann. Die Software ist intuitiv bedienbar und dient nicht nur der Datenanalyse, sondern auch der Dokumentation. <strong>Dadurch werden Langzeitanalysen möglich</strong>, die z.B. bei der Untersuchung von Störeinflüssen hilfreich sind.</p>
<p>Technische Daten</p>
<p>Sendefrequenz: 433,42 MHz<br />
<strong>Reichweite: 100 m (Freifeld)</strong><br />
Temperaturbereich: -5 Â°C bis +55 Â°C<br />
Maße: B 110 x H 94 x T 38 mm<br />
Systemvoraussetzungen:<br />
Windows XP, Windows Vista oder Windows 7 und installiertem Microsoft.NET Framework 3.5<br />
Schnittstellen:<br />
USB-Schnittstelle, die einen Strom von 500 mA liefert</p>
<p><strong>Software muss von der Herstellerhompage geladen werden.</strong></p>
<p>Da es ein Privatverkauf ist übernehme ich keine Gewährleistungsansprüche oder Stornierung bzw. Rücknahme der Ware nach Auktionsende.</p>
<p>Im Lieferumfang befindet sich das Funk Diagnose Tool und ein kurzes USB Kabel.</p>
<p>Das Gerät ist voll funktionsfähig und meine Abwicklung ist zu 100% zuverlässig. Was meine anderen Bewertungen bestätigen.</p>
<p>ebay Gebühren übernehme ich und der Käufer den Versand.<br />
[/color]</p>
<p>So, und nun &quot;spinne ich mal&quot;: Ich fahre im Winter an den tausenden WoBau-Wohnungen mit der Monokultur von den Mietern aufgezwungenen Funk-Fern-Messgeräten vorbei, mit meinem aufgebohrten Auslese-Tool, und alle diese Wohnungen liefern mir brav Nutzungsprofile aufs Laptop: Alle Wohnungen, die gerade nicht beheizt werden, finde ich besonders interessant. Oder die, welche dauernd wenig geheizt sind, weil die Mieter gerade im Ski-Urlaub sind? Oder (eingebaute Licht-Erkennung ist zugegeben worden) wo seit Tagen keiner Licht angemacht hat ..., ohne stundenlanges ausbaldowern, endlich alles schön als Tabelle aufbereitet aufs Laptop, zur Weiterverwendung ...</p>
<p>Na! Wer könnte denn sowas gebrauchen? <br />
<a href="http://www.mdr.de/sachsen-anhalt/mehr-polizei-gegen-wohnungseinbrueche-100.html"><br />
Paranoia</a>?</p>
<p><img src="images/smilies/sauer.gif" alt="[[sauer]]" /></p>
]]></content:encoded>
<link>https://archiv1.dasgelbeforum.net/index.php?id=413218</link>
<guid>https://archiv1.dasgelbeforum.net/index.php?id=413218</guid>
<pubDate>Tue, 06 Sep 2016 21:43:48 +0000</pubDate>
<dc:creator>Hannes</dc:creator>
</item>
<item>
<title>Das Landgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Aber ... (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>Die Beklagten haben daraufhin eine sog. <a href="http://www.iww.de/pak/archiv/zpo-prozesspraxis-die-gehoersruege-nach-dem-anhoerungsruegengesetz-f31516">Gehörsrüge </a>nach Â§ 321a ZPO, als letzten Rechtsbehelf, bei Gericht eingereicht (läuft noch).</p>
<p>Kleiner Erfolg: Zumindest für den Teil â€žArbeitszimmerâ€œ haben die Beklagten jetzt schriftlich, dass die Vermieterin â€žWoBau Magdeburgâ€œ kein Recht hat, den Beklagten Rauchwarnmelder dort aufzuzwingen. </p>
<p>Die Mieter waren nämlich sehr wohl verklagt worden, diese Rauchwarnmelder auch in ihrem Arbeitszimmer zu dulden! Obwohl die LBO hier (gesetzlich!) fordert: Nur in Schlaf- und Fluchträumen, nix &quot;Wohnräume&quot;! </p>
<p>Protest der Beklagten wurde von der Klägerin vorgerichtlich, wie auch später von dem Gericht, stets ignoriert  â€“ auch deshalb nun die â€ž<a href="https://de.wikipedia.org/wiki/Anh%C3%B6rungsr%C3%BCge">Gehörsrüge</a>â€œ.</p>
<p>Siehe dazu dieser Auszug aus dem Ablehnungsschreiben des Gerichts, die Revision betreffend:<br />
[color=#F0000F]<br />
â€¦<br />
- beglaubigte Abschrift -<br />
Landgericht Magdeburg   Magdeburg, 11.04.2016<br />
Geschäfts-Nr.: xxxxxxxxxx<br />
xxxxxxxxx Amtsgericht Magdeburg</p>
<p><strong>Beschluss</strong>  <br />
ln dem Rechtsstreit<br />
1. xxxxxxxxx Magdeburg,<br />
2. xxxxxxxxx Magdeburg,<br />
Beklagte und Berufungskläger<br />
â€¦<br />
gegen<br />
Wohnungsbaugesellschaft Magdeburg GmbH, vertr. d. d. Geschäftsführer Heinrich<br />
Sonsalla, Wilhelm-Höpfner-Ring 1, 39116 Magdeburg,<br />
Geschäftszeichen: Mieter-Nr.: xxxxxxxxxxxxx<br />
Klägerin und Berufungsbeklagte<br />
â€¦<br />
hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg am 11.04.2016 durch den<br />
Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. xxxxxxxx, die Richterin am Landgericht xxxxxxxxx<br />
und den Richter am Landgericht xxxxxxxxx beschlossen:<br />
Die Berufung der Beklagten gegen das am 23.11.2015 verkündete Urteil des<br />
Amtsgerichts Magdeburg wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.<br />
Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 2.000,00 EUR festgesetzt.</p>
<p><strong>Gründe:</strong><br />
Die zulässige Berufung der Beklagten bietet in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. Zur<br />
Begründung nimmt die Kammer auf die Darstellung des Sach- und Streitstandes im<br />
Beschluss vom 05.02.2016 Bezug.<br />
Der Schriftsatz vom 14.03.2016 bietet keinen Anlass zu einer anderweitigen Würdigung der Sach- und Rechtslage.<br />
Soweit die Beklagten die von der Kammer zitierte Rechtsprechung des<br />
Bundesgerichtshofs nicht für einschlägig halten, verkennen sie, dass der BGH für den<br />
Duldungsanspruch des Vermieters maßgeblich auf die aus Â§ 47 der Landesbauordnung<br />
Sachsen - Anhalt herrührende gesetzliche Verpflichtung des Vermieters zur Ausstattung<br />
der Wohnung mit Rauchwarnmeldern verweist. Sowohl die gesetzliche Verpflichtung,<br />
als auch die von der Kammer in Bezug genommene Rechtsprechung ist eindeutig.</p>
<p>Entgegen der Auffassung der Beklagten musste die Klägerin auch nicht im Einzelnen<br />
die Funktionsweise der Rauchwarnmelder näher darlegen. Vielmehr ist die<br />
grundsätzliche Konzeption allgemein bekannt. Rauchwarnmelder sollen im Brandfalle<br />
die Bewohner der betroffenen Wohneinheiten aus dem Schlaf wecken. Dies ist sinnvoll<br />
nur mittels eines lauten akustischen Signals überhaupt zu verwirklichen, da etwa eine<br />
bloße Verständigung Dritter (Feuerwehr) zu einer unvertretbaren Zeitverzögerung für<br />
die Bewohner führen würde. Die grundsätzliche Zielsetzung von Rauchwarnmeldern<br />
wird von den Beklagten auch gar nicht in Zweifel gezogen.</p>
<p>Die Beklagten hatten auch keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine beabsichtigte<br />
unfachmännische Installation und Wartung der Geräte aufgezeigt. Vielmehr verlieren<br />
sie sich in Spekulationen über einen von ihnen befürchteten Arbeitseinsatz von<br />
Personenkreisen mit einem kriminellen Hintergrund, bzw. mit mangelnder Qualifikation<br />
(beispielsweise &quot;Flüchtlingen&quot;). Offensichtlich befürchten sie auch eine detaillierte<br />
Überwachung durch Dritte, bis hin zu Geheimdiensten, ohne konkrete Umstände<br />
aufzuzeigen, die einen solchen Schluss ernsthaft nachvollziehbar erscheinen lassen.</p>
<p>Ohne Bedeutung ist für den Duldungsanspruch des Vermieters, ob möglicherweise die<br />
Beklagten hinsichtlich Einzelheiten der eingesetzten Technologie einen<br />
Auskunftsanspruch haben. Denn ein solcher kann auch nach Â§ 273 BGB der<br />
Duldungsverpflichtung nicht einredeweise entgegengehalten werden. Dies folgt aus der<br />
Natur des Gläubigeranspruches, weil dieser im konkreten Fall seinen Hintergrund in<br />
einer eigenen gesetzlichen Verpflichtung des Vermieters findet. Die Einhaltung der<br />
Verpflichtung kann nicht davon abhängig gemacht, ob der Vermieter einen<br />
Gegenanspruch des Mieters erfüllt. Denn auf diese Weise würde der mit Â§ 47<br />
Landesbauordnung Sachsen - Anhalt bezweckte Bewohnerschutz relativiert. Ein<br />
