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Geplante und planmaessige Willkuehr in der BananenRepublik Deutschland

Tassie Devil, Tasmania, Australia, Freitag, 18.01.2008, 23:34 (vor 6579 Tagen)

Hi,

im Hinblick auf die kuerzlich gefuehrten Diskussionen ueber eine Grundbuchverschuldung anstelle einer Hypothek im Falle einer bankfinanzierten Immobilie bin ich zu der Ansicht gelangt, dass zumindest nicht wenige der Boardschreiber, denen in keinem Falle die Klassifizierung geistiger Tieffliegerei infolge mentalen Analphabetentums unterstellt die tatsaechlichen Sachverhalte korrekt wiederspiegeln wuerden, leider immer noch nicht die rechtlich richtigen Auffassungen beim plattliegenden Sachstand erkennen und vertreten:

Hallo Tassie Devil,

Hallo Dionysos!

als ich geschrieben habe ´keine Bananenrepublik´ habe ich lediglich auf das > Threadthema Grundschuld Bezug genommen. Ich sehe keine Willkür
auf x-beliebige Immobilieneigentümer zukommen, also quasi keine massenhafte > Enteignung. Oder anders formuliert: Die nehmen uns die Hamsterräder nicht
weg. Sorry, wenn das missverständlich rüber gekommen war.

Doch, lieber Dionysos, vermutlich ziemlich oder sogar sehr vielen Immoeigentuemern in der BRDDR/DDR 2.0 wird deren Hamsterrad oder -raeder in Enteignungsaktionen massenhaften Umfaengs weggenommen werden.

Und wie solches seines Weges so daherkoemmt, das erlaube ich mir nachfolgend nochmals deutlich aufzuzeigen.

1. Zunaechst zur Hypothek, sie ist ihrem Charakter nach ein Pfand und somit keine rechtlich eigenstaendige SCHULD! Die Hypthek als Pfand ist
unabtrennbar immer direkt an einen laufenden Darlehensvertrag verknuepft, dieses Pfand wirkt ausschliesslich als ein Eigentumsvorbehalt auf die Immobilie seines Eigentuemers, was diesem die freie Verfuegungsgewalt seines Eigentumsrechts stark einschraenkt. Nur der einseitige Bruch des Darlehensvertrags seitens des Darlehensnehmers und grundbuchlich vermerkten Eigentuemers der Immobilie vermag der darlehengebenden Bank das Recht zur Verwertung des Hypotheken-Pfandes zu verleihen. Der Wechsel des darlehengebenden Glaeubigers per Verkauf-/Kauf-Vertrag des Darlehensvertrags z.B. zwischen 2 Banken hat mit der einzigen Ausnahme des Wechsels des Vertragspartners per se keinerlei weitere Folgen und Konsequenzen fuer den derlehennehmenden Immobilieneigentuemer. Bei Erloeschen des Darlehensvertrages z.B. infolge dessen vollstaender Rueckzahlung ist das unverzuegliche grundbuchliche Loeschen der Hypothek als Pfand eine rechtlich zwingende Folge fuer den Darlehensgeber. Zu jedem beliebigen Zeitpunkt waehrend der gesamten Laufzeit des immobilienfinanzierenden Darlehensvertrags entspricht die jeweilige Schuldbelastung des Immobilieneigentuemers ausschliesslich stets nur seine Restschuldhoehe im laufenden Darlehensvertrags, und aus die Maus!

Eine Gesamtschuldenbilanz des immobilienfinanzierenden Schuldners zu Beginn seiner Schuldenkarriere stellt sich z.B. wie folgt dar:

1...Verkehrswert der Immobilie...............1.000.000
2...Eigenkapital des Darlehensnehmers..........200.000
3...Bankfinanzierte Darlehensschuld............800.000
4...Grundbuchlich eingetragene Hypothek........800.000
5...Gesamtschuld des Darlehensnehmers........ 800.000


2. Nun zum Eintrag einer Grundschuld in ein Grundbuch. Eine Grundschuld begruendet ein rechtlich EIGENSTAENDIGES SCHULDVERHAELTNIS! zwischen einem Glaeubiger und dem Eigentuemer einer Immobilie als Schuldner, wobei die grundbuchlich eingetragene Schuldbelastungshoehe als ein Eigentumsvorbehalt auf die Immobilie seines Eigentuemers wirkt, was diesem die freie Verfuegungsgewalt seines Eigentumsrechts stark einschraenkt.

Wurde nun bei Abschluss eines Darlehensvertrags zwecks der Finanzierung einer Immobilie zwischen einer darlehengebenden Bank als Glaeubigerin und einem darlehennehmenden Immobilienfinanzierer als Schuldner zusaetzlich ein solches eigenstaendiges Schuldverhaeltnis einer Grundschuld begruendet und durch vertragsrechtliche Regelungen ausschliesslich im Darlehensvertrag! an diesen gebunden, dann stellt sich die Gesamtschuldenbilanz des immobilienfinanzierenden Schuldners zu Beginn seiner Schuldenkarriere wie z.B. folgt dar:

1...Verkehrswert der Immobilie...............1.000.000
2...Eigenkapital des Darlehensnehmers..........200.000
3...Bankfinanzierte Darlehensschuld............800.000
4...Grundbuchlich eingetragene Grundschuld.....800.000
5...Gesamtschuld des Darlehensnehmers........1.600.000

Bemerkenswerter Weise hat sich die Gesamtschuld des Schuldners im Vergleich zum obigen Hypotheken-Beispiel Absatz 1 verdoppelt, dass die grundbuchlich eingetragene Grundschuld in der Regel zins- und tilgungsfrei laeuft, das ist nur ein schwaches Trostpflaster fuer den geleimten Schuldenkoenig!

Allein der Umstand, dass bereits zu diesem Zeitpunkt, naemlich am Anfang der Schuldkarriere des Schuldenkoenigs, der darlehengebenden Bank lediglich aufgrund der Verwertungsregelungen im Darlehensvertrag zu einer sofortigen Verwertung der Grundschuld die Haende gebunden sind, sollte saemtliche Alarmglocken und -sirenen des Schuldners zum Sturmlaeuten und Angriffsheulen bringen!

Denn bereits zu diesem Zeitpunkt vermag jede darlehengebende Bank nach folgendem Rezept ihre ureigenste ganz coole Gewinnberechnung im voelligen Alleingang aufmachen, ohne dass sich der hoch verschuldete Darlehensnehmer auch nur die geringste Unregelmaessigkeit zuschulden kommen laesst:

A) Mittels fabelhaften wie fabuloesen Begruendungen, diese wiederum basierend auf den darlehensvertraglichen Knebelungs-Regelungen (das juristisch komplex formulierte Kleingedruckte!) mit Wirkung auf den zumeist voellig rechtsunkundigen und ahnungslosen wie treuglaubenden Schuldner, auf gerichtlichem Wege den Titel zur Vollstreckung in dessen Grundschuld bewirken.
Dem Schuldner sind in der Regel infolge seiner hohen Verschuldung als unmittelbare Folge seiner Immobilienfinanzierung die ggf. langfristigen Rechtswege ueber zwar teuere jedoch dann effektive Rechtsanwaelte und
-beistaende verbaut wie verwehrt, jedoch freut sich die gesamte Justizindustrie in der BRDDR/DDR 2.0 mit allen daran Beteiligten ueber solcherart von einer Bank ausgeloesten eintraeglichen Initiativen.

B) Nach erfolgreicher Vollstreckung in die Grundschuld des Schuldners sieht sich dieser zumeist schweren Problemen bezueglich dem weiteren Wohnverbleib seiner eigenen Person und ggf. seiner Familie ausgesetzt.

C) Spaetestens nach kurzfristig erzwungener Klaerung der Probleme gemaess zuvor Absatz 2 sieht sich der Schuldner in der Regel massiven Finanzproblemen ausgesetzt, denn er muss infolge seiner Massnahmen vorherigen Absatzes 2 nun zusaetzlich den angemieteten Wohnraum bezahlen.

D) Stellt nun der Schuldner seine weiteren Darlehenstilgungen ggf. umgehend ein, dann eroeffnet die Bank ein gerichtliches Klageverfahren gegen den saeumigen Darlehensschuldner, der als Beklagter dieses Klageverfahren aus eigener Tasche zu finanzieren hat. Die gesamten justiziellen Preise bei solchen Verfahren sind nach dem Geschmack des Schuldners stets gesalzen, richten sich doch diese Kosten nach einem Streitwert, der sich an der hohen Darlehensrestschuld des Schuldners orientiert.

E) Jeder Versuch des Schuldners, die Bank im Hinblick auf deren Aktionen gemaess oben Absatz 1 auf gerichtlichem Wege als Klaeger auf Schadenersatz zu verklagen, stellt ihn vor die hohe Huerde der gesamten juristischen Klagefinanzierung auf eigene Rechnung zumeist durch 2 Rechtsinstanzen, der wiederum gesalzene Streitwert orientiert sich an der Hoehe der einstigen Grundschuld.

F) Zu keinem Zeitpunkt sehe ich auch nur den geringsten Ansatzpunkt fuer den Einsatz von Mitteln des Strafrechts (Betrug, Taeuschung etc.)

Laesst sich der Schuldenkoenig hingegen bereits leichtere Unregelmaessigkeiten zu Schulden kommen, dann ist er auf Gedeih und Verderb seiner darlehengebenden Bank ausgeliefert.

Im Falle einer wie auch immer gestalteten und bewirkten Auftrennung der vertraglichen Bindungen zwischen dem Darlehensvertrag und der Grundschuld, worueber der Schuldenkoenig oftmals ueberhaupt keine Kenntnis erlangt, geschweige denn, dass er solches in eigener Hand hat, droht ihm mit sofortiger Wirkung staendig das Erloeschen seiner eigenen Lichter.

Streng eingegrenzt auf vorliegende Angelegenheit der Immobilienfinanzierung mittels Darlehensvertrag und Grundschuld (ein Hammer fuer jeden Finanzierungsschuldner von der Qualitaet einer staendig tickenden Bombe mit unbekannem Explosionszeitpunkt!) liegt meine weiterhin fortgesetzte Klassifizierung der BRDDR/DDR 2.0 als BananenRepublik Deutschland in dem gesetzgeberischen Umstand der mafiosen Regierung des Stuemper Schroeder, dass diese die gesetzlichen Grundlagen dafuer schuf, SCHULDVERTRAEGE wie SACHDINGLICHE SCHULDBELASTUNGEN den kommerziellen Verwertungsabsichten der Banken VOELLIG FREI zu unterwerfen, OHNE DIESEN BANKEN ZUR ZWINGENDEN AUFLAGE ZU MACHEN, JEGLICHE AENDERUNG DER SCHULDNERISCHEN VERHAELTNISSE DER JEWEILS VERSCHULDETEN VERTRAGSPARTEI UEBERHAUPT ZUR KENNTNIS BRINGEN ZU MUESSEN, geschweige denn ihr Widerspruchsrechte im Hinblick auf solche Aenderungen einzuraeumen!

Es hatte schon seine Gruende, warum auch die Roemer auf ihrem "pacta sunt servanda" pochten, die Vertraege sind zu halten, und zwar so, wie sie abgeschlossen wurden, und keinen Millimeter anders!

Und dann kam 2002 dieser OBERPIMPF und STUEMPER Schroeder, der ja vorgeblich Jurisprudentia studiert hat und sich beruflich Rechtsanwalt bruestet, und eroeffnete per Legislative den LEGALEN VERTRAGSBRUCH in Form von WILLKUEHRLICHEN EINSEITIGEN vertraglichen Aenderungswuenschen und
-Massnahmen ausschliesslich von Seiten und zu Gunsten der Banken!{/b]

Nebst anderen Legislativ-Haemmern ist dieser vorliegende legislative Schroeder-Hyperbolzen von einer derartig sensationellen Abartigkeit, dass mir die Worte schlicht fehlen, es ist schlicht unfassbar!

Verschuldete Immobilienfinanzierer der Willkuehr von Banken nun quasi vogelfrei ausgeliefert, nee, Dionysos, auch im eingeschraenkten Hinblick auf das Thema hier in meinem Beitrag, ich muss weiterhin bei meiner Beurteilung bleiben:

BRD - BananenRepublik Deutschland!

Gruß
Dionysos

--
Gruss!
TD

Die StaSi tobt und Tassie kichert,
denn er ist Schaeuble abgesichert!

antworten
 

Und die Grundschuld ohne Belastung?

Bergamr @, Samstag, 19.01.2008, 01:58 (vor 6579 Tagen) @ Tassie Devil

Hai Tassie,

danke für die erhellende Beleuchtung dieses Sachverhalts.

Weißt Du auch was über mögliche Winkelzüge bei einer schon abgelösten, aber nicht im Grundbuch gelöschten Grundschuld? Gibt es da auch grauzonliche Mittel und Wege für wen auch immer?

Früher war es durchaus üblich, diese abgelöste Grundschuld eingetragen zu lassen, da es bei Bedarf ein unkomplizierter Weg der Kreditbeschaffung war.

Danke und Gruß
Bergamr

--
Ehrlich schade für die Heimat! Endgültig verloren seit Sommer 2015 ...

antworten
 

Wer den Grundschuld-Brief hat bestimmt!

JoBar, Samstag, 19.01.2008, 04:15 (vor 6579 Tagen) @ Bergamr

Früher war es durchaus üblich, diese abgelöste Grundschuld eingetragen zu
lassen, da es bei Bedarf ein unkomplizierter Weg der Kreditbeschaffung war.

Nur früher? Wenn Du Dich da mal nicht täuscht!

J

antworten
 

Wer den Grundschuld-Brief hat bestimmt!

Bergamr @, Samstag, 19.01.2008, 04:27 (vor 6579 Tagen) @ JoBar

Nur früher? Wenn Du Dich da mal nicht täuscht!

Hai JoBar,

klar, das ist auch heut noch verbreitet. Ich meinte damit, daß ich noch nie von einer negativen Verwendung solch einer abgelösten, aber stehengelassenen eingetragenen Grundschuld gehört habe.

Aber lt. Deiner und T.D.'s Posts muß es sowas ja geben, bzw. es muß eine winkeljuristische Handhabe geben, über diese unbelastete Grundschuld an das Eigentum eines an sich schuldfreien Menschen zu kommen.

Mich würde interessieren, wie das funktionieren soll. Denn das würde meiner ohnehin gegen Null tendierenden Sympathie für das Rechtssystem in diesem unserem Lande dann den Rest geben ...

Gruß
Bergamr

--
Ehrlich schade für die Heimat! Endgültig verloren seit Sommer 2015 ...

antworten
 

Also früher, in der guten alten Zeit ;) da kauften ja auch keine Heuschrecken paketweise Kredite auf

JoBar, Samstag, 19.01.2008, 04:53 (vor 6579 Tagen) @ Bergamr

Aber lt. Deiner und T.D.'s Posts muß es sowas ja geben, bzw. es muß eine
winkeljuristische Handhabe geben, über diese unbelastete Grundschuld an
das Eigentum eines an sich schuldfreien Menschen zu kommen.

Per rechtsverbindlicher Zusicherung verknüpft die Bank die ( restliche ) Kreditschuld mit dem Grundschuld-Brief. Wenn nun ein Bank-"Lehrling" pennt und nur den Kredit samt Grundschuld an die Heuschrecke verhökert ...
Was passiert mit der rechtsverbindlichen Zusicherung?

Natürlich kann der Kreditnehmer eventuelle Schäden heuschrecken-gemäßen Verhaltens durch "seine Rechtsabteilung" bei der Bank einklagen.
Nur habe ich gehört, wenn einem der Boden unter den Füssen weggezogen wurde, dann reicht dafür weder die persönliche verbliebene Energie noch das verbliebene Geld (-Restchen ).

Mich würde interessieren, wie das funktionieren soll. Denn das würde
meiner ohnehin gegen Null tendierenden Sympathie für das Rechtssystem in
diesem unserem Lande dann den Rest geben ...

Sei froh, wenn Du den Unterschied zwischen "unserem hervorragenden Deutschen Rechtssystem" und der Realität noch nicht genauer kennen gelernt hast.
Wenn Du aber unbedingt darauf bestehst, dann empfehle ich eine Scheidung. Da können üblicherweise besonders Männer ganz, ganz viel darüber erfahren :(((

Grüße

J

antworten
 

Wer den Grundschuld-Brief hat bestimmt!

Lecoquinus, Samstag, 19.01.2008, 05:22 (vor 6579 Tagen) @ Bergamr

Hallo Bergamr,


genau das war bei meinem Daddy der Fall. Es ging um eine eingetragene Grundschuld von 100.000 DM über einen längst abbezahlten Kredit.

Die Bank hatte ihn überredet die Grundschuld stehen zu lassen um einfach bei Bedarf bessere Kreditkonditionen zu bekommen.

Es hat etwas gedauert, aber er hat diese Grundschuldurkunde sehr widerwillig wieder ausgehändigt bekommen. Der Hinweis: "Passen sie sehr gut auf diese Urkunde auf!" Ein Benachrichtigung über die Aushändigung wurde an den Notar meines Vater gesand.

