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Was man auch wissen sollte

Jacques, Freitag, 15.02.2008, 13:43 (vor 6555 Tagen) @ Jacques

Geschätzte ausländische Anleger, der Ordnung halber noch zur Informtion was unsere schweizererische Aufsichtskommission auch noch verfügen kann:



""Ist die Anordnung des Bankenkonkurses unausweichlich, geht es in einer ersten Phase
darum, einen Überblick über die für die Liquidation zur Verfügung stehenden Aktiven zu
erhalten. Wie jeder Konkursrichter kann auch die EBK die Einstellung des Verfahrens
mangels Aktiven anordnen, wenn die Liquidationskosten voraussichtlich nicht gedeckt
werden können. Im Interesse der Gläubiger versucht die EBK jedoch, diese Fälle auf
das strikte Minimum zu reduzieren. In der Tat führen diese Fälle zu einem Zustand der
Rechtsunsicherheit, indem die Ansprüche der Gläubiger, insbesondere der Einleger,
nie formell anerkannt werden. Diese Situation erscheint für eine von der EBK bewilligte
Bank nicht wahrscheinlich""

Das kann Heiri Hasler ebenso treffen wie Kalle Küster oder eine richtig, richtig grosse Gegenpartei.


Herrschaften der EBK: Sie sind gefordert; der Auftrag ist ganz

einfach

zu formulieren.

Aber halt eben konkret und dann umsetzen, was man als
Tätigkeit
ja beschrieben hat, damit man die
Ziele auch
erreicht.

Irgendwann muss dann wohl auch noch eine PUK die Arbeit der EBK
beurteilen.
Es ist nicht zu fassen.

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