Vermieter hätte es durch Nichterfüllung des Gegenanspruchs selbst in der Hand, die<br />
gesetzliche Pflicht â€žins Leere laufen&quot; zu lassen, da dieser nicht vollstreckt werden<br />
könnte.</p>
<p>Unerheblich sind auch die Ausführungen der Beklagten, wenn sie sich dagegen<br />
wenden, im Arbeitszimmer Rauchmelder installieren zu lassen. Die angegriffene<br />
Entscheidung des Amtsgerichts beinhaltet bereits keine Verpflichtung der Beklagten,<br />
eine solche Installation zu dulden. Vielmehr wird dort entsprechend der gesetzlichen<br />
Verpflichtung nach Â§ 47 LBauO die Duldungspflicht auf Wohn - und Schlafräume sowie<br />
Flure der Wohnung erstreckt.</p>
<p>Da die Sache im Übrigen keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des<br />
Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung der<br />
Kammer erfordert, war die Berufung wie angekündigt gem. Â§ 522 Abs. 2 ZPO mit der<br />
sich aus Â§ 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. <br />
xxxxxxxxx xxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxx<br />
Vorstehende Abschrift stimmt mit der<br />
Urschrift überein und wird hiermit<br />
beglaubigt. Magdeburg, 21.04.2016<br />
   <br />
xxxxxxxxxxxxxx<br />
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Landgerichts<br />
[/color]</p>
<p>Habe obiges, auszugsweise, wortwörtlich (mit den Fehlern &quot;sic&quot;) vom Original übernommen, die Namen durch â€žxxxxxxâ€œ ersetzt, Weglassungen durch â€žâ€¦â€œ gekennzeichnet.</p>
<p>Vieles bleibt mir unverständlich (kein Recht auf Auskunft gegenüber dem Vermieter, was seine Technik in meinem Mieter-Schlafzimmer <em><strong>kann?</strong></em> Was sie da <em><strong>soll </strong></em>weiß ich alleine! U. v. a. m.). </p>
<p>Und ich dürfte mit diesen Zweifeln nicht allein da stehen.</p>
<p>Zum Inhalt der Gehörsrüge bei Gelegenheit eventuell mehr â€¦</p>
<p>Gute Nacht</p>
<p>H.</p>
]]></content:encoded>
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<guid>https://archiv1.dasgelbeforum.net/index.php?id=404858</guid>
<pubDate>Sun, 05 Jun 2016 22:59:16 +0000</pubDate>
<dc:creator>Hannes</dc:creator>
</item>
<item>
<title>Was hier wirklich ge-Urteil-t wurde hat mit Deinem &quot;Gesetz&quot; aber kaum etwas zu tun. (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>Einen Guten-Sonntag-Abend, Orlando!</p>
<p>Besser spät als nie, meine Antwort. </p>
<p>Und auch, wenn ich mich wiederhole im Folgenden, hier dies erschöpfend, abschließend, für alle, die sich fragen, wie Du: </p>
<blockquote><p>Meines Erachtens (@azur, korrigiere ggbfls.) wird die Rauchmelderpflicht<br />
von diesem Gesetz in S-A (kürzt Ihr das so ab?) vorgeschrieben:</p>
<p><a href="http://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/jportal/?quelle=jlink&amp;query=BauO+ST+Â§+47&amp;psml=bssahprod.psml&amp;max=true">http://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/jportal/?quelle=jlink&amp;query=BauO+ST+Â§+47&...</a></p>
</blockquote><p>Ja, das ist so. Aber auch Du erkennst das Problem nicht. Soll keine Kritik sein. Denn, leider, nach meiner Erfahrung völlig normal. Eine <em>öffentliche Diskussion findet eben gerade nicht mehr statt</em>, über unseren GG-lich geschützten privaten Wohnraum. Sogar die Piraten versagen m. E. (sollen versagen?). Und die Masse tut â€žabgeklärtâ€œ, man weiß ja, dass es â€žmit der Privatsphäre vorbei istâ€œ?</p>
<p>Und deshalb kommen â€žsieâ€œ wohl damit durch. Wie immer: Hier Bundesland für Bundesland und zuerst nur die Mieter, Jeder stirbt für sich allein â€¦ Und irgendwann dann stellen wir fest: â€žEs ist nun mal so, wie es istâ€œ?</p>
<p>â€žSieâ€œ wollen kein Aufhebens machen darum. Sie wollen es, wie so oft, still und leise durchziehen. </p>
<p>Im Großen wie im Kleinen eine bewährte Methode. Denn in meiner kleinen Geschichte wurde nicht einmal ein Gespräch gewährt, den betroffenen Mietern, keine Erörterung möglich, keine Antworten gab es â€¦ Sie wurden einfach auf Duldung verklagt: Maul halten, basta. Richter sprich!</p>
<p>Die RWM sollen nun zwangsweise eingebaut werden, obwohl Dein o. g. Landesrecht seit Jahren nachweislich umgesetzt worden ist, in deren eigener Wohnung, durch die Mieter selbst längst erledigt. </p>
<p>Und RWM sind keine überwachungspflichtigen Ex-Anlagen oder sonst eine irgendwie anspruchsvolle Technologie, wo es zwingend Fachleute braucht. </p>
<p>Unklar. Warum also dieser Drang in die Wohnungen? Wegen der überhand nehmenden Messies vielleicht? <img src="images/smilies/wink.png" alt="<img src="images/smilies/zwinker.gif" alt=";-)" />" /></p>
<p>Nochmal: Es wird jede Diskussion abgewürgt! Weil m. E. etwas anderes dahintersteckt als reine Nächstenliebe, nämlich eine verdeckte gesamtgesellschaftliche Operation. Kennt man ja, ganz aktuell, von der &quot;Willkommenskultur&quot;.</p>
<p>Dein von Dir listig zitiertes Gesetz wird den Mietern zwar frech vorgehalten, wenn es um die Duldung der Mieterhöhung usw. geht. Jedoch ist genau Dein zitiertes Gesetz höchstrichterlich plötzlich irrelevant, wenn die Mieter argumentieren, sie hätten doch schon seit Jahren genau dieses Gesetz schon in ihrer Wohnung realisiert! Plötzlich besteht dann am Beweis dieser erfolgten Umsetzung des Landes-Rechts in der Wohnung der Mieter gerichtlich kein Interesse mehr. Seltsam, oder? </p>
<p>Die Vermieterin verlangte also kurzerhand von den Mietern, dass die Mieter ihre eigenen RWM abzumontieren hätten. Damit das bereits umgesetzt gewesene Gesetz dann durch die Vermieter in paradoxer Weise endlich umgesetzt werden kann. <img src="images/smilies/hae.gif" alt="[[hae]]" />  </p>
<p>In der Folge davon kann der Vermieter (und seine Auftragnehmer) bis zum Sankt-Nimmerleins-Tag monatlich abkassieren, verlässlich. Den Judaslohn nämlich, für das Aufbrechen der privaten Wohnung. </p>
<p>Ist das Gewöhnen an das regelmäßige Eindringen Dritter ins private Schlafgemach die letztlich wirkliche Absicht, die dahinter steckt? Von â€žJenenâ€œ, die sowas immer anschieben (ich schrieb schon klar über die wirkliche Absicht hinter der damaligen Schornsteinfeger-Gesetzgebung)? </p>
<p>Das jedenfalls würde alles erklären, was da scheinbar (!) so dusselig, ungeschickt daherkommt. </p>
<p>Aber das habe ich alles schon <a href="http://www.dasgelbeforum.net/forum_entry.php?id=399769 ">hier beschrieben</a>: Die konkrete Wohnung entspricht sehr wohl, schon seit 2012, der von Dir genannten LBO â€žLSAâ€œ - Und die Mieter sind trotzdem von der Vermieterin verklagt worden. </p>
<p>Nochmal: Ja, Du hast Recht, Grundlage ist die von Dir genannte Landesbauordnung, hier: Land Sachsen-Anhalt. </p>
<p>Aber konkret: Gerade diese Mieter, über die ich berichtete, hatten sich ja genau auf Dein Gesetz berufen, der WoBau Magdeburg gegenüber. Sie hatten ja seit 2006 schon das Gesetz â€žerfülltâ€œ, schon in einer früheren Wohnung, hatten aus freien Stücken Deine â€žRauchmelderpflicht von diesem Gesetz in S-Aâ€œ bereits 2006 umgesetzt, eigene RWM für nur rund <strong>fünf Euro das Stück</strong> eingebaut.</p>
<p>Es sind Typenschilder `dran mit Zulassung für Großbritannien und die EU, und mit Zulassungsnummer des Verbandes der Sachversicherer VdS! Was fehlt denn da noch für Schutz des Lebens und Befriedigung der Versicherer? </p>
<p>Sogar Prüfprotokolle (â€žfür den Fallâ€œ) der Tests mit eigenem (Tatsache: â€žzertifiziertemâ€œ) Prüfspray haben sie gemacht. Übrigens nach meiner Überzeugung ist das ein vergleichsweise viel (Funktions-)sichereres Verfahren, als das ersatzweise nun geplante, die RWM nur noch aus der Ferne zu checken, via Funk â€¦ </p>
