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Hab ich wirklich jemals die Telekom beschimpft?

rocca, Dienstag, 01.04.2008, 05:17 (vor 6518 Tagen)

da wusste ich noch nix von Kabel Deutschland!

Die bringen es doch glatt fertig ab dem Tag der Installation Gebühren zu berechnen obwohl ich noch nen anderen Provider habe der erst von denen gekündigt werden muss - sie haben ausdrücklich darauf hingewiesen dass ich das selbst nicht tun soll! Nun hat der alte Provider mit dem heutigen Tag abgeschaltet, so dass ich nicht mehr telefonieren kann. Natürlich funzt das mit dem Neuen nicht!

Die "Hotline" eine 01805er Nummer, so kundenfreundlich sind die, konnte oder wollte mir auch nicht weiterhelfen. Bei eiligen oder komplizierten Sachen möchte ich doch bitte eine 0900 Nummer anrufen! Die haben wohl die totale Macke!

Wie ist das eigentlich mit einem email Einschreiben? das hab ich denen geschickt und wieder gekündigt, sie haben das aber nicht geöffnet. ist das dasselbe wie ein normales Einschreiben, das nicht abgeholt wird? Gilt das als zugestellt?

antworten
 

E-Mail-Einschreiben

fridolin, Dienstag, 01.04.2008, 06:01 (vor 6518 Tagen) @ rocca

Wie ist das eigentlich mit einem email Einschreiben? das hab ich denen
geschickt und wieder gekündigt, sie haben das aber nicht geöffnet. ist das
dasselbe wie ein normales Einschreiben, das nicht abgeholt wird? Gilt das
als zugestellt?

Hallo,

es gibt kein "E-Mail Einschreiben". Was es gibt, sind Lesebestätigungen, die automatisch beim Öffnen der Nachricht an den Absender versandt werden. Das setzt aber voraus, daß der Empfänger den Versand so einer Bestätigung überhaupt zugelassen hat (kann man im E-Mail-Programm konfigurieren, z.B. automatisch bestätigen, nachfragen, oder niemals bestätigen).

Auch die "OK"-Bestätigung beim Faxversand ist keine vollgültige Empfangsbestätigung, denn der tatsächliche Ausdruck des übermittelten Faxes beim Empfänger wird damit nicht nachgewiesen.

Kündigungen und andere wichtige Erklärungen (z.B. Mängelanzeigen mit eigener Kündigungsandrohung) würde ich nur schriftlich, und zwar als Einschreiben mit Rückschein, senden, auch wenn es etwas mehr kostet. Nach Möglichkeit zusätzlich mit einem Zeugen, der bestätigen kann, was für ein Schriftstück im Brief war. Für Kündigungen ist außerdem oftmals Schriftform ausdrücklich vorgeschrieben, damit sie wirksam ist - also eigenhändig unterzeichneter Brief, auch wenn das oftmals nicht mehr so eng gesehen wird.

antworten
 

Zeugen beim Eintüten

lowkatmai @, Dienstag, 01.04.2008, 06:10 (vor 6518 Tagen) @ fridolin

Nach Möglichkeit zusätzlich mit einem Zeugen, der bestätigen kann, was für ein
Schriftstück im Brief war.

Guter Hinweis!

So genannter "Eintütvermerk."

Ansonsten behauptet der Empfänger, zwar ein Schreiben, aber leider ohne Inhalt bzw. mit weißem Blatt Papier erhalten zu haben.

Wenn schon ein ein Einschreiben + Rückschein dann gleich auch Zeugen beim Eintüten!

l[[zwinker]]

antworten
 

Einspruch!

ingobert @, Dienstag, 01.04.2008, 08:15 (vor 6518 Tagen) @ fridolin

Kündigungen und andere wichtige Erklärungen (z.B. Mängelanzeigen mit
eigener Kündigungsandrohung) würde ich nur schriftlich, und zwar als
Einschreiben mit Rückschein, senden, auch wenn es etwas mehr kostet.