Mit dieser Urkunde ist er zum Grundbuchamt um die Eintragung löschen zu lassen. Allerdings mußte er seine Unterschrift beglaubigen lassen. Entweder vom Bürgermeister oder vom Notar. Die Beglaubigung von Amts wegen war wesentlich billiger als beim Notar. Der hätte ca. 55 Euro dafür verlangt!!!

Die Urkunde wurde vom Grundbuchamt einbehalten und wird an eine zentrale Direktion zwecks Vernichtung versand.

Schon dieser ganze Tohuwahobu zeigt, daß eine Grundschuldurkunde, auch bei einem abbezahlten Kredit, ein Wertbrief darstellt.

Du glaubst nicht, was ich für Diskussionen, ja regelrecht Streit, mit meinem Alten hatte, bis er sich dazu durchringen konnte. Jetzt ist er sehr froh, dies getan zu haben.

Des weiteren frage ich mich, wie es den Geschäftsbanken gehen wird, wenn die Masse kapiert was los ist und die Grundschuld abbezahlter Kredite löschen läßt. M.E. dienen solche Grundschuldbriefe auch als Sicherheit für Kredite von ZB's an die Geschäftsbanken.

antworten
 

Wer den Grundschuld-Brief hat bestimmt!

JoBar, Samstag, 19.01.2008, 05:40 (vor 6579 Tagen) @ Lecoquinus

Die Bank hatte ihn überredet die Grundschuld stehen zu lassen um einfach
bei Bedarf bessere Kreditkonditionen zu bekommen.

Es hat etwas gedauert, aber er hat diese Grundschuldurkunde sehr
widerwillig wieder ausgehändigt bekommen.

Ich bin mir sicher, der lag irgendwo als Sicherheit herum

Der Hinweis: "Passen sie sehr gut auf diese Urkunde auf!"

...

Mit dieser Urkunde ist er zum Grundbuchamt um die Eintragung löschen zu lassen.

Muß er nicht! Er hätte es auch in einem Tresor einlagern können
Und falls wieder Sicherheiten über 100K benötigt worden wären ... voila, hier ist ein Grundschuld-Brief über 100K ( ohne extra Kosten ).

Die Urkunde wurde vom Grundbuchamt einbehalten und wird an eine
zentrale Direktion zwecks Vernichtung versand
.

Schon dieser ganze Tohuwahobu zeigt, daß eine Grundschuldurkunde, auch bei
einem abbezahlten Kredit, ein Wertbrief darstellt.

Richtig, wer den Grundschuldbrief präsentiert kann 100K verlangen.
Wenn es zu Unrecht war, dann mußt Du eben gegen ihn prozessieren

Du glaubst nicht, was ich für Diskussionen, ja regelrecht Streit, mit
meinem Alten hatte, bis er sich dazu durchringen konnte. Jetzt ist er sehr
froh, dies getan zu haben.

Weshalb sollte es bei "Grundschuld" anders sein wie bei "Geld"? Ich meine nicht Deinen Vater, sondern die Masse der unwissend gehaltenen Absurdistaner ( auch deren Nachbaren? ).

Des weiteren frage ich mich, wie es den Geschäftsbanken gehen wird, wenn
die Masse kapiert was los ist und die Grundschuld abbezahlter Kredite
löschen läßt. M.E. dienen solche Grundschuldbriefe auch als Sicherheit für
Kredite von ZB's an die Geschäftsbanken.

Die Bank muß die Kohle abliefern damit die Sicherheit freigegeben wird [[smile]]
Vielleicht sollte man sich bei Northern Rock & Co. dazu erkundigen ;)

Grüße

J

antworten
 

Löschungsbewilligung

ingobert @, Samstag, 19.01.2008, 11:08 (vor 6579 Tagen) @ JoBar

Ich habe von der Bank eine Löschungsbewilligung der Grundschuld. Das ist ein Dokument mit Notar-Siegel und den Unterschriften von 2 Vorständen, in dem die Bank unbefristet die Löschung der Grundschuld bewilligt.

Bananenrepublik hin oder her, ich kann mir nicht vorstellen, dass die Bank irgendwas von mir wollen könnte, solange ich dieses Dokument habe...

Gruß!

antworten
 

Löschungsbewilligung ist keine Loeschung

Tassie Devil, Tasmania, Australia, Sonntag, 20.01.2008, 01:54 (vor 6578 Tagen) @ ingobert

Ich habe von der Bank eine Löschungsbewilligung der Grundschuld. Das ist
ein Dokument mit Notar-Siegel und den Unterschriften von 2 Vorständen, in
dem die Bank unbefristet die Löschung der Grundschuld bewilligt.

Eine Loeschungsbewilligung ist keine Loeschung, ingobert!

Solange die Grundschuld nicht definitiv aus dem Grundbuch geloescht wurde, stehst Du mit Deiner Immobilie als Sicherungsgeber im vollen Umfang der Grundschuld fuer Geschaefte der Bank gerade, von denen Du noch nicht einmal traeumst! Du traegst das Risiko der Bank bei deren Geschaefte!

Bananenrepublik hin oder her, ich kann mir nicht vorstellen, dass die Bank
irgendwas von mir wollen könnte, solange ich dieses Dokument habe...

Deine Bank will stark vermutlich nichts von Dir, es werden die GLAEUBIGER Deiner Bank sein, die Dir Deine Immobilie abschweissen, wenn sich Deine Bank bei ihren Geschaeften wie auch immer verspekuliert und vergallopiert hat, dagegen machst Du nix!

Und falls Deine Grundschuld mit einem Grundschuld-Brief bzw. als Briefgrundschuld unterwegs ist, dann wuerde ich Dir sofortiges Handeln in Form von Loeschung der Grundschuld aus dem Grundbuch anraten, denn Vorsorgen ist immer besser als Heilen!

Gruß!

--
Gruss!
TD

Die StaSi tobt und Tassie kichert,
denn er ist Schaeuble abgesichert!

antworten
 

Löschungsbewilligung ist keine Loeschung

ingobert @, Sonntag, 20.01.2008, 06:02 (vor 6578 Tagen) @ Tassie Devil

Bananenrepublik hin oder her, ich kann mir nicht vorstellen, dass die

Bank

irgendwas von mir wollen könnte, solange ich dieses Dokument habe...


Deine Bank will stark vermutlich nichts von Dir, es werden die GLAEUBIGER
Deiner Bank sein, die Dir Deine Immobilie abschweissen, wenn sich Deine
Bank bei ihren Geschaeften wie auch immer verspekuliert und vergallopiert
hat, dagegen machst Du nix!

*** das Schuldverhältnis besteht zwischen der Bank(Gläubigerin) und mir als Grundstücks-Eigentümer(Schuldner). Wie soll denn da ein dritter was von mir wollen können?

Aber ich werd's wohl trotzdem mal löschen lassen, weil es in der Tat nicht sein kann, dass ein bereits getilgtes Schuldverhältnis formal noch besteht, und als Sicherheit irgendwo rumgeistert...

bis denn, dann!

antworten
 

Löschungsbewilligung ist keine Loeschung

Tassie Devil, Tasmania, Australia, Sonntag, 20.01.2008, 07:21 (vor 6578 Tagen) @ ingobert

Bananenrepublik hin oder her, ich kann mir nicht vorstellen, dass die

Bank

irgendwas von mir wollen könnte, solange ich dieses Dokument habe...


Deine Bank will stark vermutlich nichts von Dir, es werden die

GLAEUBIGER

Deiner Bank sein, die Dir Deine Immobilie abschweissen, wenn sich Deine
Bank bei ihren Geschaeften wie auch immer verspekuliert und

vergallopiert

hat, dagegen machst Du nix!


*** das Schuldverhältnis besteht zwischen der Bank(Gläubigerin) und mir
als Grundstücks-Eigentümer(Schuldner). Wie soll denn da ein dritter was
von mir wollen können?

Ganz einfach: sobald ein Glaeubigertausch stattfindet ist dieser Dritte im Spiel.

Solcherart Glaeubigertauschereien sind erst seit dem Jahre 2002? mit diesem Finanzfoerderungsgesetz der Schroederregierung moeglich geworden: Glaeubiger A verkauft Forderung an Glaeubiger B, OHNE das der Schuldner hierueber ueberhaupt zu informieren ist, geschweige denn um sein Einverstaendnis gefragt wird!

Aber ich werd's wohl trotzdem mal löschen lassen, weil es in der Tat nicht
sein kann, dass ein bereits getilgtes Schuldverhältnis formal noch besteht,
und als Sicherheit irgendwo rumgeistert...

Genau so isses naemlich: die Schulden sind vollstaendig getilgt, dennoch besteht das Schuldverhaeltnis "formal" (was ist denn das ueberhaupt? Entweder besteht das Schuldverhaeltnis oder es besteht kein Schuldverhaeltnis!) weiterhin, die Schuldsumme dieses Schuldverhaeltnisses lautet in der Betragshoehe auf die volle Grundschuld, und zwar genauso und in unveraendert gleicher Betragshoehe wie zum Beginn des Schuldverhaeltnisses ggf. Jahrzehnte zuvor, als noch keine Schulden getilgt waren...

bis denn, dann!

--
Gruss!
TD

Die StaSi tobt und Tassie kichert,
denn er ist Schaeuble abgesichert!

antworten
 

Löschungsbewilligung ist keine Loeschung

ingobert @, Sonntag, 20.01.2008, 08:20 (vor 6578 Tagen) @ Tassie Devil

*** das Schuldverhältnis besteht zwischen der Bank(Gläubigerin) und mir
als Grundstücks-Eigentümer(Schuldner). Wie soll denn da ein dritter was
von mir wollen können?


Ganz einfach: sobald ein Glaeubigertausch stattfindet ist dieser Dritte im
Spiel.

Solcherart Glaeubigertauschereien sind erst seit dem Jahre 2002? mit
diesem Finanzfoerderungsgesetz der Schroederregierung moeglich geworden:
Glaeubiger A verkauft Forderung an Glaeubiger B, OHNE das der Schuldner
hierueber ueberhaupt zu informieren ist, geschweige denn um sein
Einverstaendnis gefragt wird!

*** Im "Normalfall" schon, aber das Schuldverhältnis ist ja in diesem speziellen Fall die Eintragung ins Grundbuch daselbst! Das hieße ja, der im Grundbuch eingetragene Gläubiger könnte ohne mein Wissen/Zustimmung geändert werden...also ich halte das nach wie vor für ziemlich undenkbar...

Gruß!

antworten
 

Aber Hallo!!!!

Lecoquinus, Sonntag, 20.01.2008, 08:39 (vor 6578 Tagen) @ ingobert


*** Im "Normalfall" schon, aber das Schuldverhältnis ist ja in diesem
speziellen Fall die Eintragung ins Grundbuch daselbst! Das hieße ja, der
im Grundbuch eingetragene Gläubiger könnte ohne mein Wissen/Zustimmung
geändert werden...also ich halte das nach wie vor für ziemlich
undenkbar...

Gruß!

Ich zitiere aus folgendem Wikipedia-Link von JoBar:

Der Grundschuldbrief ist ein Wertpapier; er verkörpert im Rechtsverkehr die Grundschuld. Während beispielsweise für die Übertragung der Grundschuld auf einen anderen Gläubiger bei der Buchgrundschuld im Regelfall die Eintragung im Grundbuch erforderlich ist, reicht bei einer Briefgrundschuld ein Abtretungsvertrag und die Übergabe des Briefes aus. Die Briefgrundschuld lässt also aus dem Grundbuch nicht immer erkennen, wer der Gläubiger ist; die Gläubigerstellung kann sich außerhalb des Grundbuchs geändert haben. Die Abtretung einer Briefgrundschuld kann privatschriftlich oder aber in notariell beglaubigter Form erfolgen. Nachteil der privatschriftlichen Abtretung ist die fehlende Vollzugsfähigkeit im Grundbuch!

Hier nochmal der Link dazu:

http://de.wikipedia.org/wiki/Grundschuld

antworten
 

bei mir gibt's keinen Grundschuldbrief! (oT)

ingobert @, Sonntag, 20.01.2008, 08:59 (vor 6578 Tagen) @ Lecoquinus

- kein Text -

antworten
 

Briefgrundschuld

Tassie Devil, Tasmania, Australia, Sonntag, 20.01.2008, 08:53 (vor 6578 Tagen) @ ingobert

*** das Schuldverhältnis besteht zwischen der Bank(Gläubigerin) und

mir

als Grundstücks-Eigentümer(Schuldner). Wie soll denn da ein dritter

was

von mir wollen können?


Ganz einfach: sobald ein Glaeubigertausch stattfindet ist dieser Dritte

im

Spiel.

Solcherart Glaeubigertauschereien sind erst seit dem Jahre 2002? mit
diesem Finanzfoerderungsgesetz der Schroederregierung moeglich

geworden:

Glaeubiger A verkauft Forderung an Glaeubiger B, OHNE das der Schuldner
hierueber ueberhaupt zu informieren ist, geschweige denn um sein
Einverstaendnis gefragt wird!


*** Im "Normalfall" schon, aber das Schuldverhältnis ist ja in diesem
speziellen Fall die Eintragung ins Grundbuch daselbst! Das hieße ja, der
im Grundbuch eingetragene Gläubiger könnte ohne mein Wissen/Zustimmung
geändert werden...also ich halte das nach wie vor für ziemlich
undenkbar...

Das flexible bzw. mobile Vehikel dafuer ist die Briefgrundschuld des Grundschuldbriefs, bei dieser Variante steht keinesfalls immer der aktuelle Glaeubiger im Grundbuch, denn wer jeweils im Besitz des Grundschuldbriefs ist, der ist dabei der tatsaechlich aktuelle Glaeubiger der Grundschuld!

Bitte selbst nachlesen: Etwas weiter unten im Thread hat @JoBar einen Beitrag "Wikipedia" gepostet, im Posting hat er zwei Wikipedia-Links gesetzt, naemlich Grundschuld und Sicherungsabrede.

Beide Wikipedia-Seiten zu diesen Themen enthalten recht interessante Informationen!

Gruß!

--
Gruss!
TD

Die StaSi tobt und Tassie kichert,
denn er ist Schaeuble abgesichert!

antworten
 

Fragen zur Buchgrundschuld

Lecoquinus, Sonntag, 20.01.2008, 09:43 (vor 6578 Tagen) @ Tassie Devil

Hallo TD,

jetzt wird es immer spezieller :-)


Aus dem Wikipedia-Artikel kann man ersehen, daß es zwei Formen der Grundschuld gibt:

Die Briefgrundschuld und die Buchgrundschuld.

Bei der Buchgrundschuld wird im Rahmen des elektronischen Zeitalters auf farbiges Papier verzichtet und es erfolgt nur ein Eintrag ins Grundbuch über Schuldner und Gläubiger.

Bei der Briefgrundschuld muß der Besitzer des Grundschuldbriefes nicht mit dem eingetragenen Gläubiger übereinstimmen, da der Brief frei übertragbar ist.

Also überwiegt der Brief im Falle der Verwertung den Eintrag des Schuldverhältnisses im Grundbuch.

Gibt es dabei wirklich zwei Qualitäten der Grundschuld?

Kann eine Buchgrundschuld daher nicht an einen Dritten übertragen werden, da Gläubiger und Schuldner nur im Grundbuch verbrieft werden?

Die Buchgrundschuld zeigt eigentlich nur, wer ursprünglich Gläubiger und Schuldner sind.

Wenn ich es richtig verstehe, kann ein Gläubiger seine Grundschuldforderung (ob Brief- oder Buchgrundschuld) an einen dritten Übertragen. Dazu sollte ein rechtsgültiger Kaufvertrag zwischen beiden Gläubigerparteien reichen.

Bei der Briefgrundschuld reicht die Übergabe des Grundschuldbriefes. Klar!

Wie sieht es bei der Buchgrundschuld aus?
Die Existenz dieses Kaufvertrages bedingt doch nicht automatisch eine Änderung der Eintragung im Grundbuch??
Der Kaufvertrag sollte als Ergänzung dieses Eintrages völlig ausreichen.

Die Verbriefung des neuen Schuldverhältnisses wäre demnach nur Formsache, die aber nicht unbedingt nötig ist, da das alte verbriefte Schuldverhältnis + Kaufvertrag ebenso wirksam sein dürften. (Super Verschleierungstaktik)

Fragen über Fragen.

antworten
 

Fragen zur Buchgrundschuld

Tassie Devil, Tasmania, Australia, Montag, 21.01.2008, 00:54 (vor 6577 Tagen) @ Lecoquinus

Hallo TD,

Hi Lecoquinus,

jetzt wird es immer spezieller :-)

[[smile]]

Aus dem Wikipedia-Artikel kann man ersehen, daß es zwei Formen der
Grundschuld gibt:

Die Briefgrundschuld und die Buchgrundschuld.

Man sollte bei jeder Art der Grundschuld folgendes beachten:

Merksatz: „Eine Grundschuld hat keinen Schuldgrund!