<p>Warum will die Gerichtsbarkeit das alles nicht wissen?!</p>
<p>Man mache sich klar: Man fetzt sich vor Gericht wegen einer Investition der Mieter von rund 20 Euro (incl. Batterien etc.), mit einer linearen Abschreibung von etwa 8 Jahren. Diese private Investition gemäß Deinem Gesetz soll vernichtet werden (allerdings nur Restwert von wenigen Euros) zugunsten angekündigter Kosten von 240 Euro für die Mieter (selber Zeitraum, wird sicher mehr werden, ewig zahlbar). </p>
<p>Das neue Verfahren wird für die Mieter mindestens eine gute Zehnerpotenz teurer, zzgl. Belästigung usw. â€“ Wahrlich, eine tolle Wohnwerterhöhung â€¦<br />
<img src="images/smilies/ironie.gif" alt="[[ironie]]" /> </p>
<p>Die Mieter sollten diese eigenen RWM ausbauen und wegschmeißen, wurden per Brief dazu aufgefordert, kurzfristig, von der Vermieterin. Und sollten den Monteur in die Wohnung lassen, zwecks Einbau neuer RWM. </p>
<p>Die Mieter hatten ja im Prinzip nichts dagegen gehabt - aber sie hatten der Vermieterin klare Fragen gestellt, beharrlich, zu der absolut neuen, zweifelhaften Technik. Aber sie blieben erfolglos. </p>
<p>Ich meine: Sie haben doch zumindest ein Recht auf Information? Vorher, vor der Schaffung vollendeter Tatsachen in ihren Privaträumen?</p>
<p>In der ersten Instanz haben sie verloren und die Polizei würde nun simpel die Wohnung aufbrechen, um Deine â€žHei-Teck-Überwachungsanlageâ€œ einzubauen, obwohl ja dem von Dir angeführten â€žGesetz in S-Aâ€œ schon seit 2006 entsprochen wurde. </p>
<p>Wenn sie sich nicht mit Anwalt weiterhin wehren würden! </p>
<p>Man bedenke den Aufwand, Anwaltskosten â€¦<br />
<img src="images/smilies/sauer.gif" alt="[[sauer]]" /> </p>
<p>Frappierend, welche Willkür in diesem Lande Deutschland inzwischen herrscht! Jawohl, Willkür, das ist meine Meinung! </p>
<p>Die berüchtigten rechtlichen Unterschiede in Deutschland, je nach Bundesland, bei der Bildungspolitik, die sehe ich ja irgendwie gerade noch so ein. Stichwort: â€žDer Islam gehört zu Deutschlandâ€œ - Dass wir unterschiedliche Islamisierungsgrade regional &quot;erreicht haben&quot;, sehr unterschiedlich in den Bundesländern, ist bekannt. Daraus folgt logischer Weise zumindest jeweils ein anderer Religionsunterricht. Aber beim Menschenleben-Retten? Warum diese Unterschiede? Sind Berliner denn Brandrauch-immuner als wir hier in Magdeburg, so dass sie nicht zwangsweise geschützt werden müssen, wie wir?<br />
<img src="images/smilies/ironie.gif" alt="[[ironie]]" /></p>
<p>Unten 1) habe ich eine kleine &quot;Urteilssammlung&quot; zusammengestellt, als Zeitdokument.</p>
<p>Das Prozedere, um dennoch auf Duldung des Einbaus ihrer Rauchwarnmelder klagen zu können, nennt sich â€žModernisierungâ€œ - bitte <a href="http://www.dasgelbeforum.net/forum_entry.php?id=399769 ">dort stehtâ€™s schon von mir beschrieben</a>, mit Link zum BGB Â§ 555 b). </p>
<blockquote><p>Darinnen steht nix vom Dulden einer Hei-Teck-Überwachungsanlage.</p>
</blockquote><p>Dazu nochmal dies: Was in diesem Landesgesetz drin steht, ist nach Auffassung der Gerichte hinsichtlich Rauchwarnmelderpflicht für Mieter quasi uninteressant! Die Zeitungen berufen sich zwar darauf, <a href="http://www.dasgelbeforum.net/forum_entry.php?id=399855 ">wie ich schon schrieb</a>, erkennbar mit dem Ziel, die Mieter (und Vermieter!) unter Druck zu setzen (Totschlag-Argument: â€žRauchwarnmelder sind Pflicht!â€œ). Es gibt auch immer wieder die Anwendung des bewährten Kinder-Kulleraugen-Propaganda-Prinzips (â€žRauchwarnmelder retten Lebenâ€œ), aber im Sinne der Betroffenen ist das wieder einmal nicht. </p>
<p>Heute ist leider die vorherrschende Rechtsauffassung: Viele Rauchwarnmelder helfen viel. Der Wohnwert der Mietwohnung erhöhe sich, umso mehr von diesen Dingern eingebaut wären. Umso mehr von diesen Dingern drin sind, um so begeisterter wären die Mieter, weil sie sich ja so nett umsorgt fühlen würden von dem Service â€žalles aus einer Handâ€œ! Mich allerdings glotzt da immer nur die â€žschöne neue Weltâ€œ an, mit ihrer &quot;<a href="http://www.dieterwunderlich.de/Huxley_schoene_neue_welt.htm">Gemeinschaftlichkeit, Einheitlichkeit, Beständigkeit</a>&quot; - sorry, vielleicht bin ich ja auch nur aus der DDR und deswegen paranoid.<img src="images/smilies/hae.gif" alt="[[hae]]" /> </p>
<p>Zusammengefasst: Juristisch gilt wohl (m. E., bin kein Jurist), dass der Wert der Wohnung sich umso mehr erhöhe auf dem Wohnungsmarkt, umso mehr Rauchwarnmelder der Vermieter habe einbauen lassen. Ob es dem Mieter <strong>subjektiv</strong> nun gefalle, oder nicht, egal. Die Mehrheit der Menschen in diesem unserem Lamde wolle es so - â€žoffensichtlichâ€œ wäre das. Diskussion sinnlos. Volksabstimmungen sind nicht vorgesehen, da es ja, Zitat BGH, auf der Hand liege, dass es gut sei für alle.</p>
<p>Dass der Mieter dabei die ganze Schose noch bezahlt, den ganzen überflüssigen Verwaltungsaufwand, die Reisekosten des Servicepersonals usw. - ist den Richtern â€žWurschtâ€œ, bis rauf zum BGH! Wichtig ist allein die Wohnwertverbesserung, so unsere Justiz. Das Geld auch der Mieter muss ausgegeben werden?</p>
<p>Bei â€žModernisierungâ€œ, darf ich noch aufklären, geht es keinesfalls darum, den jeweiligen Mieter mit dem Vorhaben des Vermieters zu erfreuen. </p>
<p>Das kann man sehr schön in Berlin beobachten. Das, was da passiert, schimpfen die &quot;Bouletten&quot; dort â€žGentrifizierungâ€œ, angeblich stecke der ewige Schwabe dahinter <img src="images/smilies/zwinker.gif" alt="[[zwinker]]" /> </p>
<p>Es geht dem Gesetzgeber nicht um das Glück der Mieter. Vielmehr geht es darum, ggf. auch gegen Widerstände der Mieter, profitable Bauvorhaben der Vermieter durchzusetzen, welche im Resultat die Wohnungen auf dem Wohnungsmarkt an Wert gewinnen lassen. Oder geht es wirklich darum, diese angeblich so liebreizenden, kuschelig drolligen Eisbären zu retten (guckstu <a href="http://www.morgenpost.de/berlin/article104956217/Berlinerin-stuerzt-sich-im-Zoo-ins-Eisbaeren-Gehege.html">Propaganda-Opfer</a>)? <img src="images/smilies/sauer.gif" alt="[[sauer]]" /> </p>
<p>Und, wenn dann die Miete steigt (Mietbetrag ist ein Maß für den Wert der Wohnung?), steigt automatisch der Marktwert der Wohnung â€“ gleichzusetzen mit dem â€žGebrauchswertâ€œ nach BGB Â§ 555b 4) - so meine Interpretation.<br />
 <br />
Steigende Miete ist wohl dann der eindeutige Beweis für die Erhöhung des objektiven Wertes der Wohnung (Marktwert)? So soll es jedenfalls sein nach dem Willen des Gesetzgebers. Wir haben Kapitalismus, oder?</p>
<p>Da es nur eine geringfügige Sache sein soll, an alle Zimmerdecken die RWM-Funk-Dosen anzudübeln, musst Du hier als Mieter sehr kurzfristig den Monteur rein lassen, ohne Diskussion, Deine Landesbauordnung kannst Du vergessen.  </p>
<p>Bei Widerstand kommt der Vermieter mit Polizeigewalt (und Schlüsseldienst, das zahlst Du endlich alles) in Deine Wohnung rein und lässt dübeln, auf Deine Kosten. </p>
<p>Das Gesetz sagt: â€žModernisierungsmaßnahmen, die nur mit einer unerheblichen Einwirkung auf die Mietsache verbunden sind und nur zu einer unerheblichen Mieterhöhung führenâ€œ [BGB Â§ 555c (4)] brauchen nicht drei Monate vorher in Textform angekündigt zu werden.</p>
<p>Aber das â€žunerheblicheâ€œ dieser Modernisierungsmaßnahme, der banale Teil, ist ja nur der rein mechanischer Vorgang des Andübelns! </p>
<p>Die Richter sehen nur das Dübeln! Sie erkennen also nur den geringfügigsten Teil des Gesamteingriffs in Deine Wohnung. Insgesamt jedoch ist der Eingriff durchaus massiv. Erfolgt in praktisch alle Deine Privaträume, somit keinesfalls unerheblich für Dich!</p>