*** vollkommen überflüssig, macht nur die Post reich und ist sogar noch kontraproduktiv dazu, da der Empfänger die Annahme verweigern kann! Viel besser: Einwurfeinschreiben. Das ist nicht nur günstiger, sondern der Empfänger hat eben NICHT die Möglichkeit, die Annahme zu verweigern, und der Empfänger gilt juristisch IMMER als benachrichtigt.

Nach Möglichkeit zusätzlich mit einem Zeugen, der bestätigen kann, was für ein Schriftstück im Brief war.

*** Genau, bei wichtigen Sachen empfiehlt sich das. Aber der Zeuge sollte unabhängig sein, also Verwandtschaft ist prinzipiell ungünstig. Bei ganz wichten Sachen: Gerichtsvollzieher als Boten.

--
die Grenze der Staatsverschuldung ist reine Massenpsychologie!

antworten
 

Hier was anderes dazu!

lowkatmai @, Dienstag, 01.04.2008, 08:34 (vor 6518 Tagen) @ ingobert

Einwurfeinschreiben - unsicheres Beweismittel
Zugang einer Willenserklärung bei Einwurfeinschreiben fraglich
Von Rechtsanwalt Klaus Wille
DER AUTOR

Klaus Wille, Köln , Fachanwalt Familienrecht
beschäftigt sich schwerpunktmäßig mit Familienrecht, Arbeitsrecht, Versicherungsrecht und hat Interessensschwerpunkte: Gesellschaftsrecht, Internationales Recht.


Das Oberlandesgericht Koblenz (Az. : 11 WF 1013/04) hat in einem Unterhaltsverfahren per Beschluss am 29.11.2005 entschieden, dass das Einwurfeinschreiben nicht als Beweis für die Zustellung eines Schreibens ausreicht. Anders als das Übergabeeinschreiben, werde das Einwurfeinschreiben nur in den Briefkasten eingelegt. Die Entscheidung ist für die Praxis äußerst wichtig.

Einführung
Die Deutsche Post AG hat 1997 das so genannte Einwurfeinschreiben eingeführt. Beim Einwurfeinschreiben wird die Einlegung des Schreibens in den Briefkasten des Empfängers mit Datum- und Zeitangabe sowie die Unterschrift des Zustellers auf einem Auslieferungsbeleg eingetragen. Auf der Homepage der Deutschen Post, kann man nach einigen Tagen den Zeitpunkt des Einwurfs erfragen und ausdrucken. Seit jeher war aber der Beweiswert des Einwurfeinschreibens umstritten. Denn mit dem Einwurf war nicht zwingend festgestellt, dass das Schreiben in die Hand des Empfängers - sondern nur in den Briefkasten - gelangt ist.

Für welche Fälle ist der Nachweis wichtig?
Gemäß Â§ 130 Abs. 1 BGB wird eine Willenserklärung, die einem anderen abzugeben ist, in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie dem anderen zugeht. Gerade in den Fällen, in denen Willenserklärungen, z.B. Kündigungen, Widerrufe, Anfechtungen, abgegeben werden, kann es in einem Prozess zwingend vorgeschrieben sein, dass man den Zugang der Willenserklärung nachweisen kann. Dies gilt v.a. auch in den Fällen, in denen Fristen eingehalten werden müssen. Denn die Beweislast für den Zugang dieser Erklärungen trägt immer derjenige, der sich darauf beruft. Behauptet z.B. der Arbeitgeber, dass er dem Arbeitnehmer gekündigt hat, so muss er dies im Zweifelsfalle beweisen können.

Rechtsprechung
Ein Teil der Rechtsprechung lehnte den Nachweis des Zugangs der Schreiben aus verschiedenen Gründen ab. Sie argumentierten ähnlich wie das Oberlandesgericht Koblenz am 29.11.2005.

