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OT: Frage zur Rücklegung einer GschfTätigkeit (GmbH)

ImmoFritz, Freitag, 14.03.2008, 08:19 (vor 6535 Tagen)

Ich brauche einen Rat bzw. Tip

Eine Bekannte von mir ist Geschäftsführerin einer GmbH und zugleich 50% Gesellschafterin. Sie möchte nunmehr diese GschfTätigkeit zurücklegen - die Tagesgeschäfte wurden seit jeher von ihrem Mann geführt.

Nun steht eine Scheidung ins Haus und der Mann meiner Bekannten - er ist der andere 50% Gesellschafter - will meine Bekannte nicht aus dieser Tätigkeit entlassen. Der normale Weg einer Aufgabe der GschfTätigkeit mit Gesellschafterversammlung mit anschliessendem Termin beim Notar ist deshalb nicht möglich.

Meine Frage lautet nunmehr: kann meine Bekannte ein Schreiben an das zuständige Amtsgericht schicken und mitteilen, dass sie ihre GeschfTätigkeit mit sofortiger Wirkung einstellt und welche Konsequenzen entstehen daraus ?

Besten Dank im Voraus

antworten
 

so geht's ...

weissgarnix @, Freitag, 14.03.2008, 08:36 (vor 6535 Tagen) @ ImmoFritz

Meine Frage lautet nunmehr: kann meine Bekannte ein Schreiben an das
zuständige Amtsgericht schicken und mitteilen, dass sie ihre
GeschfTätigkeit mit sofortiger Wirkung einstellt und welche Konsequenzen
entstehen daraus ?

... aber bitte nimm zur Kenntnis, dass das nachfolgende keinerlei Rechtsberatung darstellt und sich deine Bekannte im Zweifel mit einem RA beraten soll:


Sie legt ihr GF-Amt schriftlich gegenüber der Gesellschafterversammlung nieder, das ist ein einseitiger Akt, was der Mann oder sonstwer dazu sagt, braucht sie nicht zu kümmern.

Mit einer Kopie ihrer Niederlegung geht sie dann selbst zum Notar und läßt diese ins HReg eintragen. Das geht. Und damit wäre das Thema durch.

Aber: sie muß sich vergewissern, dass sie nicht zur "Unzeit" niederlegt, i.e. weil die GmbH zB pleite ist und damit gewisse Vorschriften des GmbHG und der InsO gelten, die, auch wenn sie jetzt niederlegt, dazu führen können, dass sie nach wie vor haftet bzw. der GmbH zum Schadensersatz verpflichtet wird. Falls die GmbH pleite ist, sollte sie vorher auf jeden Fall als Co-GF ordentlich die Insolvenz anmelden, sonst wird sie a) haftbar und macht sich b) strafbar.

antworten
 

vielen Dank für die rasche Antwort - noch eine Frage dazu

ImmoFritz, Freitag, 14.03.2008, 09:11 (vor 6535 Tagen) @ weissgarnix

die GmbH ist nicht pleite <img src=" />)

noch eine Frage dazu: kann sie bei ihrem 50% Anteil genau so vefahren - sie will kein Geld dafür, bloss raus

antworten
 

nein ...

weissgarnix @, Freitag, 14.03.2008, 09:17 (vor 6535 Tagen) @ ImmoFritz

die GmbH ist nicht pleite <img src=" />)

noch eine Frage dazu: kann sie bei ihrem 50% Anteil genau so vefahren -
sie will kein Geld dafür, bloss raus

... den Anteil kann sie behalten, verkaufen oder verschenken, was aber immer jemandes bedarf, der vorm Notar sagt: "Ja, will ich haben". Wenn nicht, wird sie wohl drauf sitzen bleiben. Eventuell hat sie den Anteil an der GmbH auch an irgendwelche Banken oder so verpfändet? - Dann braucht sie auch deren Zustimmung für jegliche Verfügung über den Anteil. Am einfachsten wäre es wohl, wenn sie den Anteil ihrem Mann im Rahmen der Scheidung übereignet, wenn der damit einverstanden ist.

antworten
 

noch eine Frage dazu

ImmoFritz, Freitag, 28.03.2008, 01:51 (vor 6521 Tagen) @ weissgarnix

<i>


Sie legt ihr GF-Amt schriftlich gegenüber der Gesellschafterversammlung
nieder, das ist ein einseitiger Akt, was der Mann oder sonstwer dazu sagt,
braucht sie nicht zu kümmern.