Die Grundschuld wird als dingliches Recht in Abteilung III des Grundbuchs eingetragen. Im Gegensatz zu Hypotheken sind Grundschulden nicht akzessorisch, sondern abstrakt. Sie sind also nicht von Bestand und Umfang der gesicherten Forderung(en) (beispielsweise Darlehen) abhängig und können für sich allein übertragen oder genutzt werden!

Bei der Buchgrundschuld wird im Rahmen des elektronischen Zeitalters auf
farbiges Papier verzichtet und es erfolgt nur ein Eintrag ins Grundbuch
über Schuldner und Gläubiger.

Bei der Briefgrundschuld muß der Besitzer des Grundschuldbriefes nicht mit
dem eingetragenen Gläubiger übereinstimmen, da der Brief frei übertragbar
ist.

Also überwiegt der Brief im Falle der Verwertung den Eintrag des
Schuldverhältnisses im Grundbuch.

Ja, im Grundbuch ist vermerkt, ob ein solcher Grundschuldbrief existiert oder nicht (Auschluss Grundschuldbrief), existiert ein solcher Grundschuldbrief, dann hat der jeweilige Inhaber/Besitzer des Briefes als tatsaechlicher Glaeubiger der Grundschuld Prioritaet vor dem Eintrag des Glaeubigers im Grundbuch.

Gibt es dabei wirklich zwei Qualitäten der Grundschuld?

Kann eine Buchgrundschuld daher nicht an einen Dritten übertragen werden,
da Gläubiger und Schuldner nur im Grundbuch verbrieft werden?

Doch, sicherlich ist das moeglich, allerdings ist die Transfer-Prozedur der Buchgrundschuld umstaendlicher und zeitraubender als die Transfer-Prozedur bei der Briefgrundschuld.

Die Buchgrundschuld zeigt eigentlich nur, wer ursprünglich
Gläubiger und Schuldner sind.

Nein, so kann man das nicht sagen, denn auch bei der Buchgrundschuld ist ein Glaeubigerwechsel moeglich, sodass man bestenfalls die Aussage treffen kann, dass bei der Buchgrundschuld der Eintrag im Grundbuch lediglich den neuesten und damit letzten prozedural vollstaendig durchgezogenen Glaeubigerwechsel ausweist.

KEINE im Grundbuch eingetragene Grundschuld weist zu JEDEM beliebigen Zeitpunkt mit voller Sicherheit den aktuell tatsaechlichen Glaeubiger aus!

Wenn ich es richtig verstehe, kann ein Gläubiger seine
Grundschuldforderung (ob Brief- oder Buchgrundschuld) an einen dritten
Übertragen. Dazu sollte ein rechtsgültiger Kaufvertrag zwischen beiden
Gläubigerparteien reichen.

Ja, allerdings reicht der rechtswirksame Kaufvertrag allein zum Vollzug der Uebertragung der Grundschuld nicht aus, dazu sind weitere Vollzugsmassnahmen erforderlich.

Bei der Briefgrundschuld reicht die Übergabe des Grundschuldbriefes.

Wenn bei der Briefgrundschuld zusaetzlich eine Abtretungserklaerung oder irgendein Schriftstueck dabei ist(z.B. Kaufvertrag der Grundschuld), das die Uebergabe des Grundschuldbriefs infolge Glaeubigerwechsel zwischen beiden Glaeubigerparteien bestaetigt und somit als rechtens ausweist, dann reicht das voellig aus, damit ist bei der BRIEFGrundschuld die Uebertragung der Grundschuld infolge Glaeubigerwechsel vollstaendig vollzogen.

Klar!
Wie sieht es bei der Buchgrundschuld aus?
Die Existenz dieses Kaufvertrages bedingt doch nicht automatisch eine
Änderung der Eintragung im Grundbuch??

Ja, richtig, was bedeutet, dass die Uebertragung der Grundschuld nicht rechtswirksam vollstaendig vollzogen ist.

Der Kaufvertrag sollte als Ergänzung dieses Eintrages völlig ausreichen.

Nein, der Kaufvertrag kann nur zur Grundlage fuer einen Gang zum Notar dienen, nur ueber dessen notarielle Prozeduren ist es dann moeglich, zwecks Aenderung ueberhaupt rechtswirksam auf das Grundbuch einwirken zu koennen.

Die Verbriefung des neuen Schuldverhältnisses wäre demnach nur Formsache,
die aber nicht unbedingt nötig ist, da das alte verbriefte
Schuldverhältnis + Kaufvertrag ebenso wirksam sein dürften. (Super
Verschleierungstaktik)

Bei der Briefgrundschuld ist es keine Frage, dass die wahren Schuldverhaeltnisse zwischen dem Grundschuldner und ggf. sogar seinen Glaeubigern (plural!) wunderbar verschleiert sein koennen, was bei der Buchgrundschuld nicht ganz so einfach zu bewerkstelligen ist (Offenlassen des Grundschuld-Transfer zwischen den beiden Glaeubigerparteien).

Fragen über Fragen.

Es ist nicht so sehr die Uebertragung einer Grundschuld zwischen Glaeubigern, die der Grundschuldner per se zu fuerchten hat, sondern es ist der Umstand der sofortigen Vollstreckbarkeit in die Grundschuld (einfach einen Vollstreckungstitel beim Amtsgericht erwirken, was weder sachlich noch zeitlich ueberhaupt ein Problem ist)!

Wie bereits @ingobert in einem Beitrag hinwies, auch wenn die Grundschuld lediglich nur noch "formal" besteht, d.h. tatsaechlich ist der Grundschuldner nirgendwo (mehr) verschuldet, dennoch kann auch voellig zu Unrecht ex nihilo jederzeit sofort in die Grundschuld vollstreckt werden!

Lies Dir nochmal genau die Wikipediaseite zur Grundschuld durch und denke mal darueber nach, was die Unterwerfung des Grundschuldners unter die sofortige Vollstreckung auch mittels Zwangsvollstreckung fuer diesen unmittelbar zur Folge hat oder haben kann, und er wiederum gegenzueglich ausschliesslich auf zivilrechtlichen Gerichtswegen klagend ggf. ueber Jahre hinweg sich gegen erlittenes Unrecht zur Wehr setzten muss, falls er diese Tortur finanziell wie gesundheitlich ueberhaupt durchzustehen vermag!

--
Gruss!
TD

Die StaSi tobt und Tassie kichert,
denn er ist Schaeuble abgesichert!

antworten
 

Fragen zur Löschung einer Buchgrundschuld

Lecoquinus, Montag, 21.01.2008, 03:43 (vor 6577 Tagen) @ Tassie Devil

Hallo Tassie,

wenns soweiter geht, mache ich demnächst eine Kanzlei auf [[zwinker]].


Du schreibst, daß bei einer Buchgrundschuld nicht zu jedem Zeitpunkt nachvollzogen werden kann, wer der tatsächliche Gläubiger ist, da eventuell ein gleichzeitig nicht vollständig vollzogenes Verkaufsprozedere stattfinden könnte.

Erst wenn diese Prozedur vollzogen wurde, wird im Grundbuch ersichtlich, wer der aktuelle Gläubiger ist.


Jetzt der vertrakte Fall eines Schuldners der seine Schuld löschen möchte.

Er geht zur Bank und möchte seine Schuld über ein längst getilgtes Darlehen löschen. Diese teilt ihm mit, daß gerade ein Gläubigerwechsel durch Verkauf der Grundschuld stattfindet, aber noch nicht abgeschlossen ist.

Hat er noch die Möglichkeit einzugreifen oder muß er schon zu diesem Augenblick die Pampers anziehen?

Danke für deine umfangreiche Mühe!
Es hat vieel Licht ins Dunkel gebracht.

Gruß!

antworten
 

Fragen zur Löschung einer Buchgrundschuld

Tassie Devil, Tasmania, Australia, Montag, 21.01.2008, 10:03 (vor 6577 Tagen) @ Lecoquinus

Hallo Tassie,

Hi Lecoquinus,

wenns soweiter geht, mache ich demnächst eine Kanzlei auf [[zwinker]].

Ok, der kostenpflichtige Lizenzspass dazu gibt's bei mir. [[zwinker]]

Bevor ich auf Deine Frage eingehe moechte ich zunaechst noch den Hinweis loswerden, dass eine Grundschuld per se fuer JEDEN Schuldner eine risikoreiche Angelegenheit deshalb ist, weil ein Schuldner jederzeit Herr der Lage im Hinblick auf die volle Verfuegungsgewalt ueber seine eigenen Schulden in seinen eigenen Haenden halten muss, was eben bei einer Grundschuld keinesfalls immer gewaehrleistet ist.

Grundsaetzlich, JEDER Schuldner, damit meine ich jetzt nicht nur Schuldner mit Grundschulden, muss sich aus seinem eigenen Interesse heraus fuer folgende Fragen und deren richtige Antworten interessen:

1. WER ist mein aktueller Glaeubiger? (Eindeutige Identifikation)
2. WO sitzt mein aktueller Glaeubiger? (Feste Anschrift)
3. WIE ist er mein aktueller Glaeubiger? (Vertragskonstrukt)
4. WARUM ist er mein aktueller Glaeubiger? (Schuldgrund)
5. WAS fordert mein aktueller Glaeubiger? (Schuldabloese, Schuldbetrag)
6. WANN fordert mein aktueller Glaeubiger? (Schuldtermin)

In Abhaengigkeit des jeweiligen Schuldverhaeltnisses ist die jederzeit richtige Beantwortung einiger der obigen Fragen von eminenter Bedeutung, andere Antworten hingegen sind weniger wichtig und vernachlaessigbar oder sind sogar voellig unwichtig.

Bei einem Wechsel z.B. interessieren den Schuldner die Antworten auf obige Fragen 1 + 2 nicht, hingegen interessieren ihn die Antworten der Fragen
3 - 6 sehr, will er sich keine Probleme einhandeln.

Bei einem Darlehensvertrag zwecks Finanzierung einer Immobilie mit einer Hypothek als vertragsinhaerentem Pfand interessieren den Schuldner die Antworten aller Fragen 1 - 6.

Bei einer Grundschuld interessieren den Schuldner die Antworten aller Fragen 1 - 6, nur der sog. Sicherungsvertrag als mit der Grundschuld verbundener Zusatzvertrag vermag den Schuldner vor Unsicherheiten und Imponderabilien zu bewahren, sodass er jederzeit alle Fragen richtig zu beantworten weiss.

Aber VORSICHT!, im Hinblick auf die volle Rechtswirksamkeit der Grundschuld ist der Sicherungsvertrag weder zwingend gesetzliche Vorschrift noch aus welchen Gruenden auch immer erforderlich, was JEDEN Schuldner dem latenten Risiko aussetzt, aufgrund unzureichender Sicherung (wegen fehlendem Sicherungsvertrag, unzureichend und unvollstaendig formulierten Sicherungsvertrag, rechtsungueltigem und rechtsunwirksamen Sicherungsvertrag, Aenderung der Gesetzgebung mit der Folge der rechtlichen Einwirkung auf den Sicherungsvertrag etc.) ploetzlich vor Unsicherheiten und Unwaegbarkeiten zu stehen!

Ein Schuldner mit Grundschuld, der nicht weiss, WER sein aktueller Glaeubiger ist und WO dieser seinen Sitz hat steht insbesondere dann vor einem gaaanz dicken Problem, wenn darueber hinaus noch der Schuldtermin unbekannt ist oder die Grundschuld infolge eines Dauerschuldverhaeltnisses einen voellig offenen Schuldtermin hat. Bei diesem Konstrukt muss sich der Schuldner darueber im klaren sein, dass UNBEKANNT JEDERZEIT in die Grundschuld vollstrecken kann, ohne dass der Schuldner jemals zuvor irgendwelche wirksamen Abwehrmassnahmen ergreifen kann.

[quote]Du schreibst, daß bei einer Buchgrundschuld nicht zu jedem Zeitpunkt
nachvollzogen werden kann, wer der tatsächliche Gläubiger ist, da
eventuell ein gleichzeitig nicht vollständig vollzogenes Verkaufsprozedere
stattfinden könnte.[/quote]

Ja.

Die alleinige Einsicht ins Grundbuch zu jedem beliebigen Zeitpunkt vermag weder bei einer Briefgrundschuld noch bei einer Buchgrundschuld jemals die definitiv richtige Antwort auf den zu diesem Zeitpunkt ultimativ richtigen "Eigentuemer"/Inhaber der Grundschuld zu liefern, weil stets "im Hintergrund" Glaeubigerwechsel per Kauf-/Verkaufsvertraege oder Abtretungen sowohl der Briefgrundschuld wie auch der Buchgrundschuld auch ueber lange Zeitraeume hinweg stattfinden koennen, ohne dass diese "Schattenglaeubigerwechsel" im Grundbuch jemals ihre aendernden Niederschlaege finden.

Um den zu einem beliebigen Zeitpunkt ultimativ richtigen Eigentuemer feststellen zu koennen, muss beginnend mit dem Eintrag des Inhabers der Grundschuld im Grundbuch ggf. eine lange Schattenglaeubigerkette ehemaliger "Eigentuemer" der Grundschuld abgeklappert werden, bis der ultimativ richtige "Eigentuemer" ermittelt ist.

JEDOCH, ein rechtsgueltiger wie rechtswirksamer Sicherungsvertrag, ueber und von dessen Existenz aber nur der Schuldner und der ultimativ richtige Glaeubiger und damit "Eigentuemer" der Grundschuld wissen koennen, schliesst eine solche Schattenglaeubigerkette fuer beide Vertragspartner definitiv aus.

[quote]Erst wenn diese Prozedur vollzogen wurde, wird im Grundbuch ersichtlich,
wer der aktuelle Gläubiger ist.[/quote]

Siehe oben.

Die Aenderung des Eintrags im Grundbuch nimmt der ultimativ richtige "Eigentuemer" der Grundschuld erst dann vor, wenn er darin einen wirtschaftlichen Sinn erblickt. Ein solcher Sinn mag dann gegeben sein, wenn infolge des Eintrags ins Grundbuch der ultimativ richtige "Eigentuemer" als Glaeubiger damit nun auch als tatsaechlicher Inhaber/Besitzer der Grundschuld offiziell auftritt und damit ggf. auch eine lange Schattenglaeubigerkette loescht. Auch ist ein solcher Sinn stets dann gegeben, wenn der ultimativ richtige Glaeubiger in die Grundschuld zu vollstrecken beabsichtigt.

[quote]Jetzt der vertrakte Fall eines Schuldners der seine Schuld löschen
möchte.

Er geht zur Bank und möchte seine Schuld über ein längst getilgtes
Darlehen löschen. Diese teilt ihm mit, daß gerade ein Gläubigerwechsel
durch Verkauf der Grundschuld stattfindet, aber noch nicht abgeschlossen
ist.[/quote]

In diesem Fall laege kein rechtsgueltiger wie rechtswirksamer Sicherungsvertrag vor.

[quote]Hat er noch die Möglichkeit einzugreifen oder muß er schon zu diesem
Augenblick die Pampers anziehen?[/quote]

Er haette schon zuvor seine Pampers anziehen muessen, weil er eine Grundschuld ohne rechtsgueltigen wie rechtswirksamen Sicherungsvertrag eingegangen ist.

Wenn der Schuldner jetzt jedoch sehr schnell handelt, dann vermag er wohl mit einem leicht blauen Auge davon kommen: sofort einen Fachrechtsanwalt aufsuchen, dieser wird fallweise das richtige weitere Vorgehen entscheiden und einleiten, es gibt dabei diverse Optionen, um zumindest eine Vollstreckung in die Grundschuld erfolgreich zu verhindern und letztlich deren Loeschung durchzusetzen.

[quote]Danke für deine umfangreiche Mühe![/quote]

Bitteschoen.

[quote]Es hat vieel Licht ins Dunkel gebracht.[/quote]

Das denke ich auch, und deshalb habe ich diesen Thread angestossen!

[quote]Gruß![/quote]

--
Gruss!
TD

Die StaSi tobt und Tassie kichert,
denn er ist Schaeuble abgesichert!

antworten
 

Ist der rechtsgültige Sicherungsvertrag wirklich ein Schutz?

Lecoquinus, Montag, 21.01.2008, 16:50 (vor 6576 Tagen) @ Tassie Devil


JEDOCH, ein rechtsgueltiger wie rechtswirksamer Sicherungsvertrag, ueber
und von dessen Existenz aber nur der Schuldner und der ultimativ richtige
Glaeubiger und damit "Eigentuemer" der Grundschuld wissen koennen,
schliesst eine solche Schattenglaeubigerkette fuer beide Vertragspartner
definitiv aus.


Hallo Tassie,

genau da liegt aber der Hase im Pfeffer!
Ich zitiere direkt aus dem Wikipedia-Link:
"Da der Sicherungsvertrag bei einem Verkauf der Grundschuld nicht automatisch auf den neuen Eigentümer übergeht, kann dieser die Grundschuld in voller Höhe vollstrecken. Als Gegenmaßnahme des Schuldners wird lediglich eine Schadensersatzklage gegen den ehemligen Gläubiger, der die Forderung verkauft hat, ohne für eine rechtsgültige Übertragung des Sicherungsvertrages zu sorgen, angesehen."