Es gibt aber auch Entscheidungen, die für den Nachweis des Zuganges genügen lassen, dass das Schreiben in den Briefkasten eingeworfen und dies durch den Postzusteller dokumentiert wird. Sie arbeiteten u.a. mit der Rechtsfigur des so genannten Anscheinsbeweis (auch sog. prima – facie Beweis). Der Beleg des Zustellers lasse in der Regel darauf hindeuten, dass das Einschreiben ordnungsgemäß abgesandt und auch zugegangen sei (vgl. AG Paderborn in: NJW 2000, S. 3722 f., ArbG Karlsruhe Urteil vom 09.03.2004, Az. : 6 Ca 569/03 zitiert nach: www.arbeitsgerichte.landbw.de). Es reiche aus, dass der Einlieferungsbeleg und der Auslieferungsbeleg vorgelegt werden (ArbG Karlsruhe a.a.O.)

ZUM THEMA
bei 123recht.net:
Vertragsrecht » Platzierung einer Widerrufsbelehrung bei Verkäufen im Internet

Einige Gericht – wie z.B. das Landesarbeitsgericht Hamm – hören den jeweiligen Zusteller als Zeugen an. Hier besteht natürlich das Risiko, dass sich der Zusteller aufgrund der Vielzahl der Aufträge nicht mehr an die jeweilige Zustellung erinnert. (vgl. LAG Hamm in: LAGReport 2003, S. 8 ff.)

Konsequenzen
Das Einwurfeinschreiben ist aus rechtlicher Sicht nur unzureichend zu gebrauchen. Zwar gibt es einige Gerichte, die das Einwurfeinschreiben aus verschiedenen Gründen als ausreichend ansahen. Aber nach dem Urteil des Oberlandesgerichtes wird diese Zahl geringer werden.

Daher müssen sichere Möglichkeiten gesucht werden. Diese sind:

das Einschreiben mit Rückschein
die persönliche Übergabe des Schreibens unter Zeugen und schriftlicher Empfangsbestätigung
die Zustellung des Schreiben mit Gerichtsvollzieher
Problematisch ist das Einschreiben / Rückschein nur dann, wenn der Empfänger nicht anzutreffen ist. Dann wird zwar eine Benachrichtigung in den Briefkasten hinterlegt, doch hier stellt sich dann die Frage, ob und wann das Schreiben dann zugegangen ist: mit der Benachrichtigung über die Hinterlegung des Schreibens bei der Post oder erst mit der Abholung des Schreibens bei der Post.

Sichere Methoden sind daher die persönliche Übergabe des Schreibens unter Zeugen mit schriftlicher Empfangsbestätigung oder die Zustellung des Schreibens per Gerichtsvollzieher. Dies sollte beachtet werden.

Quelle
http://www.123recht.net/Einwurfeinschreiben---unsicheres-Beweismittel__a15618.html

Am Besten also:

die persönliche Übergabe des Schreibens unter Zeugen und schriftlicher Empfangsbestätigung
die Zustellung des Schreiben mit Gerichtsvollzieher


l[[zwinker]]

antworten
 

Bin ein Leidensgenosse !

Zebulon @, München, Dienstag, 01.04.2008, 09:34 (vor 6518 Tagen) @ rocca

Die bringen es doch glatt fertig ab dem Tag der Installation Gebühren zu
berechnen obwohl ich noch nen anderen Provider habe der erst von denen
gekündigt werden muss - sie haben ausdrücklich darauf hingewiesen dass ich
das selbst nicht tun soll! Nun hat der alte Provider mit dem heutigen Tag
abgeschaltet, so dass ich nicht mehr telefonieren kann. Natürlich funzt
das mit dem Neuen nicht!

Hallo Rocca, [[trost]]

genauso ist es mir ergangen mit 1 und 1. Allerdings haben die den Freischalttermin so gewählt, daß die Widerruftsfrist bereits verstrichen ist.
Außerdem wurde mir meine alte Telefonnummer gekappt, obwohl die Übernahme ausdrücklich zugesichert war.