<p>Die von mir genannten Mieter wollten also zu Recht über den unsichtbaren, weitaus schwerwiegenderen Eingriff informiert werden â€“ Aber Nitschewo! Nichts da! Soweit kommtâ€˜s noch â€¦ sagt das Gericht.<br />
<img src="images/smilies/ironie.gif" alt="[[ironie]]" /></p>
<p>Offiziell ist es nur ein unerheblicher Eingriff, nach meiner Auffassung aber ein erheblicher! Und der Vertragspartner der Betroffenen ist der Vermieter. Und der hat die Mieter dann &quot;schlau zu machen&quot;, finde ich. Nicht die Mieter sich selbst, im Internet oder durch Herumtelefonieren, wie das die Magdeburger Richter sehen, m. E. falsch. </p>
<p>Ich schrieb schon, dass der Bundesgerichtshof letztes Jahr auch dazu entscheiden hat. Übrigens waren das auch Mieter aus Sachsen-Anhalt. Das Ergebnis war, verknappt dargestellt, so:</p>
<p>- Ob Mieter, Deinem angeführten Gesetz entsprechend, schon Rauchwarnmelder eingebaut haben, ist juristisch gesehen egal. </p>
<p>- Sie müssen den Einbau zusätzlicher Technik dulden, weil es doch viel vernünftiger wäre, wenn alle Wohnungen aus einer Hand ausgestattet würden, einheitlich. Anstatt uneinheitlich, und dass jeder Mieter selbst für seine Sicherheit sorgt, unordentlich individuell?</p>
<p>- Technik nach freier Wahl des Vermieters wird eingebaut, ohne Mitspracherecht der Mieter, und die Kosten dafür tragen die Mieter, auch, wenn die Geräte gemietet werden, anstatt gekauft, und dann folgerichtig der Service durch irgendeinen, für die Mieter unbekannten, Sub ausgeführt wird. </p>
<p>- Das Geld des Mieters ist quasi ungeschützt, er hat zu zahlen, da der Vorteil des Vermieters (sein Geld ist zu schützen) in der Sache lautet: â€žAlles aus einer Handâ€œ. Und dies Argument stäche alles andere aus. Übrigens hat (da nun anders 'rum) in Hamburg ein Gericht entschieden, dass bereits tausendfach kassierte Umlagen wegen Unrechtmäßigkeit zurückzuzahlen wären (die Umlegung der Miet-Kosten unzulässig ist, DMB ./. Saga Hamburg). </p>
<p>Damit eine &quot;Modernisierung&quot; als Zwang angewendet werden kann, ist ein Sicherheitsgewinn für den Mieter nachzuweisen, bei RWM. Der wird aber weiterhin von den Beklagten bestritten, zumindest für den Bereich der Arbeitszimmer und Wohnzimmer (diese Räume findest Du übrigens auch nicht in Deinem Gesetz, einfach weil es Blödsinn ist, das Arbeitszimmer mit einem Rauch-Wecker zu überwachen! OK, wenn andere Gründe als das angeführte Leben-Retten dahinterstehen, dann wäre das schon nachvollziehbar!). </p>
<p>Ein Gegenargument ist regelmäßig: Man kann Besuch bekommen (der schläft unter dem Schreibtisch und ist dort in Gefahr), man kann im Wohnzimmer (beim Genießen des Böhmermann-â€žGedichtsâ€œ im TV <img src="images/smilies/zwinker.gif" alt="[[zwinker]]" />) auf der Couch einschlafen â€¦ Mit diesem Argument gehört aber auch der Keller gesichert, weil der in unregelmäßigen Abständen eindringende Einbrecher ja müde werden könnte, bei seinem Tun in der Nacht, könnte einschlafen, mit der Kerze in der Hand, ohgottohgott â€¦ <img src="images/smilies/zwinker.gif" alt="[[zwinker]]" /> </p>
<p>Das Urteil des Amtsgerichts Magdeburg sagt, der BGH hätte Recht (na logisch!) und sagt dazu noch: Was die vernetzte Technik der Vermieterin kann, und was sie in den Wohnräumen des Mieters tut, ist den Mietern nicht erlaubt, die Vermieterin zu fragen. Es gibt keine verbindlichen Antworten von der Vermieterin, da die Mieter ja im Internet nachgucken können, oder einfach die Hersteller fragen. Außerdem wären die Anlagen ja â€žzertifiziertâ€œ(?). </p>
<p>Interessanter Weise hatte die WoBau den Mietern auf deren Anfrage hin den Hersteller mit &quot;techem&quot; falsch benannt (richtig: METRONA). Das war vor dem Zeitpunkt der Klage-Einreichung durch die Vermieterin gewesen! Die Mieter hätten sich also nicht einmal erkundigen können, wenn sie es gewollt hätten. Weil sie geplanten Typ nicht benannt bekamen. Erst auf die Frage des Richters hin, im Prozess, gab die Vermieterin den Typ und Hersteller Preis! Und die Mieter verloren dann mit der Begründung, sie hätten sich gefälligst im WWW selbst zu informieren, da stünde ja alles drin ...<br />
<img src="images/smilies/huepf.gif" alt="[[hüpf]]" />  </p>
<p>Das Argument im Urteil â€žalles aus einer Handâ€œ täuscht über den Umstand hinweg, dass die Klägerin tatsächlich eine unbekannte Anzahl von Unternehmen &amp; SubUnternehmen beauftragt, die an dem Eingriff in den Wohnraum der Beklagten mitwirken. Die von mir beschriebenen zweifelhaften Verwaltungsmethoden der Wohnungsbaugenossenschaft lassen den Verdacht zu, dass die Klägerin diese tatsächlich â€žvielen Händeâ€œ nicht unter Kontrolle hat (ich nannte schon die bei den Magdeburger Wohnungsbaugesellschaften auftretenden â€žSpurlos-Einbrücheâ€œ mit abhanden gekommenen oder kopierten Generalschlüsseln).</p>
<p>Das Urteil geht nicht auf die Kriminalitätsentwicklung ein, insbesondere auf stark steigende Wahrscheinlichkeit von Wohnungseinbrüchen (Missbrauchsgefahr). </p>
<p>Bedenke auch die von mir beschriebenen Veränderungen im hiesigen Arbeitsmarkt! Wer soll denn da zukünftig, als Neubürger, mit staatlicher Crash-Kurs-Ausbildung meine Wohnung überprüfen dürfen? Wären mir sehr suspekt, solche Leute im Schlafzimmer. Bin vielleicht zu empfindlich? Aber auch Andere werden sich noch wundern, wie sich die deutschen Sitten und Gebräuche, nicht nur im Handwerk, schon bald ändern werden ... <br />
<img src="images/smilies/kotz.gif" alt="[[kotz]]" />  </p>
<p>Meine Meinung: Die Beklagten haben ein Recht auf verbindliche Information durch den Vertragspartner, hier den Vermieter. Insbesondere, wo <strong>zwangsweise neuartige und verdächtige (nicht DIN-VDE-konforme) Technik mit unbekannter EDV eingebaut werden soll, noch dazu in allen Wohnräumen</strong>. </p>
<p>Ich habe Ausschnitte des Urteils in meinem Beitrag angeführt, siehâ€˜ bitte ggf. nach! Bei Interesse gern mehr.</p>
<blockquote><p>Der Wortlaut hindert keinen Mieter, das Angebot des Vermieters abzulehnen,<br />
und selbst ein 5 EUR Teil zu installieren, notfalls &quot;still&quot;.</p>
</blockquote><p>Wo lebst Du denn? <a href="http://www.dasgelbeforum.net/forum_entry.php?id=399789 ">In den USA?</a> <img src="images/smilies/zwinker.gif" alt="[[zwinker]]" /> </p>
<p>Gute Nacht!</p>
<p>H.</p>
<p><br />
-----------------------------------------------------------------------------<br />
<span class="underline"><strong>PS</strong></span>: Zum Datenschutz-Aspekt der Sache: Ich schrieb u. a. hier in meinem Beitrag dies: <a href="http://www.dasgelbeforum.net/forum_entry.php?id=399769 ">â€žBei der ganzen absolut undurchsichtigen Technologie bleibt der Datenschutz ungeprüft, EC-Kennzeichen hin oder her. Jedes technische Verfahren zur Fernwartung sammelt Daten, hier über das Verhalten der Bewohner in den verfassungsrechtlich besonders geschützten Wohnräumen und ermöglicht so theoretisch das Anlegen von Nutzerprofilen. Werden persönliche Daten fernausgelesen und gespeichert, liegen Informationen aus dem privaten Wohnumfeld auf fremden Servern, wo sie der Kontrolle der Bewohner entzogen sind (hier schriebe ich auch gern noch mehr dazu).â€œ</a></p>
<p>Leider scheint auch dieses Problem nicht wahrgenommen zu werden? </p>
<p>Das CE-Kennzeichen sagt nichts aus zum Datenschutz. <br />
 <br />