Welcher der bisherigen, gutgläubigen Darlehnsnehmer hat jemals einen derart juristisch verwinkelten Sicherungsvertrag formuliert, der die automatische Weitergabe des Sicherungsvertrages regelt?

Und wenn der Gläubiger aus Geldnot sich vor einer rechtsgültigen Übertragung des Sicherungsvertrages drückt, dann kannst du aber lange als Bankrotteur gegen die wahrscheinlich bis dahin selbst pleite gegangene Bank prozessieren.
Die Vorstände, die das zu verantworten haben sitzen dann mit irgendwelchen brasilianischen "Models" am Strand...

antworten
 

Ist der rechtsgültige Sicherungsvertrag wirklich ein Schutz?

Lecoquinus, Montag, 21.01.2008, 17:22 (vor 6576 Tagen) @ Lecoquinus

Hallo Tassie,

hier noch eine schöne Abhandlung zu dieser ganze Geschichte:

http://www.rws-verlag.de/ZfIR_Clemente.htm

Auf Seite 4 und 5 findest du folgende Aussagen:

"Die durch den Sicherungsvertrag begründete fiduziarische Zweckbindung
geht bei der Abtretung der Grundschuld unter und wird
nicht aufrechterhalten. Das Treuhandverhältnis, das die Rechtsstellung
des Veräußerers als Sicherungsnehmer der Grundschuld
im Verhältnis zum Sicherungsgeber beschränkt, geht nicht auf
den Erwerber über. Der Erwerber übernimmt nicht stillschweigend
mit dem Erwerb von Grundschuld und Forderung die den
Veräußerer treffenden Pflichten aus dem Sicherungsvertrag.27)
Erwerber der Grundschuld muss daher weder die Interessen des
Sicherungsgebers beachten noch wahrnehmen. Die Grundschuld
unterliegt keiner Zweckbindung mehr.
Die Bestellung einer Grundschuld sicherungshalber ist daher Vertrauenssache.
Sie birgt zahlreiche Risiken. Ein Abtretungsausschluss
wird empfohlen."


Wer von den ahnungslosen, deutschen Schuldnern hat jemals einen Abtretungsausschluß in den Schuldvertrag eingebracht?

Wohl die allerwenigsten. Insofern würde ich auf den sogenannten Sicherungsvertrag nicht viel geben.

Daher auch meine Andeutung mit den Pampers im Falle eines Verkaufes.

Der Satz aus dem oben verlinkten Artikel muß man sich nochmal reinziehen:
"Die Bestellung einer Grundschuld sicherungshalber ist daher Vertrauenssache."

[[zigarre]] [[zigarre]] [[zigarre]] [[zigarre]] [[zigarre]] [[zigarre]]

antworten
 

IZusammenfassung von Schutzgummi und Gummischutz

Tassie Devil, Tasmania, Australia, Montag, 21.01.2008, 20:22 (vor 6576 Tagen) @ Lecoquinus

Hallo Tassie,

Hi Lecoquinus,

ich habe die beiden letzten Postings von Dir zum Thema hier im Beitrag zusammengefasst.

genau da liegt aber der Hase im Pfeffer!
Ich zitiere direkt aus dem Wikipedia-Link:
"Da der Sicherungsvertrag bei einem Verkauf der Grundschuld nicht
automatisch auf den neuen Eigentümer übergeht, kann dieser die Grundschuld > in voller Höhe vollstrecken. Als Gegenmaßnahme des Schuldners wird
lediglich eine Schadensersatzklage gegen den ehemligen Gläubiger, der die
Forderung verkauft hat, ohne für eine rechtsgültige Übertragung des
Sicherungsvertrages zu sorgen, angesehen."

Welcher der bisherigen, gutgläubigen Darlehnsnehmer hat jemals einen derart > juristisch verwinkelten Sicherungsvertrag formuliert, der die automatische > Weitergabe des Sicherungsvertrages regelt?

ICH haette das garantiert so gemacht, haette ich jemals einen Sicherungsvertrag eingehen MUESSEN, habe ich aber niemals gemacht, weil fuer mich ueber Gewisse Zeitraeume inzwischen vor Jahrzehnten eine Hypothek den Zweck bestens erfuellt hat.

Damit Du im Bilde bist, bereits Anfang der 1970-er Jahre, kurz nach meinem Stapellauf der Volljaehrigkeit (damals noch mit Alter 21) habe ich auch das Konkurrenzprinzip bei Verhandlungen mit Banken knallhart in meinem Sinne zur Anwendung gebracht, wie ich auch bereits in diesem Alter im Hinblick auf einige zivilrechtliche Gerichtsstreitigkeiten vor allem an LGs und einem gewissen OLG die manchmal sehr umfangreichen Schriftsaetze eigenhaendig produziert habe, die danach der Herr Dr. Rechtsanwalt zumindest des oefteren ohne jegliche Aenderung ins Sekretariat zum Schreiben gab...

Mehr als mein Abi in der 2. Haelfte der 1960-er habe ich nicht benoetigt, um teilweise unter ziemlich schwierigen Bedingen und Umstaenden, darunter auch gegen mich und direkte Angehoerige gerichtete Illegalitaeten und Schwer-Kriminalitaet, dort hinzugelangen, wo ich heute residiere... [[smile]]

Und wenn der Gläubiger aus Geldnot sich vor einer rechtsgültigen
Übertragung des Sicherungsvertrages drückt, dann kannst du aber lange als
Bankrotteur gegen die wahrscheinlich bis dahin selbst pleite gegangene Bank
prozessieren.

Ja, klar, selbstverstaendlich, das war auch bereits vor 40 und mehr Jahren nicht anders, dass in welcher Angelegenheit auch immer zivilrechtlich
nachtraeglich applizierte Genugtuung zuweilen ein Ding der Unmoeglichkeit ist, weil nackte Maenner keine Taschen zu haben pflegen.

In den soeben genannten Zeitdimensionen gab es selbstverstaendlich gleichfalls die staatsmafiose Korruption, allerdings in ganz entscheidend geringeren Umfaengen auf allen Ebenen.

Die Vorstände, die das zu verantworten haben sitzen dann mit irgendwelchen > brasilianischen "Models" am Strand...

Solcherart Erscheinungen allerdings sind im Hinblick auf die Volumina und Verantwortungsebenen eine Mode der Neuzeit, zu frueheren Zeiten waren solche Optionen in der Regel nur ganz oben vorbehalten.

hier noch eine schöne Abhandlung zu dieser ganze Geschichte:

http://www.rws-verlag.de/ZfIR_Clemente.htm

Auf Seite 4 und 5 findest du folgende Aussagen:

"Die durch den Sicherungsvertrag begründete fiduziarische Zweckbindung
geht bei der Abtretung der Grundschuld unter und wird
nicht aufrechterhalten. Das Treuhandverhältnis, das die Rechtsstellung
des Veräußerers als Sicherungsnehmer der Grundschuld
im Verhältnis zum Sicherungsgeber beschränkt, geht nicht auf
den Erwerber über. Der Erwerber übernimmt nicht stillschweigend
mit dem Erwerb von Grundschuld und Forderung die den
Veräußerer treffenden Pflichten aus dem Sicherungsvertrag.27)
Erwerber der Grundschuld muss daher weder die Interessen des
Sicherungsgebers beachten noch wahrnehmen. Die Grundschuld
unterliegt keiner Zweckbindung mehr.
Die Bestellung einer Grundschuld sicherungshalber ist daher
Vertrauenssache.
Sie birgt zahlreiche Risiken. Ein Abtretungsausschluss
wird empfohlen."


Wer von den ahnungslosen, deutschen Schuldnern hat jemals einen
Abtretungsausschluß in den Schuldvertrag eingebracht?

Ja, ich weiss, wie geradezu harmlos bis zur infantilen Einfaeltigkeit auch schon zu frueheren Zeiten nicht gerade wenige meiner kulturellen Landsleute zu denken und zu handeln pflegten, einmal sehr konservativ ausgedrueckt, und seit Ende der 1980-er Jahre wurden darueber hinaus saemtliche verfuegbaren Turbolader und Nachbrenner hoechst zweckdienlich eingeschaltet, um die Masse der Konsumentenflachhirne und Fernsehdeppen, darunter in staendig steigenden Umfaengen studiert und mit akademischen Weihen ausgeruestet, volumenmaessig zu potenzieren.

Fairer Weise muss ich aber an dieser Stelle konzedieren, dass sicherlich nicht sehr viele meiner kulturellen Landsleute bereits in jungen Jahren ihrer Selbsstaendigkeit das zweifelhafte Vergnuegen hatten, zur Zielscheibe eines dann gluecklicherweise verhinderten Mordkomplotts (sic!) zu werden, aber auch diese Erfahrungsschule vermittelte mir wertvolle Ansichten und Einsichten.

Wohl die allerwenigsten. Insofern würde ich auf den sogenannten
Sicherungsvertrag nicht viel geben.

JEDER Vertrag vermag gebrochen zu werden, das war noch niiieee anders,
und solange aus einem Vertragsbruch ausschliesslich nur zivilrechtliche Konsequenzen folgen, sind die Huerden schon immer um eine respektable Groessenordnung niederer montiert als die Huerden der strafrechtlichen Konsequenzen.

Jedoch, auch letztere wurden geradezu offenkundig in den vergangenen 1-2 Jahrzehnten in erheblichen Massen herabgesetzt, vor allem auch im Hinblick auf die hohen und hoechsten Ebenen der BRDDR/DDR 2.0 ihrer gesamten Gesellschaft.

Allein der Umstand, dass dieser Ex-BuKa Kohl immer noch voellig ungeschoren frei herumstoepselt, beweisst die hohe Qualitaet in der Korruptionsdisziplin der BananenRepublik Deutschland.

Daher auch meine Andeutung mit den Pampers im Falle eines Verkaufes.

Ja, klar.

Der Satz aus dem oben verlinkten Artikel muß man sich nochmal reinziehen:
"Die Bestellung einer Grundschuld sicherungshalber ist daher
Vertrauenssache."

Ja klar, logisch, das war schon vor bald 40 Jahren und noch frueher so...

[[zigarre]] [[zigarre]] [[zigarre]] [[zigarre]] [[zigarre]] [[zigarre]]

Rauch' nicht so viel! [[zwinker]]

Oder hast Du bei diesem Thema ein neues und stark vermutlich sehr eintraegliches Geschaeftsfeld entdeckt?

Lass' es sein, Du bist noch ziemlich jung und wirst dafuer zu Deinen Lebzeiten eines Tages zur Kasse gebeten werden und dafuer bezahlen muessen, glaub's mir!

Ich bin schon einiger solcher Zahlweisen ansichtig geworden, darunter mein eigener Erzeuger, auch dieser hat letztendlich fuer seine gesamten Handlungen wie Unterlassungen unter dem Drogeneinfluss der Sozen-Ideologie schwer bezahlen muessen, seinen geradezu grausig-grausamen Tod im Alter von 67 Jahren wollte ICH nicht erleiden muessen!

--
Gruss!
TD

Die StaSi tobt und Tassie kichert,
denn er ist Schaeuble abgesichert!

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Hallo Tassie, hab jetzt wenig Zeit. Danke für deine umfangreiche Mühe!!! (oT)

Lecoquinus, Dienstag, 22.01.2008, 16:00 (vor 6575 Tagen) @ Tassie Devil

- kein Text -

antworten
 

Abtretung der Grundschuld nur mit Verwertungsvereinbarung

Bambus @, Samstag, 26.01.2008, 08:10 (vor 6572 Tagen) @ Lecoquinus

Hi Lecoquinus,

besten Dank für den super Artikel den Sie reinstellten.

ich stelle mal das Fazit welches der Autor zieht hier rein:

V. Zusammenfassung und Fazit
Zusammenfassend ist festzustellen:
1. Weder das Bankgeheimnis als Gewohnheitsrecht noch das
Bundesdatenschutzgesetz führen zu einem Abtretungsausschluss
gemäß Â§ 399 BGB.
Offenbleibt,
¼ ob ein stillschweigender Abtretungsausschluss gemäß Â§ 399
Alt. 2 BGB vorliegt, wenn das Bankgeheimnis seine Grundlage
in der vom Kreditgeber gestellten Nr. 2 Abs.1 AGB-Banken
findet, und
¼ ob dieÜbertragung ungekündigter Darlehensforderungen, zu einer
Inhaltsänderung i. S. d. § 399 Alt.1 BGB führt, insbesondere
bei solchen Forderungen, bei denen noch Kreditentscheidungen
erforderlich sind, die der Erwerber nicht treffen kann oder will.
2. Eine aus dem Sicherungsvertrag folgende Einrede kann einem
Erwerber der Grundschuld nur entgegengehalten werden, wenn
¼ sie der Erwerber imZeitpunkt der Abtretung positiv kannte und
¼ sie dem Grundstückseigentümer im Zeitpunkt der Abtretung
zustand.
3. Die Veräußerung der Grundschuld mit oder ohne die von ihr
gesicherte Forderung ist eine Verwertungshandlung. Eine solche
freihändige Verwertung ist nur zulässig, wenn sie als zulässige Verwertungsform
im Sicherungsvertrag vereinbart ist.
4. Ist eine freihändige Verwertung der Grundschuld zulässig, darf
sie nicht vor Verwerwertungsreife erfolgen. Verwertungsreife liegt
vor bei Schuldnerverzug und fruchtlosem Ablauf einer dem Sicherungsgeber
gesetzten angemessenen Frist.
5. Dem Erwerber dürfen bei der freihändigen Verwertung nur die
Grundschuldteile übertragen werden, die tatsächlich valutiert
sind. Überschießende Teile sind zurückzugewähren.

Für mich heißt das nach dem ersten Lesen, das eine Abtretung der Darlehensforderung wohl leicht möglich ist. Aber die Abtretung der Grundschuld ist nur möglich, wenn das in der Sicherungsabrede vereinbart ist, nämlich als freihändige Verwertungsabrede.

Mann -O- Meter ist das kompliziert!!!

Den Artikel von Ihnen muß ich wohl noch dreimal lesen, bis ich da alles kapiere....

Beste Grüße
Bambus

antworten
 

Mit Löschungsbewilligung kann man löschen

Bambus @, Mittwoch, 23.01.2008, 02:07 (vor 6575 Tagen) @ Tassie Devil

Hi Tassie Devil und ingobert,

ich meine schon, das mit der u.g. Löschungsbewilligung jederzeit die Löschung möglich ist. Auch wenn die Grundschuld später vom Gläubiger an jemanden Dritten abgetreten wird.

Bei einer nachträglichen unberechtigten Abtretung der Grundschuld vom Gläubiger an jemanden Dritten, hat der Dritte das Problem, das bei Vollstreckungsmaßnahmen durch diesen Dritten, der Eigentümer mit der Löschungsbewilligung einen eindeutigen und wirksamen Grund hat der Vollstreckung zu widersprechen.

Allerdings: Wenn man dann im Urlaub ist hat man schon ein Problem, wenn die Widerspruchsfrist ohne Einrede Abläuft. Da wüste ich dann auch nicht mehr weiter.

Um weitere Abtretungen zu verhindern ist es wichtig mit der Löschungsbewilligung auch den Brief zu erhalten. Dann kann nix mehr passieren.

Ich würde mir überlegen ob es für mich sinnvoll ist die Grundschuld im Grundbuch stehen lassen, um weitere Dritte die eventuell aus anderen Titeln vollstrecken wollen glauben, das sie nichts mehr bekommen können, weil das Grundbuch voll belastet ist.
Damit sieht man dann ärmer aus als man ist.

Ansonsten ist wie Tassie devil unten schreibt vorsorgen besser als sich mit denen irgendwann auseinandersetzten zu müssen.

Beste Grüße

bambus

Ich habe von der Bank eine Löschungsbewilligung der Grundschuld. Das ist
ein Dokument mit Notar-Siegel und den Unterschriften von 2 Vorständen,

in

dem die Bank unbefristet die Löschung der Grundschuld bewilligt.


Eine Loeschungsbewilligung ist keine Loeschung, ingobert!

Solange die Grundschuld nicht definitiv aus dem Grundbuch geloescht wurde,
stehst Du mit Deiner Immobilie als Sicherungsgeber im vollen Umfang der
Grundschuld fuer Geschaefte der Bank gerade, von denen Du noch nicht
einmal traeumst! Du traegst das Risiko der Bank bei deren Geschaefte!

Bananenrepublik hin oder her, ich kann mir nicht vorstellen, dass die

Bank

irgendwas von mir wollen könnte, solange ich dieses Dokument habe...


Deine Bank will stark vermutlich nichts von Dir, es werden die GLAEUBIGER
Deiner Bank sein, die Dir Deine Immobilie abschweissen, wenn sich Deine
Bank bei ihren Geschaeften wie auch immer verspekuliert und vergallopiert
hat, dagegen machst Du nix!

