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Der Begriff 'Volk' in Staatsrechtslehre und Grundgesetz meint das DEUTSCHE Volk - Frau Merkel ist Nicht-Juristin ...

Literaturhinweis @, Dienstag, 28.02.2017, 18:14 (vor 3355 Tagen) @ XERXES
bearbeitet von unbekannt, Dienstag, 28.02.2017, 18:37

... was sie keinesfalls entschuldigen kann, in der Tat hat sie eine Grenze übertreten. Sie kann ja auch nicht per 'Kanzlererlaß' Gesetze ändern, meint das aber so. Leider hat sie noch nicht versucht, über Wasser zu gehen, sonst hätte sich das Problem längst erledigt.

Man braucht das m.E. nicht so kompliziert zu machen. Die Auslegung eines Wortes in einem Gesetz, insbesondere einem Verfassungstext muß so vorgenommen werden, daß sie im Kontext des gesamten jeweiligen Gesetzes und u.U. Rechtsgebietes erfolgt und sich möglichst widerspruchsfrei und zwanglos einordnen läßt. Frau 'Dr.' Erika kann so natürlich dann leichter von allgemeiner Volkskriminalität reden.

Das bundesdeutsche Grundgesetz, der Name für die 'übergangsweise' bundesdeutsche Verfassung, angelehnt an den Namen der südafrikanischen oder niederländischen, von der auch schon andere abgeschrieben haben, verwendet den Begriff "Volk" im Sinne von Staatsvolk durchaus konsistent. Mitnichten wird der Begriff erst in 'Erst in [Artikel 20] Abs. 4 (Recht zum Widerstand)' verwendet, sondern bereits in Artikel 1, Absatz 2:

"Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt."

Der Begriff, wie Frau Doktor der Metaphysik Erika Merkel ihn verwendet, bezieht sich ausschließlich auf Bundesbürger und im Ausland lebende deutscher Staatsangehörige; diese 'Deutschen' im Gesetzessinne (minus der im Ausland lebenden Deutschen) plus die Nichtdeutschen sich im Bundesgebiet aufhaltenden dagegen heißen 'die Bevölkerung', Nachweise unten. Verfassungs- und Staatsrecht überläßt ein kluger Kanzler oder Bundespräsident i.d.R. seinen Beratern auf diesem Gebiet. Kluger.

Nachweise im Einzelnen:

Grundgesetz, Ratifizierungsvermerk am Anfang: "... Volksvertretungen von mehr als Zweidritteln der beteiligten deutschen Länder ..."

Präambel: "... hat sich das Deutsche Volk kraft seiner verfassungsgebenden Gewalt dieses Grundgesetz gegeben. ... Damit gilt dieses Grundgesetz für das gesamte Deutsche Volk ..."

Art. 10, Abs. 2: "Nachprüfung durch von der Volksvertretung bestellte Organe und Hilfsorgane"

Art. 11, Abs. 1: "Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet."

Daraus folgt, daß Asylbewerbern und generell alle Ausländern und Staatenlosen Einschränkungen auferlegt werden können, etwa, was die Entfernung aus einem zugewiesenen Landkreis angeht usw. Daß dies im Fall Anis Amri -und bestimmt in unzähligen anderen- so gut wie nicht eingefordert wurde, sieht man. Das ist Staatsversagen, ebenso wie Frau Merkels loses Mundwerk in Sachen 'Volk' oder Herrn Gabriels Äußerungen zum 'Pack'.

Art. 12a, Abs. 3: "... Zwecke der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung ... Versorgung der Zivilbevölkerung ..."

Artikel 17 (Petitionsrecht): "Jedermann hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden."

'Jedermann' sind alle Weltbürger im In- und Ausland, die Bevölkerung sind der Teil der Weltbevölkerung, der sich zu der Zeit innerhalb der Grenzen der Bundesrepublik Deutschland aufhalten (und im Zweifel auf Schiffen unter deutscher Flagge und Luftfahrzeugen unter deutscher Hoheit sowie, um ganz genau zu sein, in Deutschen Botschaften und evtl. Konsulaten im Ausland, soweit sie deren Personal oder 'Gefolge' [Familienangehörige, manchmal sogar Bedienstete] sind).

Daß hier 'Jedermann' jeden, auch am Nordpol, bedeutet, kommt daher, daß ja z.B. jemand, der meint, er habe ein Recht, in die Bundesrepublik einzureisen, sich sonst nicht als Petent an den Bundes- oder einen Landtag wenden könnte.

Art. 17a, Abs. 2: "... einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung ..."

Art. 20, Abs. 2: "Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen ... ausgeübt."

Daß Frau 'Dr.' Merkel niemals recht haben kann, sieht man daran, daß eben ein gesetzgebendes Organ nicht von Ausländern und Staatenlosen gewählt werden darf. Das Kommunalwahlrecht steht dem nicht entgegen, denn die Gemeinderäte und -versammlungen sind keine 'gesetzgebenden' Organe, wiewohl sie, ein Grenzfall, Satzungen erlassen können, soweit die Satzungshoheit ihrer jeweiligen Gebietskörperschaft eben reicht, vgl. Art. 28, Abs. 1 unten.

Art. 21, Abs. 1: "Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit."

Auch Art. 24, Abs. 2: "... friedliche und dauerhafte Ordnung in Europa und zwischen den Völkern der Welt ..." ergäbe keinen staatsrechtlichen Sinn, wenn der Deutsche in Frankreich dort zum 'Volk' gehörte.

Art. 26, Abs. 1: "... friedliche Zusammenleben der Völker ..."

Art. 28, Abs. 1: "In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar ..."

Hier wird ganz deutlich, daß der Verfassungsgeber das Volk auf die Deutschen bezieht, sonst müßte er nicht eine 'auch'-Klausel beifügen.

Vgl. auch Volksentscheide und Volksbefragungen, Art. 29 - hier sieht man übrigens sehr schön, daß es auch noch das 'Volk eines Bundeslandes' gibt, auch wenn es nicht mehr, wie noch z.T. in der Weimarer Republik, Länderstaatsangehörigkeiten gibt.

Art. 38, Abs. 1: "... Vertreter des ganzen Volkes ...", Abs. 2: "Wahlberechtigt ist, wer das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat; ..."

Hätte das jemals jemand -außer 'Frau' Merkel-, anders verstanden, so hätten schon seit 1949 alle Ausländer und Staatenlosen Wahlrecht in der Bundesrepublik.

Art. 56 (Amtseid) "... daß ich meine Kraft dem Wohle des deutschen Volkes widmen ..." - Wäre sie vom 'Volk' in ihrer 'Rechts'auffassung gewählt worden, stünde da kein Adjektiv.

Art. 116, Abs. 1: "... Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit ..."

Art. 146: "... für das gesamte deutsche Volk ..."

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