Nach 4 Wochen Hotline und Schreiben hin und her per mail, per Fax etc. bin ich zum Rechtsanwalt gegangen. Wichtig ist: vorher die Firma in Verzug setzen und Aufforderung den zugesicherten Verpflichtungen nachzukommen. In diesem Fall muß der neue Anbieter auch die Anwaltskosten tragen.

Scheint irgendwie eine ganz neue Masche zu sein und das bei fast allen Telefonanbietern, die sich derzeit auf dem Markt befinden. Ich habe recherchiert -- dieser Wahnsinn hat Methode.

Die besten Erfahrungen habe ich mit Fax gemacht und Fristsetzung für eine Rückantwort mit Androhung vom Anwalt. Fax hing stundenlang in der Warteschleife, ging aber letztendlich durch. Einschreiben kostet einen Haufen Geld und bringt nicht mehr.

Die "Hotline" eine 01805er Nummer, so kundenfreundlich sind die, konnte
oder wollte mir auch nicht weiterhelfen. Bei eiligen oder komplizierten
Sachen möchte ich doch bitte eine 0900 Nummer anrufen! Die haben wohl die
totale Macke!

METHODE [[kotz]]

Mein Verfahren läuft noch, bin gespannt wie es ausgeht.

Viele Grüße und einen langen Atem
Zebulon

antworten
 

Der Staat misst wieder einmal mit zweierlei Maß!

Tengu, Dienstag, 01.04.2008, 11:33 (vor 6518 Tagen) @ lowkatmai

Das Oberlandesgericht Koblenz (Az. : 11 WF 1013/04) hat in einem
Unterhaltsverfahren per Beschluss am 29.11.2005 entschieden, dass das
Einwurfeinschreiben nicht als Beweis für die Zustellung eines Schreibens
ausreicht. Anders als das Übergabeeinschreiben, werde das
Einwurfeinschreiben nur in den Briefkasten eingelegt. Die Entscheidung ist
für die Praxis äußerst wichtig.

Eine absolute Unverschämtheit, diese Entscheidung!

Warum? Weil Vater Staat für sich selbst an exakt der selben Stelle unter exakt den selben Bedingungen für sich selbst andere Regeln gelten lässt.

Ein MAHN- oder VOLLSTRECKUNGSBESCHEID gilt nämlich durch bereits durch EINWURF in den Briefkasten als AMTLICH (und damit rechtsgültig!) zugestellt. Er ist damit "im Machtbereich des Emofängers". Ob dieser ihn tatsächlich erhalten hat, wird von der Rechtssprechung explizit als "nebensächich" bezeichnet.

antworten
 

Nein, nein

ingobert @, Mittwoch, 02.04.2008, 05:44 (vor 6517 Tagen) @ Tengu

Ein MAHN- oder VOLLSTRECKUNGSBESCHEID gilt nämlich durch bereits durch
EINWURF in den Briefkasten als AMTLICH (und damit rechtsgültig!)
zugestellt. Er ist damit "im Machtbereich des Emofängers". Ob dieser ihn
tatsächlich erhalten hat, wird von der Rechtssprechung explizit als
"nebensächich" bezeichnet.

*** schon richtig, aber das gilt grundsätzlich und notwendigerweise auch weiterhin im Privatrecht. Der Gerichtsvollzieher als privater Bote beauftragt macht das genauso wie oben beschrieben. Geht auch gar nicht anders, denn der Empfänger kann nicht zur Annahme (= leisten der Empfangsbestätigung durch Unterschrift) gezwungen werden!

Was die da in den Urteilen wieder verzapft haben - keine Ahnung. Es geht ja grundsätzlich um 2 ganz verschiedene Dinge, nämlich:
1. die Bezeugung der ZUSTELLUNG
2. die Bezeugung des INHALTS

Der Gerichtsvollzieher macht BEIDES. Die Post macht aber nur ERSTERES, und damit ist auch klar, warum Einschreiben alleine für die wirklich wichtigen Sachen nicht ausreichen. Und das wird da komplett durcheinandergebracht.

Gruß!

--
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