Und falls Deine Grundschuld mit einem Grundschuld-Brief bzw. als
Briefgrundschuld unterwegs ist, dann wuerde ich Dir sofortiges Handeln in
Form von Loeschung der Grundschuld aus dem Grundbuch anraten, denn
Vorsorgen ist immer besser als Heilen!

Gruß!

antworten
 

Mit Löschungsbewilligung kann man gelegentlich auch löschen

Tassie Devil, Tasmania, Australia, Mittwoch, 23.01.2008, 03:36 (vor 6575 Tagen) @ Bambus

Hi Tassie Devil und ingobert,

ich meine schon, das mit der u.g. Löschungsbewilligung jederzeit die
Löschung möglich ist. Auch wenn die Grundschuld später vom Gläubiger an
jemanden Dritten abgetreten wird.

Mensch Bambus, nein!

Im Falle einer Briefgrundschuld bewirkt die Vorlage einer Loeschungsbewilligung beim Grundbuchamt ohne gleichzeitige Vorlage des Grundschuldbriefs grundsaetzlich ueberhaupt nix, und im Falle einer Buchgrundschuld (Auschluss des Grundschuldbriefs) bewirkt eine vorgelegte Loeschungsbewilligung genauso wenig, wenn Loeschbewilliger und Grundschuldglaeubiger im Grundbuch nicht identisch sind.

Bei einer nachträglichen unberechtigten Abtretung der Grundschuld vom
Gläubiger an jemanden Dritten, hat der Dritte das Problem, das bei
Vollstreckungsmaßnahmen durch diesen Dritten, der Eigentümer mit der
Löschungsbewilligung einen eindeutigen und wirksamen Grund hat der
Vollstreckung zu widersprechen.

Ach woher denn!

Wenn der Dritte sich seinen Vollstreckungstitel beim Amtsgericht holt, um anschliessend in die Grundschuld zu vollstrecken, dann weiss der Grund-Eigentuemer in der Regel nichts davon, und dann isses fuer ihn auch schon viel zu spaet, weil der Dritte entweder den Grundschuldbrief oder einen Auszug aus dem Grundbuch (weil er darin als Glaeubiger verzeichnet ist) beim Amtsgericht vorlegt, ansonsten bekaeme er naemlich keinen Vollstreckungstitel und koennte dann nicht in die Grundschuld vollstrecken!

Der Eigentuemer kann mit seiner Loeschungsbewilligung seine Toilette tapezieren, sobald ein Dritter in den Besitz des Grundschuldbriefs gelangt oder ein Glaeubigerwechsel findet im Grundbuch seinen Niederschlag.

In beiden Faellen gibt es keinen Zwangsmechanismus allein schon mal als Pflicht der Information infolge Glaeubigerwechsels an den grundverschuldeten Eigentuemer, geschweige denn ein Einspruchsrecht fuer diesen!

Allerdings: Wenn man dann im Urlaub ist hat man schon ein Problem, wenn
die Widerspruchsfrist ohne Einrede Abläuft. Da wüste ich dann auch nicht
mehr weiter.

Es braucht noch nicht einmal eine Urlaubsabwesenheit sein, der Glaeubigerwechsel kann jederzeit voellig rechtswirksam hinter dem Ruecken des Grundschuldners stattfinden, ohne dass dieser ueberhaupt eine Ahnung davon hat, ist das denn so schwer zu begreifen?

Um weitere Abtretungen zu verhindern ist es wichtig mit der
Löschungsbewilligung auch den Brief zu erhalten. Dann kann nix mehr
passieren.

Im Falle der Briefgrundschuld eigentlich ja, der allersicherste Weg ist allerdings den Grundschuldeintrag beim Grundbuchamt zu loeschen, dabei wird auch der Grundschuldbrief von der Behoerde einbehalten und anschliessend vernichtet.

Im Falle der Buchgrundschuld gibt es keinen Grundschuldbrief, auch hier ist der sicherste Weg um gegen jegliche Ueberraschungen gefeit zu sein das umgehende Loeschen des Glaeubiger-Eintrags im Grundbuch beim Grundbuchamt.

Ich würde mir überlegen ob es für mich sinnvoll ist die Grundschuld im
Grundbuch stehen lassen, um weitere Dritte die eventuell aus anderen
Titeln vollstrecken wollen glauben, das sie nichts mehr bekommen können,
weil das Grundbuch voll belastet ist.
Damit sieht man dann ärmer aus als man ist.

Ja, genau, das sind dann die Oberschlauberger, die sooo schlau sind, dass sie sich auf solchen Pfaden letztendlich selbst in die Pfanne hauen, weil sie in einem Dritten ihren Meister gefunden haben, der sie ueber die Taeuschung der stehen gelassenen Grundschuld dennoch voll rasiert!

Im uebrigen, Du musst nicht glauben, dass alle so bloed sind und eine solche Taeuschung ggf. nicht durchschauen!

Es soll naemlich noch andere Leute geben, die diese Mechanismen kennen und durchblicken!

Ansonsten ist wie Tassie devil unten schreibt vorsorgen besser als sich
mit denen irgendwann auseinandersetzten zu müssen.

Beste Grüße

bambus

--
Gruss!
TD

Die StaSi tobt und Tassie kichert,
denn er ist Schaeuble abgesichert!

antworten
 

Im Gesetz steht mindestens noch etwas von Notfrist

Bambus @, Mittwoch, 23.01.2008, 06:55 (vor 6575 Tagen) @ Tassie Devil

Hi Tassie Devil und ingobert,

Oha, so einfach ist das nicht Tassie Devil:

§ 28 ZVG sagt eindeutig, das das Zwangsversteigerungsverfahren einzustellen oder aufzuschieben ist, sobald Vollstreckungsmängel erkennbar werden.

Eine Löschungsbewilligung ist sicherlich ein Grund das Verfahren mindestens nocheinmal zu prüfen und damit aufzuschieben. Wie es dann bewertet wird, das der Eigentümer des Grundstücks den Brief nicht hat, kann ich nicht sagen. Rechtspfleger her!!!

ich meine schon, das mit der u.g. Löschungsbewilligung jederzeit die
Löschung möglich ist. Auch wenn die Grundschuld später vom Gläubiger an
jemanden Dritten abgetreten wird.


Mensch Bambus, nein!

Ok, Löschungsbewilligung und Brief in Eigentümerhand, dann kann man jederzeit löschen.


Im Falle einer Briefgrundschuld bewirkt die Vorlage einer
Loeschungsbewilligung beim Grundbuchamt ohne gleichzeitige Vorlage des
Grundschuldbriefs grundsaetzlich ueberhaupt nix, und im Falle einer
Buchgrundschuld (Auschluss des Grundschuldbriefs) bewirkt eine vorgelegte
Loeschungsbewilligung genauso wenig, wenn Loeschbewilliger und
Grundschuldglaeubiger im Grundbuch nicht identisch sind.

Bei einer nachträglichen unberechtigten Abtretung der Grundschuld vom
Gläubiger an jemanden Dritten, hat der Dritte das Problem, das bei
Vollstreckungsmaßnahmen durch diesen Dritten, der Eigentümer mit der
Löschungsbewilligung einen eindeutigen und wirksamen Grund hat der
Vollstreckung zu widersprechen.


Ach woher denn!

na hier:
§ 30b der ZVG: Spätestens mit Zustellung des Zwangsversteigerungsbeschlusses beginnt eine Notfrist von 2 (zwei) Wochen zu laufen, auf die man hingewiesen werden muß. Hier kann der Eigentümer einen Einstellungsantrag stellen.

Wenn der Dritte sich seinen Vollstreckungstitel beim Amtsgericht holt, um
anschliessend in die Grundschuld zu vollstrecken, dann weiss der
Grund-Eigentuemer in der Regel nichts davon, und dann isses fuer ihn auch
schon viel zu spaet, weil der Dritte entweder den Grundschuldbrief oder
einen Auszug aus dem Grundbuch (weil er darin als Glaeubiger verzeichnet
ist) beim Amtsgericht vorlegt, ansonsten bekaeme er naemlich keinen
Vollstreckungstitel und koennte dann nicht in die Grundschuld
vollstrecken!

Ok, da bin ich mir unsicher. Der Eigentümer erfährt von jeder Änderung im Grundbuch von Amts wegen. Es gibt die Möglichkeit einen Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs zu stellen. Mit dem Nachweis der Löschungsbewilligung hat man ein gutes Argument.

Der Eigentuemer kann mit seiner Loeschungsbewilligung seine Toilette
tapezieren, sobald ein Dritter in den Besitz des Grundschuldbriefs gelangt
oder ein Glaeubigerwechsel findet im Grundbuch seinen Niederschlag.

Moment, nur der Besitz des Briefes reicht nicht. Auch die rechtswirksame Abtretung ist erforderlich. Und hier sehe ich das Problem für den neuen Grundschuldgläubiger.

Allerdings finde ich in meiner Literatur nichts dazu.


In beiden Faellen gibt es keinen Zwangsmechanismus allein schon mal als
Pflicht der Information infolge Glaeubigerwechsels an den
grundverschuldeten Eigentuemer, geschweige denn ein Einspruchsrecht fuer
diesen!

Notfrist von 2 Wochen gibt es siehe oben

Allerdings: Wenn man dann im Urlaub ist hat man schon ein Problem, wenn
die Widerspruchsfrist ohne Einrede Abläuft. Da wüste ich dann auch

nicht

mehr weiter.


Es braucht noch nicht einmal eine Urlaubsabwesenheit sein, der
Glaeubigerwechsel kann jederzeit voellig rechtswirksam hinter dem Ruecken
des Grundschuldners stattfinden, ohne dass dieser ueberhaupt eine Ahnung
davon hat, ist das denn so schwer zu begreifen?

Der Eigentümer des Grundstücks bekommt von Amts wegen immer alle Änderungen mitgeteilt!! Die Frage wäre für mich ob der Eigentümer sogar schon mit Antragstellung eine Mitteilung bekommt? Also vor dem tatsächlichen Eintrag des neuen Gläubigers

Um weitere Abtretungen zu verhindern ist es wichtig mit der
Löschungsbewilligung auch den Brief zu erhalten. Dann kann nix mehr
passieren.


Im Falle der Briefgrundschuld eigentlich ja, der allersicherste Weg ist
allerdings den Grundschuldeintrag beim Grundbuchamt zu loeschen, dabei
wird auch der Grundschuldbrief von der Behoerde einbehalten und
anschliessend vernichtet.

Im Falle der Buchgrundschuld gibt es keinen Grundschuldbrief, auch hier
ist der sicherste Weg um gegen jegliche Ueberraschungen gefeit zu sein das
umgehende Loeschen des Glaeubiger-Eintrags im Grundbuch beim
Grundbuchamt.

Ich würde mir überlegen ob es für mich sinnvoll ist die Grundschuld im
Grundbuch stehen lassen, um weitere Dritte die eventuell aus anderen
Titeln vollstrecken wollen glauben, das sie nichts mehr bekommen

können,

weil das Grundbuch voll belastet ist.
Damit sieht man dann ärmer aus als man ist.


Ja, genau, das sind dann die Oberschlauberger, die sooo schlau sind, dass
sie sich auf solchen Pfaden letztendlich selbst in die Pfanne hauen, weil
sie in einem Dritten ihren Meister gefunden haben, der sie ueber die
Taeuschung der stehen gelassenen Grundschuld dennoch voll rasiert!

Wenn man Brief und Löschungsbewilligung hat, gibt es nichts zu rasieren.


Im uebrigen, Du musst nicht glauben, dass alle so bloed sind und eine
solche Taeuschung ggf. nicht durchschauen!

Es soll naemlich noch andere Leute geben, die diese Mechanismen
kennen und durchblicken!

Haben Sie eine Idee wie ein Dritter das rauskriegen kann, interessiert mich.

Ansonsten ist wie Tassie devil unten schreibt vorsorgen besser als sich
mit denen irgendwann auseinandersetzten zu müssen.

Ist keine Unterwerfung in die Zwangsvollstreckung vereinbart (allerdings bei Banken unrealistisch), muss ja zusätzlich noch ein Urteilsspruch vom Gericht her, um einen vollstreckbaren Titel zu bekommen. In diesem Verfahren kann man auch schon mit der Löschungsbewilligung argumentieren.


Beste Grüße

bambus

antworten
 

Im Gesetz steht mindestens noch etwas von Notfrist

Tassie Devil, Tasmania, Australia, Donnerstag, 24.01.2008, 02:16 (vor 6574 Tagen) @ Bambus

Hi Tassie Devil und ingobert,

Oha, so einfach ist das nicht Tassie Devil:

§ 28 ZVG sagt eindeutig, das das Zwangsversteigerungsverfahren
einzustellen oder aufzuschieben ist, sobald Vollstreckungsmängel erkennbar
werden.

Eine Löschungsbewilligung ist sicherlich ein Grund das Verfahren
mindestens nocheinmal zu prüfen und damit aufzuschieben. Wie es dann
bewertet wird, das der Eigentümer des Grundstücks den Brief nicht hat,
kann ich nicht sagen. Rechtspfleger her!!!

Gleiches gilt auch fuer Buchgrundschulden, Bambus.

ich meine schon, das mit der u.g. Löschungsbewilligung jederzeit die
Löschung möglich ist. Auch wenn die Grundschuld später vom Gläubiger

an

jemanden Dritten abgetreten wird.


Mensch Bambus, nein!


Ok, Löschungsbewilligung und Brief in Eigentümerhand, dann kann man
jederzeit löschen.


Im Falle einer Briefgrundschuld bewirkt die Vorlage einer
Loeschungsbewilligung beim Grundbuchamt ohne gleichzeitige Vorlage des
Grundschuldbriefs grundsaetzlich ueberhaupt nix, und im Falle einer
Buchgrundschuld (Auschluss des Grundschuldbriefs) bewirkt eine

vorgelegte

Loeschungsbewilligung genauso wenig, wenn Loeschbewilliger und
Grundschuldglaeubiger im Grundbuch nicht identisch sind.

Bei einer nachträglichen unberechtigten Abtretung der Grundschuld vom
Gläubiger an jemanden Dritten, hat der Dritte das Problem, das bei
Vollstreckungsmaßnahmen durch diesen Dritten, der Eigentümer mit der
Löschungsbewilligung einen eindeutigen und wirksamen Grund hat der
Vollstreckung zu widersprechen.


Ach woher denn!

na hier:
§ 30b der ZVG: Spätestens mit Zustellung des
Zwangsversteigerungsbeschlusses beginnt eine Notfrist von 2 (zwei) Wochen
zu laufen, auf die man hingewiesen werden muß. Hier kann der Eigentümer
einen Einstellungsantrag stellen.

Ok, die Existenz dieser 2 woechigen Notfrist war mir bisher nicht bekannt.

Aaaaber, auf welchem Weg erfolgt die Zustellung des ZVB an den Eigentuemer und wie lautet die Definition des Begriffes "Zustellung", damit der Eigentuemer tatsaechlich davon Kenntnis erhaelt? Denn er hat bis zu diesem Zeitpunkt der Zustellung ueberhaupt keine Ahnung davon, was sich da so hinter seinem Ruecken zusammengebraut hat!

Ich denke seit jeher auch bei solchen Angelegenheiten sehr praktisch, weil solcherart Notbremsen zwar in wirtschaftlich geordneten Staatsrahmen in der Regel funktionieren, in BananenRepubliken hingegen ist dieser Sicherheitsmassgrad bei weitem nicht gegeben.

Denn wenn die 14-taegige Notfrist aus welchen nicht vorhersehbaren Gruenden (Eigentuemer im Urlaub oder zur Kur oder im Krankenhaus oder oder oder, Zustellung gilt von Amts wegen 3 Tage nach Absendung des Briefs als bewirkt, Aushilfszusteller aus dem afrikanischen Kral, der gerne Papierschwalben bastelt oder Post auch schon mal neben den Briefkasten wirft, usw.)

Wenn der Dritte sich seinen Vollstreckungstitel beim Amtsgericht holt,
um anschliessend in die Grundschuld zu vollstrecken, dann weiss der
Grund-Eigentuemer in der Regel nichts davon, und dann isses fuer ihn
auch schon viel zu spaet, weil der Dritte entweder den Grundschuldbrief
oder einen Auszug aus dem Grundbuch (weil er darin als Glaeubiger
verzeichnet ist) beim Amtsgericht vorlegt, ansonsten bekaeme er naemlich
keinen Vollstreckungstitel und koennte dann nicht in die Grundschuld
vollstrecken!


Ok, da bin ich mir unsicher. Der Eigentümer erfährt von jeder Änderung im
Grundbuch von Amts wegen. Es gibt die Möglichkeit einen Antrag auf
Berichtigung des Grundbuchs zu stellen. Mit dem Nachweis der
Löschungsbewilligung hat man ein gutes Argument.

