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OT Erklärung zu Artikel 2 Recht auf Leben

Jermak @, Sonntag, 16.12.2007, 01:51 (vor 6613 Tagen) @ Jermak

a) Artikel 2 Absatz 2 EMRK:
Eine Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie durch eine Gewaltanwendung
verursacht wird, die unbedingt erforderlich ist, um
a) jemanden gegen rechtswidrige Gewalt zu verteidigen;
b) jemanden rechtmäßig festzunehmen oder jemanden, dem die Freiheit rechtmäßig entzogen ist, an der
Flucht zu hindern;
c) einen Aufruhr oder Aufstand rechtmäßig niederzuschlagen.

Erklärungen zu den Bestimmungen der Verfassung

D.h., Schiessen in die Menge wäre verfassungskonform, selbst wenn es formal keine Todesstrafe gäbe!


grüsse

jermak

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  • OT gem neuer EU-"Verfassung" hätten die heute alle liquidiert werden dürfen - Jermak, 15.12.2007, 15:02 [*]
    • Wo steht das da ? [ [ kein Text ] ] - LenzHannover, 15.12.2007, 15:18
      • Wo steht das da ? - clarius, 15.12.2007, 17:22
        • Wo steht das da ? Von Liquidation steht da nichts, nur von Brandsätzen steht da etwas - prinz_eisenherz, 16.12.2007, 01:29
      • In dem Artikel nirgends - Jermak, 16.12.2007, 02:16
    • OT gem neuer EU-"Verfassung" hätten die heute alle liquidiert werden dürfen - Loki, 15.12.2007, 17:14
      • OT nein auch bei Aufruhr oder Aufstand! - Jermak, 15.12.2007, 17:44
        • OT Erklärung zu Artikel 2 Recht auf Leben - Jermak, 16.12.2007, 01:51
    • OT gem neuer EU-"Verfassung" hätten die heute alle liquidiert werden dürfen - hörby, 15.12.2007, 21:43
    • Sie attackierten ihre Konzerte und zündeten ihre Autos an. - prinz_eisenherz, 16.12.2007, 01:18
    • Wozu diese Aufregung?? - eddie09, 16.12.2007, 05:36

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