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OT: Frage wegen Rechtsanspruch auf Gratifikation (Weihnachtsgeld) nach einer Kündigung

Palstek @, Sonntag, 09.12.2007, 08:06 (vor 6607 Tagen)

Hallo,

es geht um den Rechtsanspruch auf Gratifikation (Weihnachtsgeld) aus dem alten Arbeitsverhältnis nach einer selbst ausgesprochenen Kündigung zu Ende Mai diesen Jahres. Der frühere Arbeitgeber hat mit dem Novembergehalt ein volles Monatsgehalt ausbezahlt, jedoch nicht an den (auch nicht zeitanteilig), der gekündigt hat.
Natürlich wurden dazu schon Nachforschungen im Internet angestellt, aber keine eindeutigen Antworten und häufig Widersprüchliches gefunden. Bevor ein vielleicht nicht vorhandener Anspruch gestellt wird oder der Gang zu einem Anwalt erfolgt, stelle ich die Frage dem Forum. Vielleicht weiß das ja jemand hier oder ist sogar selbst Anwalt und kann einen Tip geben.

Im alten Arbeitsvertrag steht dazu unter dem betreffenden Paragraph folgende Formulierung:

Der Mitarbeiter erhält für seine Tätigkeit

1
ein monatliches zu zahlendes Bruttogehalt in Höhe von ........ Euro.

2
eine Gratifikation in Höhe eines Monatsgehalts, zahlbar im November des laufenden Jahrs. Besteht das Arbeitsverhältnis nicht während des ganzen Jahres, wird die Gratifikation zeitanteilig (pro rata temporis) ausbezahlt. Die Gratifikation zahlt der Arbeitgeber auf freiwilliger Basis; sie kann vom Unternehmensergebnis abhängig auch nur anteilig oder nicht ausbezahlt werden.

Zu ergänzen wäre noch, dass es keinen übergeordneten Tarifvertrag o.ä. gibt. Auch die „betriebliche Übung“ zieht wohl nicht, da in der Vergangenheit unregelmäßig gezahlt wurde und dann auch immer unter Vorbehalt.

Vielen Dank schon Mal für sachdienliche Antworten

Palstek

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OT: Frage wegen Rechtsanspruch auf Gratifikation (Weihnachtsgeld) nach einer Kündigung

carpediem, Sonntag, 09.12.2007, 08:30 (vor 6607 Tagen) @ Palstek

1.dürfte Verjährung greifen - 6 Monate nach Ende des Arbeitsverhältnisses nach neuer Regel vorher 2 Monate - irgendwann soll Rechtssicherheit für beide Seiten eintreten.

2.wenn bereits vor dem 31.3. gekündigt wurde, hätte Arbeitgeber nach alter Rechsprechung nicht zahlen müssen.

3.Kündigung nach 31.3. Rückzahlungsanspruch entfällt wenn gezahlt wurde.

4.Pauschale "wenn und aber Regelungen" im Arbeitsvertrag sind nicht unbedingt gültig. Der schlaue Arbeitgeber formuliert auf einer Lohnempfangsquittung den Character der Einmaligkeit ohne Rechtsanspruch für künftige Jahre von Gratifikationszahlungen stets aufs Neue, weil sonst trotz Formulierung im Arbeitsvertrag ein Vertrauensschutz aus regelmäßiger Praxis resultieren kann - wer guckt schon nach allgemeiner Rechtsauffassung der Arbeitsgerichte nach 5 Jahren noch in seinen Arbeitsvertrag ?

MfG
Carpediem

antworten
 

OT: Frage wegen Rechtsanspruch auf Gratifikation (Weihnachtsgeld) nach einer Kündigung

Palstek @, Sonntag, 09.12.2007, 14:17 (vor 6606 Tagen) @ carpediem

1.dürfte Verjährung greifen - 6 Monate nach Ende des Arbeitsverhältnisses
nach neuer Regel vorher 2 Monate - irgendwann soll Rechtssicherheit für
beide Seiten eintreten.


Hallo Carpediem,

danke für die Antworten. Das mit der Verjährung ist interessant. Wir waren von 3 Jahren nach § 195 BGB ausgegangen.
Aber das vergaß ich zu erwähnen: Schon Mitte Mai wurde der Anspruch in einem Schreiben an den Arbeitgeber erhoben. Ist diese 6-Monats-Frist damit aufgehoben? Besteht dann der Anspruch auf Zahlung?

Gruß
Palstek

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