Wohlgemerkt, diese 2-woechige Notbremse MUSS greifen, weil sie der frueheste Zeitpunkt ist, an dem ein ansonsten voellig ahnungsloser Eigentuemer zwangsweise von Amts wegen von der Vollstreckung erfaehrt, ansonsten ist fuer den Eigentuemer Feierabend.

Der Eigentuemer kann mit seiner Loeschungsbewilligung seine Toilette
tapezieren, sobald ein Dritter in den Besitz des Grundschuldbriefs
gelangt oder ein Glaeubigerwechsel findet im Grundbuch seinen
Niederschlag.


Moment, nur der Besitz des Briefes reicht nicht. Auch die rechtswirksame
Abtretung ist erforderlich. Und hier sehe ich das Problem für den neuen
Grundschuldgläubiger.

Allerdings finde ich in meiner Literatur nichts dazu.

Die Herstellung einer rechtswirksamen oder ggf. sogar gefaelschten Abtretungserklaerung sollte eigentlich kein Problem bedeuten, denn nicht immer sind es abgesicherte Bankgebaeude, in denen Grundschuldbriefe lagern.

In beiden Faellen gibt es keinen Zwangsmechanismus allein schon mal
als Pflicht der Information infolge Glaeubigerwechsels an den
grundverschuldeten Eigentuemer, geschweige denn ein Einspruchsrecht
fuer diesen!


Notfrist von 2 Wochen gibt es siehe oben

Ja, ok, aber wie bereits erwaehnt, diese Notbremse muss wirklich greifen, ansonsten...

Allerdings: Wenn man dann im Urlaub ist hat man schon ein Problem,
wenn die Widerspruchsfrist ohne Einrede Abläuft. Da wüste ich dann auch
nicht mehr weiter.


Es braucht noch nicht einmal eine Urlaubsabwesenheit sein, der
Glaeubigerwechsel kann jederzeit voellig rechtswirksam hinter dem
Ruecken des Grundschuldners stattfinden, ohne dass dieser ueberhaupt eine
Ahnung davon hat, ist das denn so schwer zu begreifen?


Der Eigentümer des Grundstücks bekommt von Amts wegen immer alle
Änderungen mitgeteilt!! Die Frage wäre für mich ob der Eigentümer sogar
schon mit Antragstellung eine Mitteilung bekommt? Also vor dem
tatsächlichen Eintrag des neuen Gläubigers

Mommmeeeent, der Eigentuemer der Immobilie bekommt Aenderungen im Grundbuch nur insoweit vom Grundbuchamt mitgeteilt, als dass diese Aenderungen diesem Amt auch tatsaechlich bekannt werden!

Hinter seinem Ruecken kann doch die Grundschuld ohne jegliche Aenderungen im Grundbuch schon n-mal verschoben worden sein, ohne dass er auch nur die geringste Ahnung davon hat.

Um nun in die Grundschuld vollstrecken zu koennen, muss der vollstreckende Glaeubiger nicht im Grundbuch verzeichnet sein (mit Brief und Abtretungserklaerung in seiner Hand allemal), der Glaeubiger muss lediglich beim zustaendigen Gericht einen vollstreckbaren Titel erwirken, und damit hat das Grundbuchamt ueberhaupt nichts zu tun.

Deshalb stellt der Glaeubiger bei Gericht seinen Antrag auf Vollstreckung und legitimiert als Inhaber der Grundschuld parallel dazu seinen rechtmaessigen Anspruch (Vorlage von Grundschuldbrief, Abtretungserklaerung, ggf. Kaufvertrag bei Glaeubigerwechsel usw.) auf Erhalt des Vollstreckungstitels in Form des ZVB.

Ich kann es nicht ausschliessen, dass der Grundeigentuemer von diesem Antrag des Glaeubigers gleichfalls seitens des Gerichts unterrichtet wird, und ihm bereits zu diesem Zeitpunkt ein Widerspruchsrecht zusteht, sobald aber das Gericht den ZVB produziert hat, gibt es fuer den Eigentuemer nur noch obige Notbremse.

Um weitere Abtretungen zu verhindern ist es wichtig mit der
Löschungsbewilligung auch den Brief zu erhalten. Dann kann nix mehr
passieren.


Im Falle der Briefgrundschuld eigentlich ja, der allersicherste Weg ist
allerdings den Grundschuldeintrag beim Grundbuchamt zu loeschen, dabei
wird auch der Grundschuldbrief von der Behoerde einbehalten und
anschliessend vernichtet.

Im Falle der Buchgrundschuld gibt es keinen Grundschuldbrief, auch hier
ist der sicherste Weg um gegen jegliche Ueberraschungen gefeit zu sein
das umgehende Loeschen des Glaeubiger-Eintrags im Grundbuch beim
Grundbuchamt.

Ich würde mir überlegen ob es für mich sinnvoll ist die Grundschuld
im Grundbuch stehen lassen, um weitere Dritte die eventuell aus anderen
Titeln vollstrecken wollen glauben, das sie nichts mehr bekommen
können, weil das Grundbuch voll belastet ist. Damit sieht man dann
ärmer aus als man ist.


Ja, genau, das sind dann die Oberschlauberger, die sooo schlau sind, dass
sie sich auf solchen Pfaden letztendlich selbst in die Pfanne hauen, weil
sie in einem Dritten ihren Meister gefunden haben, der sie ueber die
Taeuschung der stehen gelassenen Grundschuld dennoch voll rasiert!


Wenn man Brief und Löschungsbewilligung hat, gibt es nichts zu rasieren.

In diesem Fall ja, solange der Glaeubiger (er ist naemlich immer noch Glaeubiger) seine Loeschungsbewilligung nicht widerruft, weil er nach Blick ins Grundbuch festgestellt hat, dass eine solche Aenderung noch nicht vollzogen wurde, solches soll es ja auch geben!

Im uebrigen, Du musst nicht glauben, dass alle so bloed sind und eine
solche Taeuschung ggf. nicht durchschauen!

Es soll naemlich noch andere Leute geben, die diese Mechanismen
kennen und durchblicken!


Haben Sie eine Idee wie ein Dritter das rauskriegen kann, interessiert
mich.

Der Einblick ins Grundbuch ist kein Privileg, zumindest ist der Eintrag darin ein Anfang.

Darueber hinaus sind gute Bekanntschaften, Freundschaften und zuweilen auch familiaere Bande mit Mitarbeitern von Banken kein Ding der Unmoeglichkeit, und diese Bankangehoerigen haben zuweilen durchaus gewisse Moeglichkeiten bei der Beschaffung von Informationen...

Ansonsten ist wie Tassie devil unten schreibt vorsorgen besser als
sich mit denen irgendwann auseinandersetzten zu müssen.


Ist keine Unterwerfung in die Zwangsvollstreckung vereinbart (allerdings
bei Banken unrealistisch), muss ja zusätzlich noch ein Urteilsspruch vom
Gericht her, um einen vollstreckbaren Titel zu bekommen. In diesem
Verfahren kann man auch schon mit der Löschungsbewilligung argumentieren.

Ohne Unterwerfungsvereinbarung in die ZV wird es fuer einen Glaeubiger erheblich schwerer, in das Eigentum des Schuldners vollstrecken zu koennen, ja.


Beste Grüße

bambus

--
Gruss!
TD

Die StaSi tobt und Tassie kichert,
denn er ist Schaeuble abgesichert!

antworten
 

Im Gesetz steht mindestens noch etwas von Notfrist

Lecoquinus, Samstag, 26.01.2008, 02:48 (vor 6572 Tagen) @ Bambus

Hallo Bambus,

ließ doch nochmal in Ruhe den gesamten Thread durch.

Was sollen Notfrist und Abtretungserklärungen denn letztendlich sichern???


Guck nochmal hier rein inklusive dem dazugehörigen Link:

http://www.dasgelbeforum.net/forum_entry.php?id=6537&page=1&category=0&orde...


Wenn die Grundschuld ordnungsgemäß weiterverkauft wurde, mußt du als Schuldner erstmal gar nicht informiert werden. Ist der Verkauf ordnungsgemäß kannst du auch nix dagegen machen.

Notfrist? Was, außer ein paar taktische Verzögerungen, kann dir diese noch bringen. Wenn der Verkauf ordnungsgemäß ist und der neue Gläubiger vollstrecken will, machst du gar nix, außer durch juristische Winkeleien die Zeit etwas zu strecken.

Hi Tassie Devil und ingobert,

Oha, so einfach ist das nicht Tassie Devil:

§ 28 ZVG sagt eindeutig, das das Zwangsversteigerungsverfahren
einzustellen oder aufzuschieben ist, sobald Vollstreckungsmängel erkennbar
werden.

Eine Löschungsbewilligung ist sicherlich ein Grund das Verfahren
mindestens nocheinmal zu prüfen und damit aufzuschieben. Wie es dann
bewertet wird, das der Eigentümer des Grundstücks den Brief nicht hat,
kann ich nicht sagen. Rechtspfleger her!!!

ich meine schon, das mit der u.g. Löschungsbewilligung jederzeit die
Löschung möglich ist. Auch wenn die Grundschuld später vom Gläubiger

an

jemanden Dritten abgetreten wird.


Mensch Bambus, nein!


Ok, Löschungsbewilligung und Brief in Eigentümerhand, dann kann man
jederzeit löschen.


Im Falle einer Briefgrundschuld bewirkt die Vorlage einer
Loeschungsbewilligung beim Grundbuchamt ohne gleichzeitige Vorlage des
Grundschuldbriefs grundsaetzlich ueberhaupt nix, und im Falle einer
Buchgrundschuld (Auschluss des Grundschuldbriefs) bewirkt eine

vorgelegte

Loeschungsbewilligung genauso wenig, wenn Loeschbewilliger und
Grundschuldglaeubiger im Grundbuch nicht identisch sind.

Bei einer nachträglichen unberechtigten Abtretung der Grundschuld vom
Gläubiger an jemanden Dritten, hat der Dritte das Problem, das bei
Vollstreckungsmaßnahmen durch diesen Dritten, der Eigentümer mit der
Löschungsbewilligung einen eindeutigen und wirksamen Grund hat der
Vollstreckung zu widersprechen.


Ach woher denn!

na hier:
§ 30b der ZVG: Spätestens mit Zustellung des
Zwangsversteigerungsbeschlusses beginnt eine Notfrist von 2 (zwei) Wochen
zu laufen, auf die man hingewiesen werden muß. Hier kann der Eigentümer
einen Einstellungsantrag stellen.

Wenn der Dritte sich seinen Vollstreckungstitel beim Amtsgericht holt,

um

anschliessend in die Grundschuld zu vollstrecken, dann weiss der
Grund-Eigentuemer in der Regel nichts davon, und dann isses fuer ihn

auch

schon viel zu spaet, weil der Dritte entweder den Grundschuldbrief oder
einen Auszug aus dem Grundbuch (weil er darin als Glaeubiger

verzeichnet

ist) beim Amtsgericht vorlegt, ansonsten bekaeme er naemlich keinen
Vollstreckungstitel und koennte dann nicht in die Grundschuld
vollstrecken!


Ok, da bin ich mir unsicher. Der Eigentümer erfährt von jeder Änderung im
Grundbuch von Amts wegen. Es gibt die Möglichkeit einen Antrag auf
Berichtigung des Grundbuchs zu stellen. Mit dem Nachweis der
Löschungsbewilligung hat man ein gutes Argument.

Der Eigentuemer kann mit seiner Loeschungsbewilligung seine Toilette
tapezieren, sobald ein Dritter in den Besitz des Grundschuldbriefs

gelangt

oder ein Glaeubigerwechsel findet im Grundbuch seinen Niederschlag.


Moment, nur der Besitz des Briefes reicht nicht. Auch die rechtswirksame
Abtretung ist erforderlich. Und hier sehe ich das Problem für den neuen
Grundschuldgläubiger.

Allerdings finde ich in meiner Literatur nichts dazu.


In beiden Faellen gibt es keinen Zwangsmechanismus allein schon mal

als

Pflicht der Information infolge Glaeubigerwechsels an den
grundverschuldeten Eigentuemer, geschweige denn ein Einspruchsrecht

fuer

diesen![/b]


Notfrist von 2 Wochen gibt es siehe oben

Allerdings: Wenn man dann im Urlaub ist hat man schon ein Problem,

wenn

die Widerspruchsfrist ohne Einrede Abläuft. Da wüste ich dann auch

nicht

mehr weiter.


Es braucht noch nicht einmal eine Urlaubsabwesenheit sein, der
Glaeubigerwechsel kann jederzeit voellig rechtswirksam hinter dem

Ruecken

des Grundschuldners stattfinden, ohne dass dieser ueberhaupt eine

Ahnung

davon hat, ist das denn so schwer zu begreifen?[/b]


Der Eigentümer des Grundstücks bekommt von Amts wegen immer alle
Änderungen mitgeteilt!! Die Frage wäre für mich ob der Eigentümer sogar
schon mit Antragstellung eine Mitteilung bekommt? Also vor dem
tatsächlichen Eintrag des neuen Gläubigers

Um weitere Abtretungen zu verhindern ist es wichtig mit der
Löschungsbewilligung auch den Brief zu erhalten. Dann kann nix mehr
passieren.


Im Falle der Briefgrundschuld eigentlich ja, der allersicherste Weg ist
allerdings den Grundschuldeintrag beim Grundbuchamt zu loeschen, dabei
wird auch der Grundschuldbrief von der Behoerde einbehalten und
anschliessend vernichtet.

Im Falle der Buchgrundschuld gibt es keinen Grundschuldbrief, auch hier
ist der sicherste Weg um gegen jegliche Ueberraschungen gefeit zu sein

das

umgehende Loeschen des Glaeubiger-Eintrags im Grundbuch beim
Grundbuchamt.

Ich würde mir überlegen ob es für mich sinnvoll ist die Grundschuld

im

Grundbuch stehen lassen, um weitere Dritte die eventuell aus anderen
Titeln vollstrecken wollen glauben, das sie nichts mehr bekommen

können,

weil das Grundbuch voll belastet ist.
Damit sieht man dann ärmer aus als man ist.


Ja, genau, das sind dann die Oberschlauberger, die sooo schlau sind,

dass

sie sich auf solchen Pfaden letztendlich selbst in die Pfanne hauen,

weil

sie in einem Dritten ihren Meister gefunden haben, der sie ueber die
Taeuschung der stehen gelassenen Grundschuld dennoch voll rasiert!


Wenn man Brief und Löschungsbewilligung hat, gibt es nichts zu rasieren.


Im uebrigen, Du musst nicht glauben, dass alle so bloed sind und eine
solche Taeuschung ggf. nicht durchschauen!

Es soll naemlich noch andere Leute geben, die diese Mechanismen
kennen und durchblicken!


Haben Sie eine Idee wie ein Dritter das rauskriegen kann, interessiert
mich.

Ansonsten ist wie Tassie devil unten schreibt vorsorgen besser als

sich

mit denen irgendwann auseinandersetzten zu müssen.


Ist keine Unterwerfung in die Zwangsvollstreckung vereinbart (allerdings
bei Banken unrealistisch), muss ja zusätzlich noch ein Urteilsspruch vom
Gericht her, um einen vollstreckbaren Titel zu bekommen. In diesem
Verfahren kann man auch schon mit der Löschungsbewilligung argumentieren.


Beste Grüße

bambus

antworten
 

die nicht erfolgte Loeschung erhoeht das Banken-Rating?

imperator, Samstag, 26.01.2008, 14:28 (vor 6571 Tagen) @ Tassie Devil

Solange die Grundschuld nicht definitiv aus dem Grundbuch geloescht wurde,
stehst Du mit Deiner Immobilie als Sicherungsgeber im vollen Umfang der
Grundschuld fuer Geschaefte der Bank gerade, von denen Du noch nicht
einmal traeumst! Du traegst das Risiko der Bank bei deren Geschaefte!

aufgeschnapptes wiedergegebenes StammtischGespraech gestern:
Bank: "Ah sie wollen die Grundschuld loeschen"

angestiftet durch diese Diskussion und die TV Sendung:
"sie brauchen aber keine Angst zu haben, dass wir Ihnen Ihren Vertrag verkaufen"

logisch, welche Bank wuerde schon beichten:
"da haben sie aber Glueck, grad wollten wir die Grundschuld zu Geld machen"

Tatsaechlich haben sie sie, unfreiwillig oder absichtlich, auch bei nicht vollzogenen Verkauf zu Geld gemacht:



Kann es nicht sein, da die Bank, die zwar die Loeschungsbewilligung ausgestellt hat, aber die Loeschung durch den Kreditnehmer nicht erfolgt ist, und damit die Bank trotzt abgezahlten Kredit defacto immernoch in den Grundbuechern steht, ein hoeheres und damit falsches Rating bekommt?