Die sensorische Umfeldüberwachung, noch dazu in praktisch allen Zimmern, ist datenschutzrelevant und die vorgetragene Sorge der Beklagten wird vom Gericht nicht adäquat behandelt. Stattdessen spricht das Urteil von nicht näher bezeichneten angeblich vorhandenen â€žZertifikatenâ€œ, die jeden Verdacht als gegenstandslos erscheinen ließen. <br />
 <br />
Eine unabhängige, staatliche Prüfung der Technologie findet bekanntlich nur hinsichtlich des bestimmungsgemäßen Gebrauchs statt. Das sollte doch jedem einleuchten?</p>
<p>Eine Prüfung der realen Möglichkeiten der Technik und des Verfahrens wird nicht durchgeführt, ist auch in der Regel nicht vorgeschrieben. Daraus ergibt sich, dass mit dem CE-Kennzeichen keinesfalls die Unbedenklichkeit zertifiziert wird! <br />
 <br />
Die bloße Möglichkeit eines Missbrauchs, selbst wenn sie bekannt ist, bedeutet nicht, dass die aufsichtsführende Behörde Handlungsbedarf hat! Hat der Richter das beachtet? </p>
<p>Ich hoffe, die Zurückweisung des Revisionsantrages wird von den Magdeburger Richtern zurückgenommen. Die Stellungnahme der Beklagten dazu hat das jedenfalls auf etlichen Seiten beschrieben.<br />
 <br />
Die aufsichtsführende Behörde tritt deshalb regelmäßig nicht an die Hersteller heran und prüft! Weil für die Sicherheit allein der Inverkehrbringer, hier der m. E. Vermieter verantwortlich ist! </p>
<p>Somit hat der Mieter ein Recht darauf, dass die Vermieter seine Fragen beantwortet. Und nicht der Hersteller muss das a. A. der Privatleute Millionenfach machen. Oder das Internet, wie der Richter meint. Interessant: Das WWW als seriöse Quelle, nanu, auf ein Mal?<br />
<img src="images/smilies/wink.png" alt="<img src="images/smilies/zwinker.gif" alt=";-)" />" /><br />
 <br />
Der LfD (Landesbeauftragte für Datenschutz), das habe ich mal im WWW gelesen, soll angeblich nur prüfen, was Vermieter und Hersteller beabsichtigen, mit den RWM und dem Rest zu machen, nicht, was die ganze Systemtechnik/Technologie tatsächlich in der Lage wäre, anzurichten! Scheint mir plausibel!<br />
 <br />
Von Fachleuten wird lange schon beklagt, dass Soft- und Hardware offen gelegt werden müssten, um sie unabhängig prüfen zu können. Fälle, in denen Hersteller bei unwahren Aussagen â€žerwischtâ€œ wurden, sind bekannt, beispielsweise, dass in Routern angeblich absolut niemals nicht keine geheimen Zugänge ab Werk eingebaut wären - Die dann zufällig doch entdeckt wurden (einfach mal gooogeln, ich habe keine Lust mehr, mein Beitrag ist schon wieder zu langâ€¦). </p>
<p>Das â€žPfuschenâ€œ ist das m. E. normale Unternehmerverhalten, rein prinzipiell. Das ist 100%ig so, wenn sie nicht kontrolliert werden, beispielsweise durch Richtersprüche ... <img src="images/smilies/wink.png" alt="<img src="images/smilies/zwinker.gif" alt=";-)" />" /><br />
 <br />
Relevant könnte sein, wegen Auskunft über räumliche Zustände/Veränderungen nahe RWM (sachliche <br />
Verhältnisse) BDSG Â§3 Abs. 1: <strong>Wie werden die Daten und von wem weiterverarbeitet (U. S. A. â€“ siehe Thema Google kauft NEST)? Wird Datensparsamkeit beachtet (wer löscht wann was)? </strong><br />
 <br />
Im Internet gibt es ernstzunehmende Behauptungen zu lesen, dass die Melder alle drei bis fünf Minuten ein <br />
Datenpaket mit Informationen aus den Räumen der Mieter senden würden. </p>
<p>Ein Gutachten der Datenschützer in Schleswig-Holstein über Smart Meter soll aussagen, dass eine standardmäßige Abfrage aller Geräte, insbes. aller 15 Minuten oder öfter, gegen das Gebot von Datensparsamkeit und Datenvermeidung verstoße.</p>
<p>Der Beschluss vom 05.02.2016 übersieht mit der Behauptung, wenn es â€žoffensichtlich handelsüblichâ€œ sei, was die Klägerin gedenkt, in die Wohnung der Beklagten einzubauen, dass es dann nicht automatisch datenschutzrechtlich unbedenklich ist! Viele â€žoffensichtlich handelsüblicheâ€œ Waren sind gefährlich und dennoch legal auf dem Markt, weil die Gefahren den Betroffenen bekannt gemacht wurden, in der Bedienungsanleitung. </p>
<p>Neuartiges, wie diese Technik, bringt immer auch neue, unbekannte Risiken mit sich (ich erinnere da Vieles, wie <a href="https://books.google.de/books?id=WhSjBWF3FtAC&amp;pg=PA40&amp;lpg=PA39&amp;ots=xFP2A0ghsi&amp;focus=viewport&amp;dq=kesselexplosionen+mississippi+dampfer&amp;hl=de">Dampfkessel</a>, oder â€žökoâ€œ-Fortschritt: <a href="http://www.welt.de/wissenschaft/umwelt/article116267456/Wie-asiatische-Marienkaefer-deutsche-Verwandte-toeten.html">Wie asiatische Marienkäfer deutsche Verwandte töten</a>). </p>
<p>Das Verhalten der Vermieterin verstärkt den Verdacht der Mieter, hier soll unausgereiftes in Massen zum Einsatz in den Wohnungen kommen. Insofern besteht durchaus nicht nur ein öffentliches Interesse, sondern erst Recht ein mieterseitiges Interesse an der Aufklärung (Richter hier sehen kein öffentliches Interesse!?). </p>
<p>Die Hersteller bestehen aus nachvollziehbaren wirtschaftlichen Gründen auf Urheber- und Patentrechten am Design beziehungsweise deren technischen Lösungen. Sie veröffentlichen, beim Produkt Software, den Quellcode nicht, lassen den somit auch nicht öffentlich unabhängig prüfen. Es gibt keine Offenlegungspflicht, und wenn der Vermieter solche Technik zwangsweise in die Wohnung des Mieters einbauen lässt, hat letzterer das Recht, eine überprüfbare Technik zu fordern, beziehungsweise hat er ein Auskunftsrecht, bis hin zu den Funk-Protokollen oder Datensätzen, die aus seiner geschützten Wohnung nach außen gehen. </p>
<p>Da die Klägerin wirklich beabsichtigt, alles aus einer Hand zu kaufen (METRONA), eingefügt in die inzwischen schon laufende Heizung+Warm- und Kaltwasser-Messung durch METRONA, muss sie auch wissen, ob Verknüpfung dieser Daten beabsichtigt ist oder gar bereits durchgeführt wird? Warum schweigt sie also?  <br />
 <br />
Solche Verknüpfungen von Daten sind keine Spinnerei, sind durch diese sogenannten Mehrwertdienste bereits bekannt. Sie speichern und übertragen Daten über das für die Aufgabe erforderliche Maß hinaus, simpel wegen des Profits. â€žPrivateâ€œ Daten sind ein heißer Markt. Deshalb kauft beispielsweise die Firma Google Haustechnik zusammen, einschließlich Rauchwarnmelder Firma Nest. <br />
 <br />
Werden die Daten außerhalb Deutschlands verarbeitet oder gespeichert?</p>
<p>So viele Fragen â€¦<img src="images/smilies/motz.gif" alt="[[motz]]" /> </p>
<p>========================================================================</p>
<p>1) <span class="underline"><em><strong>Urteilsammlung für Interessierte</strong></em></span>:</p>
<p>In allen Fällen hatte die <strong>Vermieterin die Mieter auf Duldung des Einbaus von RWM trotz vorhandener RWM verklagt</strong>.</p>
<p>Zuerst mal dieses <strong>mieterfeindliche Urteil</strong>, Auszug:<br />
-------------------------------------------------------<br />
Gericht: AG Halle (Saale) <br />
Entscheidungsdatum: 28.01.2014 <br />
Aktenzeichen: 97 C 2551/13 <br />
Dokumenttyp: Urteil <br />
 <br />
Quelle: <br />
Normen: Â§ 555a Abs 1 BGB, Â§ 555d BGB, Â§ 47 Abs 4 BauO ST <br />
 <br />
<strong>Selbst wenn ein Mieter die von ihm genutzte Wohnung bereits selbst mit Rauchwarnmeldern ausgestattet hat, muss er es trotzdem dulden, dass ein vom Vermieter beauftragtes Fachunternehmen in sämtlichen zum Schlafen geeigneten Räumen - auch im Wohnzimmer - fachgerecht Rauchwarnmelder anbringt</strong>, zumindest wenn der Mieter dem Vermieter nicht auf Nachfrage Auskunft über die Nutzung der einzelnen Räume erteilt.<br />
-------------------------------------------------------</p>
<p>Dann jenes  <strong>mieterfreundliche </strong> Urteil, auch ein Auszug, völlig entgegengesetzt zu vorher zitiertem, TROTZ GLEICHEM â€žTATBESTANDESâ€œ!<br />