Mit einer Kopie ihrer Niederlegung geht sie dann selbst zum Notar und läßt
diese ins HReg eintragen. Das geht. Und damit wäre das Thema durch.
</I>

Hallo nochmals

meine Bekannte hat in der Zwischenzeit dem zuständigen Registergericht mitgeteilt, dass sie ihre GschF Tätigkeit niederlegt. Sie hat vom Gericht eine Bestätigung erhalten, dass dies dem Gericht zur Kenntnis gelangt sei.

Bei einem Anruf bei diesem Gericht, teilte ihr der Sachbearbeiter folgendes mit: dem Gericht sei zwar bekannt, dass die GschF-Tätigkeit niedergelegt wurde, doch sie haftet weiterhin als GschFführer bis ein neuer GeschF bestellt und ins HR eingetragen sei.

Hier beisst sich die Katze wiederum in den Schweif da eine Scheidung läuft und ihr Mann (50% Gesellschafter) diese Neubestellung verweigert.

Was ist zu tun ? Danke !

antworten
 

Das würde ich mir gut überlegen...

Bambus @, Freitag, 14.03.2008, 09:17 (vor 6535 Tagen) @ ImmoFritz

Hi Immofritz,

Ich brauche einen Rat bzw. Tip

Eine Bekannte von mir ist Geschäftsführerin einer GmbH und zugleich 50%
Gesellschafterin. Sie möchte nunmehr diese GschfTätigkeit zurücklegen -
die Tagesgeschäfte wurden seit jeher von ihrem Mann geführt.

Na toll, sie trägt die Verantwortung und er führt die Geschäfte. Blödsinn!! Auch wenn er so tut als wenn er die Geschäfte führt, rechtlich gesehen macht doch sie es als eingetragende GF!!!

Also erstmal klären für welche Geschäfte sie überhaupt haftet. Alle Unterlagen sichten!!! Und kopieren und sichern!!! Sie haftet für alle Tätigkeiten der gesellschaft als GF bis mindestens zu dem Zeitpunkt der Austragung aus dem HR!!


Nun steht eine Scheidung ins Haus und der Mann meiner Bekannten - er ist
der andere 50% Gesellschafter - will meine Bekannte nicht aus dieser
Tätigkeit entlassen. Der normale Weg einer Aufgabe der GschfTätigkeit mit
Gesellschafterversammlung mit anschliessendem Termin beim Notar ist
deshalb nicht möglich.

Mit Rechtsanwalt reden, ob das überhaupt sinnvoll ist, sonst brennt der Mann mit ihrer Einlage durch, bzw durch Notgeschäftführung, die das Gericht bestellt geht die GmbH pleite und damit ihre Einlage!!!


Meine Frage lautet nunmehr: kann meine Bekannte ein Schreiben an das
zuständige Amtsgericht schicken und mitteilen, dass sie ihre
GeschfTätigkeit mit sofortiger Wirkung einstellt und welche Konsequenzen
entstehen daraus ?

Besten Dank im Voraus

Na, das würde ich mir gut überlegen! ich würde das selber alles in der Hand behalten. Als GF und Gesellschafterinn mit 50 % kann sie doch vieles machen!!!!
Mindestens schon mal den Mann feuern!!!

Grüsse
Bambus

antworten
 

vielleicht auch liquidieren?.......

ottoasta @, Freitag, 14.03.2008, 10:26 (vor 6535 Tagen) @ ImmoFritz

Ich hatte ja mal 2 GmbH's, als Einmann GmbH. Die eine habe ich verkauft, die andere 2006 liquidiert.
Zum Notar, Urkunde Liquidation erstellt, ans Handelsregister gesandt. Gleichzeitig mit dem Finanzamt Kontakt aufgenommen, damit von dort keine Nachforderungen kommen (also alles bezahlt) und eine schnelle Zustimmung erreicht wird (das FA lässt sich sonst erhebliche Zeit!).
Meine Frau habe ich als Liquidator eintragen lassen. Da konnte noch ein wenig [[zwinker]] Vergütung herausgeholt werden.
Die Veröffentlichung muss 3x geschehen, im elektronischen Bundesanzeiger, geht fix!
Zusammen mit meinem Steuerberater alles gemacht, innerhalb von 4 Monaten war es vorbei, unter 'amtliche Bekanntmachunge' in unserer Tageszeitung stand dann: Die Gesellschaft ist erloschen. Punkt, das wars!

Die Dame soll niemals was ohne einen guten Steuerberater machen!!!
Gruss
Otto

--
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Tolstoi

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