Damit bekommt der Satz oben eine ganz andere Bedeutung.
Die Bank die nirgends mehr als bei den tatsaechlich offenen Posten im Grundbuch steht bekommt ein schlechtere Rating damit schlechtere ZB Bankzinsen damit eine schlechtere Marktposition und damit schlechtere Ergebnisse!?

antworten
 

Die nicht erfolgte Loeschung erhoeht das Banken-Rating

Tassie Devil, Tasmania, Australia, Samstag, 26.01.2008, 20:17 (vor 6571 Tagen) @ imperator

Solange die Grundschuld nicht definitiv aus dem Grundbuch geloescht wurde,
stehst Du mit Deiner Immobilie als Sicherungsgeber im vollen Umfang der
Grundschuld fuer Geschaefte der Bank gerade, von denen Du noch nicht
einmal traeumst! Du traegst das Risiko der Bank bei deren Geschaefte!


aufgeschnapptes wiedergegebenes StammtischGespraech gestern:
Bank: "Ah sie wollen die Grundschuld loeschen"

angestiftet durch diese Diskussion und die TV Sendung:
"sie brauchen aber keine Angst zu haben, dass wir Ihnen Ihren Vertrag
verkaufen"

logisch, welche Bank wuerde schon beichten:
"da haben sie aber Glueck, grad wollten wir die Grundschuld zu Geld
machen"

Tatsaechlich haben sie sie, unfreiwillig oder absichtlich, auch bei nicht
vollzogenen Verkauf zu Geld gemacht:

Von Unfreiwilligkeit kann systembedingt keinerlei Rede sein, Imperator!


Kann es nicht sein, da die Bank, die zwar die Loeschungsbewilligung
ausgestellt hat, aber die Loeschung durch den Kreditnehmer nicht erfolgt
ist, und damit die Bank trotzt abgezahlten Kredit defacto immernoch in den
Grundbuechern steht, ein hoeheres und damit falsches Rating bekommt?

Ja, so ist das.

Damit bekommt der Satz oben eine ganz andere Bedeutung.
Die Bank die nirgends mehr als bei den tatsaechlich offenen Posten im
Grundbuch steht bekommt ein schlechtere Rating damit schlechtere ZB
Bankzinsen damit eine schlechtere Marktposition und damit schlechtere
Ergebnisse!?

Ja, und umgekehrt vermoegen sich die Banken mit hoher Quote nur fiktiver Grundschuldner am weitaus guenstigsten zu refinanzieren, weil auch ihr RISIKO wegen schlechter Schuld-Rueckzahlungsquote schlechter Schuldner gleich Null ist, weil ja bei den nur fiktiven Grundschulden ueberhaupt keine Schuld mehr zu tilgen ist!

Solcherart Grundschulden sind dann naemlich keine Primes mehr sondern Hyper-oder Superior-Primes.

--
Gruss!
TD

Die StaSi tobt und Tassie kichert,
denn er ist Schaeuble abgesichert!

antworten
 

...und wie ist das bei einer ''Grundschuld ohne Brief''? (oT)

Ciliegia @, Samstag, 19.01.2008, 13:04 (vor 6579 Tagen) @ JoBar

- kein Text -

antworten
 

"Grundschuld ohne Brief"? Geht das überhaupt?? (oT)

Lecoquinus, Sonntag, 20.01.2008, 03:38 (vor 6578 Tagen) @ Ciliegia

antworten
 

Ja klar geht das, JoBar hat weiter unten einen Wikipedialink eingestellt! (oT)

Tassie Devil, Tasmania, Australia, Sonntag, 20.01.2008, 07:28 (vor 6578 Tagen) @ Lecoquinus

- kein Text -

--
Gruss!
TD

Die StaSi tobt und Tassie kichert,
denn er ist Schaeuble abgesichert!

antworten
 

Die Grundschuld IST die Belastung!

Tassie Devil, Tasmania, Australia, Samstag, 19.01.2008, 05:10 (vor 6579 Tagen) @ Bergamr

Hai Tassie,

Hi Bergamr,

danke für die erhellende Beleuchtung dieses Sachverhalts.

Bittschee, macht Zwei Mark Fuffzig onn a Vaeschper. [[zwinker]]

Weißt Du auch was über mögliche Winkelzüge bei einer schon abgelösten,
aber nicht im Grundbuch gelöschten Grundschuld? Gibt es da auch
grauzonliche Mittel und Wege für wen auch immer?

Ja natuerlich, selbstverstaendlich.

Früher war es durchaus üblich, diese abgelöste Grundschuld eingetragen zu
lassen, da es bei Bedarf ein unkomplizierter Weg der Kreditbeschaffung
war.

Ja, genau, "Bezahlen Sie mit ihrem guten Namen, denn wir wollen ja nur Ihr Bestes...!" Ihr Geld.

Es ist ganz einfach, die Banken haben rings um die jeweils eingetragene Grundschuld eine aeusserst imponierende Verbal-Nebel-Bank gebaut, um ihrer gesamten Kundschaft mit Grundschuldeintragungen die wahren Rechtsverhaeltnisse zu vernebeln.

Deshalb gibt es solche Keuzwortraetsel-Begriffe wie "Grundschuld ohne Belastung", "abgeloeste Grundschuldbelastung", "abgeloeste Grundschuld" usw. usf.

Alles volles Nebel-Geschwurbel und -Geschwalle der Baenker ausschliesslich aus deren Sichtweisen und Befindlichkeiten!

Wurde z.B. anlaesslich einer Immobilienfinanzierung eine Grundschuld i.H.v. 1.000.000, i.W. Eine Million, auf diese oder ggf. eine andere voellig unbelastete Immobilie aufgezogen, dann erfolgte damit voellig legal und rechtswirksam eine Belastung der Immobilie mit einer Grundschuld in soeben genannter Hoehe zu Gunsten der Bank.

Solange nun die Immobilie mit dieser ins Grundbuch eingetragenen Grundschuld soeben genannter Betragshoehe zu Gunsten der Bank belastet ist, steht der Immobilieneigentuemer zu seinen Lasten als Schuldner in dieser soeben genannten Betragshoehe in der Schuld der Bank, daran fuehrt weder ein Weg vorbei noch beisst eine Maus diesen Schuldfaden ab.

Die belastete Grundschuld zu Lasten des Immobilieneigentuemers und zu Gunsten der Bank ist ein zins- und tilgungsfreies Dauerschuldverhaeltnis in soeben genannter Betragshoehe zwischen diesen beiden Vertragsparteien.

An diesem voellig legalen Dauerschuldverhaeltnis in soeben genannter Form und Betragshoehe bestehen rechtlicherseits ueberhaupt keine Zweifel oder sonstige Einwaende oder Bedenken, der Immobilieneigentuemer steht in genannter Betragshoehe zu seinen Lasten in der Schuld zu Gunsten der Bank, und aus die Maus.

Solange die Bank bei diesem Sachstand des Dauerschuldverhaeltnisses auf die Vollstreckung in die Grundschuld des Immobilieneigentuemers verzichtet - und wer will eine Bank zu einer solchen Vollstreckung zwingen, solange sie ihrerseits nicht hoch verschuldet in sehr tiefen Wassern rudert und durch ihre eigenen Glaeubiger gezwungen werden kann, richtig Butter bei die Fische zu liefern? -, bleibt der Immobilieneigentuemer in Betragshoehe der belastenden Grundschuld im Obligo der Bank.

Die Vollstreckung in die Grundschuld des per Dauerschuldverhaeltnis gebundenen Immobilieneigentuemers verlaeuft voellig unkompliziert und undramatisch, die Bank erwirkt beim zustaendigen Gericht (zumeist Amtsgericht nach meiner jetzigen Erinnerung) einen vollstreckbaren Rechtstitel in diese Grundschuld zu ihren Gunsten wie Haenden, und kreutzt nach dem Erhalt der Vollstreckungsurkunde damit ausgeruestet beim zustaendigen Grundbuchamt auf, womit fuer die Bank zu ihren Gunsten wie auch fuer den Immobilieneigentuemer zu seinen Lasten der Grundschuld-Kaese im Dauerschuldverhaeltnis vollstaendig gegessen ist.

Andere weitere Schuldverhaeltnisse zwischen der Bank und ihrem grundbuchlich grundschuldig gebundenen Kunden, wie z.B. ein oder ggf. mehrere zeitweilig parallel laufende Darlehensvertraege, spielen bestenfalls sekundaere Rollen im Hinblick auf das eingegangene Dauerschuldverhaeltnis einer belastenden Grundschuld zwischen den beiden soeben genannten Parteien, die JEDERZEIT seitens der Bank durch Erwirken eines vollstreckbaren Rechtstitels zur vollen Vollstreckungsreife gemaess obiger Beschreibung gebracht werden kann!

Schraenkt nun die Bank in parallel laufenden Darlehensvertraegen per expliziten Vertragstexten im juristisch exzellent formulierten "Kleingedruckten" ihre vom Grundsatz her uneingeschraenkten Vollstreckungsoptionen auf die Grundschuld des Dauerschuldverhaeltnisses infolge ausschliesslich freiwilliger Eigeninitiative ein, dann gilt diese Einschraenkung nur im Umfang der vertragsbestimmenden Regelungen des jeweiligen Darlehensvertrags.

Verstoesst die Bank gegen vertragliche Bedingungen und Regelungen in parallel laufenden Darlehensvertraegen, dann muss der Bankkunde in eigener Initiative wie auf eigene Rechnung als Klaeger sein Recht wie auch ggf. Schadenersatz auf zivilrechtlichem Wege ggf. ueber mehr als 1 Gerichts-Instanz gegen die Bank als Beklagte erstreiten, dazu gehoert des oefteren aufgrund der Streitwerte und der daran gekoppelten Kostenberechnungen ein kerngesundes Finanzatmungssystem seitens des klagenden Bankkunden.

Existieren nebst der belastenden Grundschuld im Dauerschuldverhaeltnis zwischen Bank und Bankkunde keine weiteren parallel laufenden Darlehens- oder sonstige Vertraege, welche ggf. Einschraenkungen im Hinblick auf die Vollstreckungsoptionen der Bank auf die belastende Grundschuld beinhalten koennten, dann sind die vom Grundsatz her uneingeschraenkten Vollstreckungsoptionen der Bank auf die Grundschuld des Dauerschuldverhaeltnisses voll rechtswirksam!

Nochmals Dein Zitat von oben:

Früher war es durchaus üblich, diese abgelöste Grundschuld eingetragen zu
lassen, da es bei Bedarf ein unkomplizierter Weg der Kreditbeschaffung
war.

Ja klar, voellig logisch, dass nach dem Verbalnebel der "abgeloesten Grundschuld" dieser Weg voellig "unkompliziert" und "unbuerokratisch" bei der Kreditbeschaffung war und ist, steht doch der Bankkunde per belastender Grundschuld in voller Betragshoehe auf seine Immobilie(n) per Dauerschuldverhaeltnis in der Schuld der Bank unter Einschluss deren uneingeschraenkten Vollstreckungsoptionen gemaess obiger Beschreibung, ohne dass der Bankkunde irgendeine noch zu tilgende Forderung zu Gunsten der Bank wie zur Rueckzahlung zu seinen Lasten offen hat!

Danke und Gruß
Bergamr

--
Gruss!
TD

Die StaSi tobt und Tassie kichert,
denn er ist Schaeuble abgesichert!

antworten
 

Die Grundschuld IST auch eine wichtige Geschäftsgrundlage

Lecoquinus, Samstag, 19.01.2008, 08:58 (vor 6579 Tagen) @ Tassie Devil

Hallo Tassie,

der Nebel lüftet sich und erlaubt weitere Ausblicke.

Behält eine Geschäftsank eine Grundschuldurkunde ein, egal ob damit eine Hypothek verbunden ist oder nicht, kann sie damit weitere Geschäfte tätigen.

Hinterlegt sie die einbehaltene Grundschuld z.B. über 100K bei der ZB als Pfand, kann sie bei der ZB damit wiederum 100K Kredit bekommen.
Dieser Kredit ist wiederum geschäftlich verwertbar und kann weiterverliehen werden.

In der Regel wurden und werden weiterverliehene Kredite, wie du schreibst, sowohl über eine Hypothek, als auch über die Grundschuld (also doppelt) abgesichert. D.h. eine einbehaltene Grundschuld ist Grundlage für die Akquisition mindestens einer weiteren Grundschuld in gleicher Höhe + damit (vermeintlich) verbundener Hypothek + damit verbunde Zinsen. Eine schöne kleine Dominokette tut sich auf...

Wird also eine Grundschuld gelöscht, muß die Bank entweder eine neue Grundschuld in gleicher Höhe auftreiben, oder mit Eigegenkapital ins bilanzielle Loch springen.

Das Risiko liegt dabei, wie @Dione schon schreibt, voll beim ahnungslosen ersten Grundschuldner, während die Bank dafür (mindestens) prachtvolle Zinsen kassiert und ihre Kreditgrundlage weiter ausweitet.

Im Normalfall würde die Bank diese Grundschuld wohl nicht vollstrecken, da diese eben die oben genannte Kreditgrundlage bei der ZB bildet.
Eine vollstreckte Grundschuld wäre damit ein Nullgeschäft, da dieses eingenommene Geld wieder an die Zentralbank zurückmuß. Abgesehen davon würde man sich den Ruf versauen und die Kreditgrundlage inklusive Dominokette vernichten. Deswegen hielt sich über Jahrzehnte diese Waage im Gleichgewicht.

Aber man denke mal in Ruhe darüber nach, wenn eine Geschäftsbank in Deutschland in finanzielle Schwierigkeiten kommt und dringend frisches Kapital zu einem bestimmten Termin braucht.

Wie wir jetzt wissen, kann auch ein Grundschuldbrief weiterverkauft werden. Akquiriert ein Hedge-Fond, dann wird der vollstrecken.

Eine weitere Frage tut sich auf: Was würde passieren, wenn die Masse der Häuslebauer mit abbezahlten Krediten ihre Grundschulden löschen würde? Man denke an die oben beschriebene Dominokette!

Es wäre eine interessante und wohl noch nie dagewesene Form des Bankruns!

Gruß!

antworten
 

...und wie ist das bei einer ''Grundschuld ohne Brief''

Ciliegia @, Samstag, 19.01.2008, 13:01 (vor 6579 Tagen) @ Lecoquinus

Hallo Tassie,

der Nebel lüftet sich und erlaubt weitere Ausblicke.

Behält eine Geschäftsank eine Grundschuldurkunde ein, egal ob damit eine
Hypothek verbunden ist oder nicht, kann sie damit weitere Geschäfte
tätigen.

Hinterlegt sie die einbehaltene Grundschuld z.B. über 100K bei der ZB als
Pfand, kann sie bei der ZB damit wiederum 100K Kredit bekommen.
Dieser Kredit ist wiederum geschäftlich verwertbar und kann
weiterverliehen werden.

In der Regel wurden und werden weiterverliehene Kredite, wie du schreibst,
sowohl über eine Hypothek, als auch über die Grundschuld (also doppelt)
abgesichert. D.h. eine einbehaltene Grundschuld ist Grundlage für die
Akquisition mindestens einer weiteren Grundschuld in gleicher Höhe + damit
(vermeintlich) verbundener Hypothek + damit verbunde Zinsen. Eine schöne
kleine Dominokette tut sich auf...

Wird also eine Grundschuld gelöscht, muß die Bank entweder eine neue
Grundschuld in gleicher Höhe auftreiben, oder mit Eigegenkapital ins
bilanzielle Loch springen.

Das Risiko liegt dabei, wie @Dione schon schreibt, voll beim ahnungslosen
ersten Grundschuldner, während die Bank dafür (mindestens) prachtvolle
Zinsen kassiert und ihre Kreditgrundlage weiter ausweitet.

Im Normalfall würde die Bank diese Grundschuld wohl nicht vollstrecken, da
diese eben die oben genannte Kreditgrundlage bei der ZB bildet.
Eine vollstreckte Grundschuld wäre damit ein Nullgeschäft, da dieses
eingenommene Geld wieder an die Zentralbank zurückmuß. Abgesehen davon
würde man sich den Ruf versauen und die Kreditgrundlage inklusive
Dominokette vernichten. Deswegen hielt sich über Jahrzehnte diese Waage im
Gleichgewicht.

Aber man denke mal in Ruhe darüber nach, wenn eine Geschäftsbank in
Deutschland in finanzielle Schwierigkeiten kommt und dringend frisches
Kapital zu einem bestimmten Termin braucht.

Wie wir jetzt wissen, kann auch ein Grundschuldbrief weiterverkauft
werden. Akquiriert ein Hedge-Fond, dann wird der vollstrecken.

Eine weitere Frage tut sich auf: Was würde passieren, wenn die Masse der
Häuslebauer mit abbezahlten Krediten ihre Grundschulden löschen würde? Man
denke an die oben beschriebene Dominokette!

Es wäre eine interessante und wohl noch nie dagewesene Form des Bankruns!

Gruß!

antworten
 

...und wie ist das bei einer ''Grundschuld ohne Brief'' ? (sorry, nervöser Finger) (oT)

Ciliegia @, Samstag, 19.01.2008, 13:02 (vor 6579 Tagen) @ Ciliegia

- kein Text -

antworten
 

Die Grundschuld IST auch eine wichtige Geschäftsgrundlage

Tassie Devil, Tasmania, Australia, Sonntag, 20.01.2008, 01:31 (vor 6578 Tagen) @ Lecoquinus

Hallo Tassie,

Hi Lecoquinus,

der Nebel lüftet sich und erlaubt weitere Ausblicke.