-------------------------------------------------------<br />
Gericht: AG Hamburg-Barmbek <br />
Entscheidungsdatum: 29.11.2011 <br />
Aktenzeichen: 814 C 125/11 <br />
Dokumenttyp: Urteil <br />
 <br />
Quelle: <br />
Normen: Â§ 45 Abs. 6 BauO HA, Â§ 554 Abs. 2 S 1 BGB, Â§ 554 Abs. 3 S 3 BGB <br />
 <br />
Orientierungssatz <br />
<strong>Der Mieter ist nicht verpflichtet, die Nachrüstung der Mietwohnung mit den gemäß Â§ 45 VI HBauO gebotenen Rauchwarnmelder durch den Vermieter zu dulden, wenn er selbst bereits solche Rauchwarnmelder installiert hat. </strong></p>
<p>Entscheidungsgründe <br />
Die zulässige Klage ist nicht begründet. <br />
Der Klägerin steht kein Duldungsanspruch aus Â§ 45 VI S.3 HBauO zu. Die Vorschrift besagt, dass in Hamburg belegene und bei Verkündung des Gesetzes bereits vorhandene Wohnungen bis zum 31.12.2010 mit Rauchwarnmeldern auszurüsten sind.</p>
<p>â€¦ Anders als zum Beispiel für die in Â§ 4 II HBauO geregelte Verpflichtung zum Anschluss an das öffentliche Wasserversorgungsnetz, die nach ausdrücklichem Wortlaut der Norm dem Eigentümer obliegt, lässt Â§ 45 VI S.3 HBauO offen, wer die Nachrüstung vornehmen muss. Die Norm beschreibt nur einen zu erreichenden Zustand der Wohnung. Das Nicht-Erreichen dieses Zustandes ist auch nicht ordnungsgeldbewährt. Aus Â§ 80 HBauO (Ordnungswidrigkeiten) lässt sich daher nicht rückschließen, wer zur Nachrüstung verpflichtet ist. â€¦</p>
<p>Aber selbst wenn angenommen werden soll, die Klägerin sei als Eigentümerin und Vermieterin mindestens auch durch die Vorschrift der Hamburgischen Landesbauordnung zur Nachrüstung verpflichtet, und wenn darüber hinaus weiter angenommen werden soll, dass eine solche öffentlich-rechtliche Verpflichtung gemäß Â§ 242 BGB die zivilrechtliche Durchschlagskraft hat, einen Duldungsanspruch hinsichtlich der mit der Erfüllung der Verpflichtung einhergehenden Besitzstörung des Mieters zu begründen, so wäre eine solche Verpflichtung doch - hier von Seiten Dritter - bereits erfüllt, so dass eine korrespondierende zivilrechtliche Berechtigung nicht hergeleitet werden kann, denn die bauordnungsrechtlich gesetzlich gebotenen Rauchwarnmelder sind installiert. Bauordnungsrechtlich gibt es keinerlei Ansatzpunkt dafür, dass der von Gesetzes wegen zu erreichende Zustand der Nachrüstung mit Rauchwarnmeldern allein durch den oder jedenfalls auf Veranlassung des Eigentümer(s)/Vermieter(s) hergestellt werden darf. Auch die Installation durch Dritte, möglicherweise ihrerseits sogar selbst Verpflichtete, siehe oben, wird den Anforderungen der HbauO gerecht.</p>
<p>Zivilrechtlich mag der Vorgang als Geschäftsführung ohne Auftrag oder nach Â§ 267 BGB erfasst werden. Das ist vorliegend unerheblich. Jedenfalls begründet sich aus der HBauO kein Duldungsanspruch (mehr), wenn der Mieter bereits selbst in dem bauordnungsrechtlich gebotenen Umfang Rauchwarnmelder fachgerecht installiert hat. <br />
II. Â§ 554 II BGB <br />
A. <br />
Der Klägerin steht auch kein Anspruch aus Â§ 554 II BGB zu. Grundsätzlich stellt der Einbau von Rauchwarnmeldern eine Maßnahme zur Verbesserung der Mietsache dar (einhellige Auffassung, vergl. AG Hagenow, Urteil vom 01.04.2010, Aktenzeichen 10 C 359/09; AG Hamburg-Bergedorf, Urteil vom 16.11.2009, Aktenzeichen 410d C 181/09; AG Hamburg-Blankenese, Urteil vom 16.02.2011, Aktenzeichen 531 C 341/10). <br />
Es handelt sich um eine Bagatellmodernisierung im Sinne von Â§ 554 III S. 3 BGB. Solche Maßnahmen hat der Mieter nach den Einzelheiten der Vorschrift des Â§ 554 BGB zu dulden. <br />
B. <br />
<strong>Indes liegt keine Verbesserung der Mietsache vor, wenn die gemietete Wohnung bereits in jenem Zustand ist, in den sie der Vermieter nunmehr versetzen möchte. Die Wohnung wird nicht dadurch besser, dass die Rauchwarnmelder vom Vermieter (oder auf seine Veranlassung) angeschraubt werden. </strong><br />
C. <br />
Verbessert wird lediglich der vermieterseitig zur Verfügung gestellte Ausstattungszustand der Wohnung. Für das erkennende Gericht bestehen insoweit jedoch bereits grundsätzliche Bedenken, ob Â§ 554 II S.1 BGB Wohnraummodernisierungen unter Verdrängung vorhandener, gleichwertiger Mietereinbauten erlaubt (oder ob dieser Gesichtspunkt erst und nur bei der Zumutbarkeitsregelung gemäß Â§ 554 II S.2-4 BGB zu berücksichtigen ist). Dabei geht es ja nicht nur um die Rauchwarnmelderfälle. <strong>Mit gleicher Argumentation könnte der Vermieter ja auch eine mieterseitig eingebrachte Einbauküche verdrängen, wenn er während des laufenden Mietverhältnisses den Wunsch entwickelt, die Wohnung nun vermieterseitig mit einer Einbauküche zu versehen.</strong><br />
Der Gedanke lässt sich auf zahlreiche andere Ausstattungsmerkmale erstrecken. <strong>Nach Auffassung des Gerichts muss Â§ 554 II S.1 BGB einschränkend dahingehend ausgelegt werden, dass Modernisierungsmaßnahmen des Vermieters vom Mieter nicht geduldet werden müssen, wenn der Mieter eben jene Verbesserung der Mietsache inhaltsgleich bereits (in mietrechtlich zulässiger Weise!) vorgenommen hat. </strong><br />
D. <br />
Selbst wenn grundsätzlich eine Duldungspflicht für solche Modernisierungsmaßnahmen bestehen sollte, die nicht die Ausstattung der Wohnung als solche verbessern, sondern nur den vermieterseitigen Anteil an dieser Ausstattung erhöhen, so wäre es doch <strong>für die Beklagte im vorliegenden Fall eine Härte, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist. </strong><br />
aa. Eine die Duldungspflicht ausschließende Härte ist nicht allein deshalb zu verneinen, weil es sich nur um eine vergleichsweise unbedeutende Beeinträchtigung handelt. <strong>Auch Bagatelleingriffe können eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung darstellen, gerade in Relation zu dem mit ihnen verfolgten Nutzen. </strong><br />
bb. Für die Prüfung einer nicht zu rechtfertigenden Härte sind insbesondere folgende Umstände zu berücksichtigen: <br />
- die Auswirkungen der durchzuführenden Arbeiten <br />
- deren <strong>Folgen für den Mietgebrauch </strong><br />
- vorausgegangene Verwendungen des Mieters und <br />
- die zu erwartende Mieterhöhung, sofern nicht nur ein allgemein üblicher Zustand geschaffen wird (Aufstellung zitiert nach Sternel, Mietrecht aktuell, 4. Aufl. Rn. VII 135). <br />
cc. Das letztgenannte Kriterium ist offensichtlich ohne Belang, denn es handelt sich um die Herstellung eines allgemein üblichen, seit 01.01.2011 sogar gesetzlich gebotenen Zustandes (s.o., Â§ 45 VI HBauO). <br />
dd. Die durchzuführenden <strong>Arbeiten haben lästige Auswirkungen. Sie sind damit verbunden, Dritten Zutritt zur Wohnung zu verschaffen</strong>, d.h. für vollzeitberufstätige Mieter wie die Beklagte in der Regel mit der â€žInvestitionâ€œ eines Urlaubstages. Sie sind in geringem Umfang auch mit Lärm und Staub und den üblichen <br />
Wohnungsverunreinigungen durch Handwerker infolge der Installation verbunden. <br />
ee. <strong>Die Ausstattung der Wohnung mit vermietereigenen Rauchwarnmeldern hat vor allem negative Folgen für den Mietgebrauch, denn vom Vermieter installierte Geräte sind, sofern nichts anderes vereinbart wird, auch von ihm zu warten</strong>. Das heißt, es ist eine in der Regel jährliche Funktions- und Sichtprüfung, ggf. ein Batterietausch erforderlich und in der Folge der vermieterseitigen Installation ebenfalls zu dulden. Das bedeutet wiederum, Dritten Zutritt zur Wohnung zu verschaffen, also für vollzeitberufstätig Mieter in der Regel alljährlich einen Urlaubstag preiszugeben (neben den Tagen für Heizungs-, Warmwasser- und Kaltwasserverbrauchsablesung und sonstigen Anlässen). Darüber hinaus mag es auch zu einer Erhöhung der Betriebskosten führen, wenn die Kosten der jährlichen Funktions- und Sichtprüfung umlagefähig sind (str., vergl. dagegen Langenberg in Schmidt-Futterer, Mietrecht, 9. Aufl., Â§ 556 Rn. 230; dafür Kinne, Grundeigentum 2008, S. 1029 f). <br />
