OT Erklärung zu Artikel 2 Recht auf Leben
a) Artikel 2 Absatz 2 EMRK:
Eine Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie durch eine Gewaltanwendung
verursacht wird, die unbedingt erforderlich ist, um
a) jemanden gegen rechtswidrige Gewalt zu verteidigen;
b) jemanden rechtmäßig festzunehmen oder jemanden, dem die Freiheit rechtmäßig entzogen ist, an der
Flucht zu hindern;
c) einen Aufruhr oder Aufstand rechtmäßig niederzuschlagen.
Erklärungen zu den Bestimmungen der Verfassung
D.h., Schiessen in die Menge wäre verfassungskonform, selbst wenn es formal keine Todesstrafe gäbe!
grüsse
jermak
gesamter Thread:
- OT gem neuer EU-"Verfassung" hätten die heute alle liquidiert werden dürfen -
Jermak,
15.12.2007, 15:02
- Wo steht das da ? -
LenzHannover,
15.12.2007, 15:18
- Wo steht das da ? -
clarius,
15.12.2007, 17:22
- Wo steht das da ? Von Liquidation steht da nichts, nur von Brandsätzen steht da etwas - prinz_eisenherz, 16.12.2007, 01:29
- In dem Artikel nirgends - Jermak, 16.12.2007, 02:16
- Wo steht das da ? -
clarius,
15.12.2007, 17:22
- OT gem neuer EU-"Verfassung" hätten die heute alle liquidiert werden dürfen -
Loki,
15.12.2007, 17:14
- OT nein auch bei Aufruhr oder Aufstand! -
Jermak,
15.12.2007, 17:44
- OT Erklärung zu Artikel 2 Recht auf Leben - Jermak, 16.12.2007, 01:51
- OT nein auch bei Aufruhr oder Aufstand! -
Jermak,
15.12.2007, 17:44
- OT gem neuer EU-"Verfassung" hätten die heute alle liquidiert werden dürfen - hörby, 15.12.2007, 21:43
- Sie attackierten ihre Konzerte und zündeten ihre Autos an. - prinz_eisenherz, 16.12.2007, 01:18
- Wozu diese Aufregung?? - eddie09, 16.12.2007, 05:36
- Wo steht das da ? -
LenzHannover,
15.12.2007, 15:18