SCHNÜFFLER VOM AMT
Ist der digitale Zugriff der Finanzverwaltung auf Ihre Buchführung zulässig? In verschiedenen Verfahren wurde bestätigt: Sie als Steuerverantwortlicher dazu verpflichtet, Ihre Buchführung so zu organisieren, dass der Prüfer auf alle steuerlich relevanten Daten zugreifen kann. Die Gerichte haben dem Prüfer eine weitgehende Entscheidungsfreiheit eingeräumt, was er in elektronischer Form anfordern darf. Nach Ansicht der Gerichte umfasst die Betriebsprüfung dabei Ihre gesamte Buchführung, und nicht das, was das jeweilige Unternehmen bereit ist, dem Prüfer vorzulegen. Dennoch gibt es Unterlagen, auf die das Finanzamt keinen Zugriff hat:
Auf diese Daten darf der Fiskus elektronisch zugreifen !!!!
betriebliche Konto- und Depotauszüge, soweit Sie hierfür Software oder Online-Banking nutzen
E-Mails
Excel-Dateien
Finanz-, Anlagen- und Lohnbuchhaltung
Handels- und Geschäftsunterlagen, soweit sie mittels PC erstellt worden sind
Kassenunterlagen
Textdokumente mit steuerlich relevanten Daten