ff. Schließlich werden vorausgegangene Verwendungen des Mieters zur Herstellung eben jener Modernisierung, die nunmehr vermieterseitig durchgeführt werden soll, in voller Höhe nutzlos. <br />
gg. <strong> Diesen im einzelnen zwar geringfügigen, in der Summe aber nicht unbeachtlichen Beeinträchtigungen des Mieters stehen keine beachtlichen Interessen des Vermieters gegenüber. Welches Interesse könnte der Vermieter daran haben, eigene Rauchwarnmelder zu installieren? </strong><br />
aaa. Der Umstand, Verpflichtungen aus Â§ 45 VI HBauO gerecht zu werden, entfällt, s.o. <br />
bbb. <strong>Das Interesse, den dauerhaften funktionsfähigen Fortbestand der Installation zu gewährleisten, lässt sich auch auf anderem Wege erreichen, z.B. durch Übernahme einer Wartungsverpflichtung seitens des Mieters. </strong> Erst wenn dieser sich nicht dazu bereit erklärt, die von ihm angebrachten Rauchwarnmelder auch rechtsverbindlich gegenüber dem Vermieter selbst ordnungsgemäß zu warten, mag ein Interesse des Vermieters an der Installation eigener Rauchwarnmelder erkennbar werden. Dieser Fall liegt hier nicht vor. <br />
ccc. Bleibt das Verwaltungsvereinfachungsinteresse: Wenn alle Wohnungen einer Anlage vermieterseitig ausgestattet sind, ist die Wartung (und ggf. die Kostenumlage) natürlich einfacher als dann, wenn einzelne Wohnungen wegen vorangegangener mieterseitiger Installation herausfallen. Insoweit stellt sich aber bereits die Frage, ob es sich dabei um ein â€žberechtigtesâ€œ Interesse im Sinne vom Â§ 554 II S.2 BGB handelt. Jedenfalls aber erscheint es unvertretbar, dem Mieter die oben aufgezeigten Belastungen aufzuerlegen, nur um die Verwaltung auf Vermieterseite zu vereinfachen (so aber wohl AG Blankenese, a.a.O., â€žDispositionsbefugnisâ€œ des Vermieters; â€žEingriffâ€œ in die Verwaltungspraxis durch mietereigenen Rauchwarnmelder). <br />
Im Ergebnis dieser Abwägung sieht das erkennende Gericht daher, soweit Â§ 554 II BGB überhaupt die vermieterseitige Ausstattung der Wohnung unter Verdrängung bereist zulässig vorgenommener gleichartiger mieterseitiger Installationen umfasst (s.o., C.), den Einbau der Rauchmelder durch die Klägerin jedenfalls als unzumutbare Härte für die beklagte Mieterin an, mit der Folge, dass ein Duldungsanspruch aus Â§ 554 II BGB nicht besteht. <br />
III. <br />
Andere Rechtsgrundlagen sind nicht ersichtlich. Die Klage ist daher abzuweisen. <br />
IV. <br />
Die Nebenentscheidungen beruhen auf Â§Â§ 91, 708 Nr. 11, 711, 3, 511 IV ZPO. <br />
Hinsichtlich der Streitwertfestsetzung geht das Gericht davon aus, dass es sich eindeutig um eine Bagatellsache handelt. Die wirtschaftliche Bedeutung der Angelegenheit für die Klägerin ist marginal. <br />
Indes war die Berufung zuzulassen, weil es, soweit ersichtlich, bislang keine landgerichtliche Entscheidung, wohl aber abweichende amtsgerichtliche Entscheidungen zu der Frage gibt, ob der Mieter den Einbau von Rauchwarnmeldern durch den Vermieter in gesetzliche gebotenem Umfang in der Mietwohnung dulden muss, wenn er selbst bereits in diesem Umfang geeignete Rauchwarnmelder eingebaut hat. Insoweit hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung. <br />
-------------------------------------------------------</p>
<p>=============================================================================</p>
<p><span class="underline">Ich fasse zusammen</span>, Zitate aus o. g. Urteilen, vergleiche bitte mit dem von mir angeprangerten Magdeburger Urteil:</p>
<p>- <strong>die Schlafraum-â€žNutzung der einzelnen Räumeâ€œ ist sehr wohl relevant</strong> (im Magdeburger Arbeitszimmer jedoch richterlicher Fehlentscheid zum RWM-Zwang!)</p>
<p>- <strong>Der Mieter ist nicht verpflichtet, die Nachrüstung der Mietwohnung mit den gemäß Â§ 45 VI HBauO gebotenen Rauchwarnmelder durch den Vermieter zu dulden, wenn er selbst bereits solche Rauchwarnmelder installiert hat. </strong> (in Magdeburg jedoch gilt richterlich die bedingungslose Duldung des RWM-Zwangs in allen Räumen, Mieter-eigene RWM sind â€“ so schriftlich die WoBau - abzumontieren!)</p>
<p>- <strong>â€žDie Wohnung wird nicht dadurch besser, dass die Rauchwarnmelder vom Vermieter (oder auf seine Veranlassung) angeschraubt werden.â€œ</strong> â€“ keine Modernisierung, keine Kostentragungspflicht der Mieter durch Mieterhöhung o. ä.!</p>
<p>- <strong>â€žDie Ausstattung der Wohnung mit vermietereigenen Rauchwarnmeldern hat vor allem negative Folgen für den Mietgebrauchâ€œ</strong> â€“ meinerseits dazu kein Kommentar!</p>
<p>- <strong>Die â€žÜbernahme einer Wartungsverpflichtung seitens des Mieters.â€œ wäre sehr wohl eine Option</strong> â€“ hatten die Magdeburger der Wobau auch angeboten, keine Chance bei der Wohnungsbaugesellschaft Magdeburg mbH â€¦</p>
<p>- und hier liegt der fette, fette Hund begraben, sehr schön: â€ž<strong> Diesen im einzelnen zwar geringfügigen, in der Summe aber nicht unbeachtlichen Beeinträchtigungen des Mieters stehen keine beachtlichen Interessen des Vermieters gegenüber. Welches Interesse könnte der Vermieter daran haben, eigene Rauchwarnmelder zu installieren? </strong>â€œ</p>
<p>Ja, welches denn, liebes Hamburger Gericht?! </p>
<p>Genau das frage ich mich auch: <strong>Welches Interesse könnte man denn daran haben, dass dieser scheinbare Unfug, diese unvorteilhafte Methode bei dieser â€žBagatellsacheâ€œ (Zitat!) der RWM-Unfug so vehement durchgesetzt wird? Obwohl beide Parteien, Mieter und Vermieter, dadurch unterm Strich nur Ärger haben? </strong></p>
<p>Wem nützt es? Wer will da unbedingt nun auch in die Privaträume der Menschen eindringen? </p>
<p>Mir scheint, hier läuft â€žnurâ€œ ein Trainingsprogramm, m. E. weniger ein Spionageprogramm - zumindest noch nicht jetzt. Das Ganze ist so angelegt, dass sich die Leute an den Kopf fassen sollen und genervt die Augen verdrehen sollen, wenn bei diesen â€žharmlosen RWMâ€œ der Verdacht auf â€žSpitzeleiâ€œ aufkommt. Schließlich sind die Leute ja durch unsere Qualitätsmedien â€žlängst informiertâ€œ, was alles mit dem Handy heute schon so möglich ist, dass keiner mehr sicher ist, sogar die Kanzlerin â€žabgehorcht wirdâ€œ.<br />
<img src="images/smilies/ironie.gif" alt="[[ironie]]" /></p>
<p>Als Beispiel für diese geistige Verwirrung der Massen hatte ich ja diese, finde ich, für eine Piratin selten dämliche Aussage zitiert:<br />
<a href="http://www.dasgelbeforum.net/forum_entry.php?id=400265">Eine Piraten-Dame schrieb mir damals, typisch: â€žDer Rauchmelder ist ein feuchter Furz gegen das, was dein Handy oder dein Computer können. Aber darüber denkst du vermutlich nichtmal nach.â€œ</a></p>
]]></content:encoded>
<link>https://archiv1.dasgelbeforum.net/index.php?id=402239</link>
<guid>https://archiv1.dasgelbeforum.net/index.php?id=402239</guid>
<pubDate>Sun, 24 Apr 2016 21:25:30 +0000</pubDate>
<dc:creator>Hannes</dc:creator>
</item>
<item>
<title>Rauchmelder: Abschirmfarben (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo Hannes,</p>
<p>versuch doch einmal, die RWM mit Hilfe dieser Produkte <a href="http://www.abschirmfarben.de/">http://www.abschirmfarben.de/</a><br />
ihre Lust, überwachen zu wollen, zu nehmen.<br />
Bei Sachgemäßer Anwendung dieser Farben funktionieren z.B. keine Handys mehr.</p>
<p>Siehe z.B. hier Seite 27.<br />
<a href="http://www.gesundheitsamt.bremen.de/sixcms/media.php/13/3_Umwelt_EMF_Schirmung.pdf">www.gesundheitsamt.bremen.de/sixcms/media.php/13/3_Umwelt_EMF_Schirmung.pdf</a></p>
<p>MfG</p>
<p>Ein treuer Leser</p>
]]></content:encoded>
<link>https://archiv1.dasgelbeforum.net/index.php?id=400750</link>
<guid>https://archiv1.dasgelbeforum.net/index.php?id=400750</guid>
<pubDate>Sun, 03 Apr 2016 11:38:46 +0000</pubDate>
<dc:creator>Leserzuschrift</dc:creator>
</item>
<item>
<title>Weil Reserve-Raum für den technischen Fortschritt vorgehalten wird? (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<blockquote><p>Moin,<br />
wollte eigentlich nur mitgeteilt haben, dass:<br />
Seit erscheinen der Dinger auf dem Markt fragte ich mich (als elektrisch<br />
Kundiger), warum die Teile so groß sind.</p>
<p>Von Anfang an war mir klar: Die halten schon mal Platz für künftige<br />
Technik! </p>
</blockquote><p>Na, sag' ich doch! Siehe die von mir zitierte Patentschrift! </p>
<p>Es kommt die alte Salami-Taktik zur Anwendung, kombiniert mit dem <a href="http://www.stadtlandmama.de/content/die-augen-der-fl%C3%BCchtlingskinder-refugeeswelcome">Kinder-Kulleraugen</a>-Hebel: &quot;Rauchwarnmelder retten Leben&quot;-Gesetz, erstmal dies Bundesland für Bundesland duchziehen.</p>
<p>Wenn wegen so einem angeblichen &quot;Lobbyisten-Gesetz&quot; (ein bisschen ungeschickt, aber doch für eine gute Sache?) sich das Volk nicht empört ... Dann wird wegen der &quot;Klimarettung&quot; simpel noch so ein Gesetz nachgeschoben, mit <a href="http://www.gbpicsonline.com/knut-eisbar.html">Knut</a>-Kulleraugen-Hebel (und so immer weiter, nach Plan <img src="images/smilies/sauer.gif" alt="[[sauer]]" /> ). </p>
<p>Und mit den tausenden dann ja &quot;zufällig&quot; in allen Mietwohnungen vorhandenen &quot;alles aus einer Hand&quot;-Anlagen, können, nach nicht sehr aufwendiger technischer Aufrüstung (siehe mein Beitrag zu den elektronischen Zählern, da kommt die erste Stufe leise schon nächstes Jahr), erfindungsgemäß bei Abwesenheit der Mieter die Heizungen zwangsgedrosselt werden, oder bei Mietschulden, reine Frage der Phantasie ... </p>
<p>Der Duce soll den Faschismus mal so definiert haben: Pakt zwischen den Konzernen und der Politik. Glaube zwar nicht, dass der das gesagt hat, aber das ist für mich die klarste Definition des Faschismus, Recht hat er. <img src="images/smilies/top.gif" alt="[[top]]" />  </p>
<p>Für diese Aufgaben braucht man zukünftig zusätzliche Sensoren in den Zimmern (Problem: Der Verkabelungsaufwand, bzw. die Unruhe unter den Mietern, eine neue Kampagne muss gestartet werden usw. usf. - nicht so einfach ...!). </p>
<p>Und der neue Funk-RWM ist &quot;zufällig&quot; schon da und geräumig genug, für die Aufnahme der neuen elo. Baugruppe, reine Formalie den RWM-Einsatz dann gegen einen &quot;verbesserten&quot; auszutauschen, wird gleich beim nächsten Legionellen-Check mit erledigt (man ist ja sowieso des öfteren mal drin in den Wohnungen heutzutage, kein Problem <img src="images/smilies/sauer.gif" alt="[[sauer]]" /> ). </p>
<p>Die Details (was der neue tut) gehen den Mieter dann erst Recht nichts mehr an, ist ja nicht sein RWM. Änderungen im Sinne des Technischen Fortschritts vorbehalten ...</p>
<p>Mitwirkung der Geheimen Staatsschutz Polizei bei der Planung der EU-weiten Einheitsanlagen selbstverständlich ...<img src="images/smilies/hae.gif" alt="[[hae]]" />   </p>
<p><img src="images/smilies/sauer.gif" alt="[[sauer]]" /> </p>
<p>Nochmal: Für mich ist der Skandal, dass mit dieser Dreistigkeit nun schon in die privaten Wohnungen eingedrungen wird, nicht nur in die Telefone ... </p>
<p>Nicht mal ein Informationsrecht lässt man den Mietern mehr! <strong>Das</strong> beweist das Urteil.</p>
<blockquote><p>Was da durch den Prozess in meinen Augen eigentlich bewiesen ist!<br />
Da soll überwachbare Technik installiert werden und keine vom Nutzer frei<br />
gewählte.</p>
</blockquote><p>Richtig. Das sagt der Bundesgerichtshof: Der Vermieter bestimmt, was eingebaut wird (dazu setze ich mich am Wochenende nochmal an den PC und mache einen Beitrag zu den Details, in diesem Faden). Der Mieter hat's Maul zu halten.</p>
<blockquote><p>Sehr fraglicher Punkt: Fragt doch mal die Feuerwehr, wo die meisten<br />
Brände ausbrechen? In der Küche!!! Kein RWM!!!</p>
</blockquote><p>Das liegt aber nur daran, dass die heutige Technik das noch nicht beherrscht. Wegen der &quot;natürlichen&quot; Küchenwrasen (ist ja auch Rauch irgendwie, oder? wie soll der RWM das unterscheiden?) gibt es dort (und im Bad) zu viele sog. &quot;Täuschungsalarme&quot;. Und nur deshalb (noch) keine &quot;Pflicht&quot; zum Einbau. </p>
<p>Aber im Arbeitszimmer gibt es doch auch keine Pflicht (nach LBO)? Und dennoch geben die Richter den Vermietern das Recht dazu - unklar! <br />
 </p>
<blockquote><p><br />
Wenn der Rauch dann im Schlafraum angekommen ist, isses doch schon zu<br />
spät! ...</p>
</blockquote><p>Nein. Sinnvoll sind RWM schon. Sie wecken bei Rauch, damit man fliehen kann. Beispiel: Wenn dann doch schon Feuer im Treppenhaus sein sollte, ist es besser, am Fenster zu stehen, als im Bett ohnmächtig zu werden ... </p>
<blockquote><p>War für mich immer nur eine Frage der Zeit, wann &quot;Zertifiziertes&quot;<br />
eingebaut werden muss! Und wie im Artikel schon steht: Nix reinsehen,<br />
kontrollieren, abbauen etc.!</p>
<p>Bleibt nur noch mit dem Kernbohrer das Teil entfernen und (wie das Mobile)<br />
ab in den Keller. ;)</p>
</blockquote><p>Soweit ich weiß, würde &quot;die Zentrale&quot; petzen, dass ein oder mehrere Melder nicht antworten. Ge*ickt einge***ädelt.<img src="images/smilies/freude.gif" alt="[[freude]]" /> </p>
<blockquote><p><br />
Lieben Gruß<br />
Kalle</p>
</blockquote><p>Dito<br />
H.</p>
]]></content:encoded>
<link>https://archiv1.dasgelbeforum.net/index.php?id=400708</link>
<guid>https://archiv1.dasgelbeforum.net/index.php?id=400708</guid>
<pubDate>Fri, 01 Apr 2016 21:24:49 +0000</pubDate>
<dc:creator>Hannes</dc:creator>
</item>
<item>
<title>Warum sind die Rauchmelder so groß? (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>Moin,<br />
wollte eigentlich nur mitgeteilt haben, dass:<br />
Seit erscheinen der Dinger auf dem Markt fragte ich mich (als elektrisch Kundiger), warum die Teile so groß sind.</p>
<p>Von Anfang an war mir klar: Die halten schon mal Platz für künftige Technik! Was da durch den Prozess in meinen Augen eigentlich bewiesen ist! Da soll überwachbare Technik installiert werden und keine vom Nutzer frei gewählte.<br />
Sehr fraglicher Punkt: Fragt doch mal die Feuerwehr, wo die meisten Brände ausbrechen? In der Küche!!! Kein RWM!!!</p>
<p>Wenn der Rauch dann im Schlafraum angekommen ist, isses doch schon zu spät! In der Küche dann an dauern Fehlalarme! Hab zu einer Feier mal ne Zigarre geraucht, prompt ging das Teil los.<br />
War für mich immer nur eine Frage der Zeit, wann &quot;Zertifiziertes&quot; eingebaut werden muss! Und wie im Artikel schon steht: Nix reinsehen, kontrollieren, abbauen etc.!</p>
<p>Bleibt nur noch mit dem Kernbohrer das Teil entfernen und (wie das Mobile) ab in den Keller. ;)</p>
<p>Lieben Gruß<br />
Kalle</p>
]]></content:encoded>
<link>https://archiv1.dasgelbeforum.net/index.php?id=400654</link>
<guid>https://archiv1.dasgelbeforum.net/index.php?id=400654</guid>
<pubDate>Fri, 01 Apr 2016 09:59:03 +0000</pubDate>
<dc:creator>Leserzuschrift</dc:creator>
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