So isses, langsam aber sicher liegen die Grund-Verschuldungs-Karten offen auf dem Tisch.

Behält eine Geschäftsank eine Grundschuldurkunde ein, egal ob damit eine
Hypothek verbunden ist oder nicht, kann sie damit weitere Geschäfte
tätigen.

Hinterlegt sie die einbehaltene Grundschuld z.B. über 100K bei der ZB als
Pfand, kann sie bei der ZB damit wiederum 100K Kredit bekommen.
Dieser Kredit ist wiederum geschäftlich verwertbar und kann
weiterverliehen werden.

In der Regel wurden und werden weiterverliehene Kredite, wie du schreibst,
sowohl über eine Hypothek, als auch über die Grundschuld (also doppelt)
abgesichert. D.h. eine einbehaltene Grundschuld ist Grundlage für die
Akquisition mindestens einer weiteren Grundschuld in gleicher Höhe + damit
(vermeintlich) verbundener Hypothek + damit verbunde Zinsen. Eine schöne
kleine Dominokette tut sich auf...

Wird also eine Grundschuld gelöscht, muß die Bank entweder eine neue
Grundschuld in gleicher Höhe auftreiben, oder mit Eigegenkapital ins
bilanzielle Loch springen.

Das Risiko liegt dabei, wie @Dione schon schreibt, voll beim ahnungslosen
ersten Grundschuldner, während die Bank dafür (mindestens) prachtvolle
Zinsen kassiert und ihre Kreditgrundlage weiter ausweitet.

Bei der Finanzierung einer Immobilie ist die risikoaermste Variante des Sicherungsgebers, dem verschuldeten Eigentuemer der Immobilie, eine Hypothek und nur diese, weil er immer nur mit seiner Restschuld im Obligo der Bank steht. Vermutlich ist die Hypothek gleichzeitig die inattraktivste Variante fuer den Sicherungsnehmer, die finanzierende Bank, weil die Restschuld des Darlehensnehmers und somit das verschuldungsfaehige Fremdkapital staendig abnimmt. Nach der vollstaendigen Rueckzahlung des Darlehens ist das umgehende Loeschen des Eintrags der Hypothek im Grundbuch obligatorisch, das verschuldungsfaehige Fremdkapital geht damit auf 0.

Voellig anders hingegen liegt der gesamte Sachverhalt bei einer Grundschuld des darlehensnehmenden Immobilieneigentuemers. Solange eine Grundschuld im Grundbuch als Mass der Dinge! eingetragen ist, dabei voellig unbesehen der jeweils aktuellen tatsaechlichen Verschuldung des Immobilieneigentuemers bei der Bank selbst nach vollstaendiger Rueckzahlung und Abloesung des Finanzierungsdarlehens, steht der Immobilieneigentuemer stets im vollen Gesamtumfang der Grundschuld im vollen Risikofeuer seines Dauerschuldverhaeltnisses mit der Bank, weil diese damit anderweitig glaenzende Geschaefte zu machen versteht.

Im Normalfall würde die Bank diese Grundschuld wohl nicht vollstrecken, da
diese eben die oben genannte Kreditgrundlage bei der ZB bildet.
Eine vollstreckte Grundschuld wäre damit ein Nullgeschäft, da dieses
eingenommene Geld wieder an die Zentralbank zurückmuß. Abgesehen davon
würde man sich den Ruf versauen und die Kreditgrundlage inklusive
Dominokette vernichten. Deswegen hielt sich über Jahrzehnte diese Waage im
Gleichgewicht.

Voellig einverstanden.

Aber man denke mal in Ruhe darüber nach, wenn eine Geschäftsbank in
Deutschland in finanzielle Schwierigkeiten kommt und dringend frisches
Kapital zu einem bestimmten Termin braucht.

Beim Geld hoert bekannter Weise jede Freundschaft auf.

Wie wir jetzt wissen, kann auch ein Grundschuldbrief weiterverkauft
werden. Akquiriert ein Hedge-Fond, dann wird der vollstrecken.

Diesen Grundschuld-Brief fasse ich als dynamisches Vehikel fuer belastungsfaehiges Fremdkapital (die Immobilie) auf, die Hypothek und die Grundschuld als Buchgrundschuld hingegen sind statisch, was aber keinesfalls "voellig unabaenderbar" heissen soll.

Eine weitere Frage tut sich auf: Was würde passieren, wenn die Masse der
Häuslebauer mit abbezahlten Krediten ihre Grundschulden löschen würde? Man
denke an die oben beschriebene Dominokette!

Dabei verdampfen erhebliche Geldmengen im gesamten Bankensystem.

Es wäre eine interessante und wohl noch nie dagewesene Form des Bankruns!

Allerdings!

Gruß!

--
Gruss!
TD

Die StaSi tobt und Tassie kichert,
denn er ist Schaeuble abgesichert!

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Aaangenommen, dem wäre so, dann dürfte die Heuschrecke spätestens am BVG scheitern-mkT

Mephistopheles, Samstag, 19.01.2008, 03:47 (vor 6579 Tagen) @ Tassie Devil

>...per Legislative den LEGALEN VERTRAGSBRUCH in Form
[quote]von WILLKUEHRLICHEN EINSEITIGEN vertraglichen Aenderungswuenschen und
-Massnahmen ausschliesslich von Seiten und zu Gunsten der Banken!

[/quote]
Hab zuwenig Kenntnisse, um den Sachverhalt beurteilen zu können, bei den juristischen Folgen bin ich mir aber sicher.

Gruß Mephistopheles

antworten
 

Da hab ich einen guten Rat für Dich:

JoBar, Samstag, 19.01.2008, 04:12 (vor 6579 Tagen) @ Mephistopheles

Aaangenommen, dem wäre so, dann dürfte die Heuschrecke spätestens am BVG scheitern

Erhälst Du jemals einen Mahnbescheid über eine total abstruse Forderung, die nachweislich absolut nichts mit Dir zu tun hat -- lege trotzdem sofort Widerspruch ein.
Oder Du wirst erfahren wie es ist, wenn grundlos, aber rechtlich voll korrekt, gegen Dich vollstreckt wird.
Weil Du nicht reagiert hast, kannst Du auch nie mehr etwas gegen den erteilten vollstreckbaren Titel unternehmen. Nicht mal vorm BVerfG

Zweifel? Frag den Rechtsverdreher Deines Vertrauens.

Zurück zum Grundschuld-Brief: Wer den hat, der hat das eine Ende eines Seils, dessen Schlinge am anderen Ende sich um Deinen Hals schmiegt.
Und wenn das Seilende auch noch in den Händen eines Steuereintreibers oder eines Bankers liegt ... dann gute Nacht!


Grüße

J

antworten
 

Kenn ich

Mephistopheles, Sonntag, 20.01.2008, 01:54 (vor 6578 Tagen) @ JoBar

Aaangenommen, dem wäre so, dann dürfte die Heuschrecke spätestens am BVG

scheitern

Erhälst Du jemals einen Mahnbescheid über eine total abstruse Forderung,
die nachweislich absolut nichts mit Dir zu tun hat -- lege trotzdem sofort
Widerspruch ein.
Oder Du wirst erfahren wie es ist, wenn grundlos, aber rechtlich voll
korrekt, gegen Dich vollstreckt wird.
Weil Du nicht reagiert hast, kannst Du auch nie mehr etwas gegen den
erteilten vollstreckbaren Titel unternehmen. Nicht mal vorm BVerfG

Zweifel? Frag den Rechtsverdreher Deines Vertrauens.

Kenn ich. Aber nichts mit Rechtsverdreher! In dem Milieu beweg ich mich nicht, was traust du mir zu!
Aber mein Steuerberater hat mir schon mal nahegelegt, doch endlich die Einkommenssteuererklärung abzugeben, weil der zuständige Sachbearbeiter hat ihn angerufen und mit Steuerschätzung mit einer total abstrusen Forderung gedroht, wenn er die Unterlagen nicht bald vorliegen hat.
Die Folgen hat er mir so nachfrücklich geschildert, dass ich dann doch die Einkommenssteuererklärung abgegeben habe.

Aber ich glaub es immer noch nicht, dass eine Heuschrecke mit X-Milliarden genau so viel Macht hat wie eine Made im Speck, äh, ein Sachbearbeiter im Finanzamt.

Zumindest mir hat noch keine Heuschrecke je Probleme bereitet. [[lach]] [[lach]] [[lach]]

Deswegen halte ich sie zumindest in den hießigen Klimagefilden für relativ harmlos. [[lach]] [[lach]] [[lach]] [[lach]] [[lach]]

Ganz im Gegensatz zu den Maden im Speck. [[lach]] [[lach]] [[lach]] [[lach]] [[lach]]

Grüße


J

Mephistopheles

antworten
 

Es gibt zweimal die Möglichkeit zu Widersprechen

Bambus @, Mittwoch, 23.01.2008, 07:44 (vor 6575 Tagen) @ JoBar

Hi Joba,

Zur Ergänzung zum Mahnverfahren ist zu sagen, das das gerichtliche Mahnverfahren zweistufig ist.

Erst wird auf Antrag der Mahnbescheid zugestellt, dem der Schuldner zwei Wochen widersprechen kann.
Widerspricht er nicht, hat der Antragsteller 6 Monate Zeit einen Antrag auf Vollstreckungsbescheid zu stellen.
Wird dieser gestellt, hat der Schuldner ab Zustellung wieder zwei Wochen Zeit dem zu Widersprechen.

Widerspricht der Schuldner kommt kein Vollstreckbarer Titel im gerichtlichen Mahnverfahren zustande.

Jetzt könnte der Antragsteller aber immernoch den normalen Klageweg gehen.

Wenn es um fingierte Forderungen geht, wird wohl jetzt nichts mehr kommen.

Zur Zwangsvollstreckung u.a. aus Grundschulden ist zu sagen, das es im Rahmen des Beschlußes zur Zwangsvollstreckung durch das Gericht eine Notfrist von 2 Wochen gibt, in der Einwendungen gegen die ZV möglich sind. (Siehe § 30b ZVG)

beste Grüße

Bambus

antworten
 

Und damit kommen wir wieder zur Frage:

JoBar, Samstag, 19.01.2008, 04:22 (vor 6579 Tagen) @ Tassie Devil

SCHULDVERTRAEGE wie SACHDINGLICHE SCHULDBELASTUNGEN den kommerziellen
Verwertungsabsichten der Banken VOELLIG FREI zu unterwerfen, OHNE DIESEN
BANKEN ZUR ZWINGENDEN AUFLAGE ZU MACHEN, JEGLICHE AENDERUNG DER
SCHULDNERISCHEN VERHAELTNISSE DER JEWEILS VERSCHULDETEN VERTRAGSPARTEI
UEBERHAUPT ZUR KENNTNIS BRINGEN ZU MUESSEN, geschweige denn ihr
Widerspruchsrechte im Hinblick auf solche Aenderungen einzuraeumen!

Was hindert die Bank, den Grundschuld-Brief als Sicherheit bei EZB, BuBa oder sonstwo zu hinterlegen?
Wenn es schief gelaufen ist darfst Du beim Insolvenz-Verwalter der Bank vorstellig werden.

J

antworten
 

Leider wahr - hier ein link - Finanzausschuß der Bundestages Anhörung

mira @, Samstag, 19.01.2008, 05:07 (vor 6579 Tagen) @ Tassie Devil

enthält aus fachlicher Sicht alles Wissenswerte einschließlich des Hinweises auf den Vorsitzenden des XI. Zivilsenates des BGH Herrn Nobbe, der bei zurückhaltender Beurteilung nicht ganz unbeteiligt an der derzeitigen Rechtslage ist. Ist zwar etwas länger, aber Komplexität erfordert es.

Grüße

mira

antworten
 

Wikipedia ( politsch korrekt ) zu Grundschuld und Sicherungsabrede:

JoBar, Samstag, 19.01.2008, 05:26 (vor 6579 Tagen) @ Tassie Devil

http://de.wikipedia.org/wiki/Grundschuld

es gibt sogar "Kritik" dazu:
Im Jahr 2007 wurden Fälle bekannt, in denen Sicherungsgrundschulden missbraucht wurden.[1] Da der Sicherungsvertrag bei einem Verkauf der Grundschuld nicht automatisch auf den neuen Eigentümer übergeht, kann dieser die Grundschuld in voller Höhe vollstrecken.[2] Als Gegenmaßnahme des Schuldners wird lediglich eine Schadensersatzklage gegen den ehemligen Gläubiger, der die Forderung verkauft hat, ohne für eine rechtsgültige Übertragung des Sicherungsvertrages zu sorgen,


http://de.wikipedia.org/wiki/Sicherungsabrede


Mit einem Hinweis auf deren Sicht der Dinge durch die Banker-Brille hätte ich mir die Tipperei eigentlich sparen können.

Grüße

J

antworten
 

Geplante und planmaessige Willkuehr in der BananenRepublik Deutschland

Dione, Samstag, 19.01.2008, 07:06 (vor 6579 Tagen) @ Tassie Devil

Hallo zusammen,

Tassie, JoBar und die anderen, erst einmal danke für weitere Lüftung des Nebels um die Grundschuld.
Habe mich schon immer gefragt, warum die Bank der Gesamt-Rückzahlung meines kleinen Kredit-Restes nicht zustimmt. Jetzt ist es klar, der Pfand muss der Bank sehr wichtig sein!

So habe ich es nun verstanden:
Der teilvalutierte oder nichtvalutierte Grundschuldbrief ist die *volle* Summe wert. Also kann die Bank den Brief als Pfand hinterlegen und sich damit irgendwie refinanzieren (zB um neue Darlehen auszureichen). Natürlich in der Absicht, daß der Pfand niemals verwendet (verwertet) wird. Das wird er ja auch nie, es sei denn, hmm es sei denn, diejenigen welche diese "nächsten" Kredite nicht zurückzahlen können bringen die Bank in eine Schieflage. Dann ist auch mein Pfand in Gefahr. Da die "letzten" Schuldner ihre Kredite *niemals* zurückzahlen können sind letztlich alle Pfänder in Gefahr. Der Trick der Bank besteht nun darin, mit den nicht/teilvalutierten Grundschulden ein vielfaches an Pfand hinterlegen zu können, aus denen werden neue Darlehen "gemacht" und weiterverliehen was dann die unvorstellbaren Gewinne bringt. (da ist er wieder, der Kettenbrief!)

Das heißt: den Vorteil der Grundschuld nimmt sich die Bank, das Risiko bleibt komplett bei mir sitzen!

Es besteht nun kein Zweifel mehr, daß diese Grundschulden auch irgendwann einmal eingetrieben werden *müssen*, vermutlich ist das Feuer auf dem Dach wenn die erste Bank in D wirklich Pleite geht.

Soweit allgemein.

Für den einzelnen, und ich mache mir da nun schon einige Gedanken mit meinem Kredit, heißt das nun aber - raus aus dem Kredit und Grundschuld löschen! Kennt jemand eine Möglichkeit zu kündigen? Wie gesagt der Kredit ist prizipiell unkündbar (ausser durch die Bank, Unterdeckung etc, Kleingedrucktes).

Für den Fall, daß man da nicht rauskommt, wie wäre es damit: Geld komplett beiseite schaffen um handlungsfähig zu sein, am Haus nur noch das nötigste machen, Hauswert soweit wie möglich verringern (also straffe Unterdeckung)
Bekommt man dadurch eine Verhandlungsposition wenn man die Restschuld des Darlehens auf den Tisch legt und die Versteigerungswert vermutlich geringer ist?

Sollte es dennoch zur Verwertung kommen, dann Privatinsolvenz einreichen, mit dem Restvermögen dann wieder von vorne....

Gruß
Dione

antworten
 

Geplante und planmaessige Willkuehr in der BananenRepublik Deutschland

Dionysos @, Samstag, 19.01.2008, 15:05 (vor 6578 Tagen) @ Tassie Devil

Hallo Tassie,
nehmen wir mal an, ein Immobesitzer überlebt den Verkauf seiner Grundschuld und die Heuschrecke verkauft weiter an eine andere Heuschrecke, vorzugsweise zum Ende der Tilgungsfrist? - Nein, das Ende des Kapitalismus steht bei mir nicht im Kalender. Diese plumpe Art der Enteignung wird nicht bestritten werden. Das bringen die da oben viel subtiler.

Ich gehe davon aus, dass wir sukzessive inflationär abgekocht werden. Das Plunge Protection Team agiert weltumspannend. Banken, Notenbanken, Wirtschaftprüfer, Regierungen, inkl. Presse lügen, betrügen und fälschen bis die Währungen platt sind. Da wird keiner aus der Reihe tanzen und die Karten freiwillig auf den Tisch legen. Die sichere Alternative heißt nämlich Laternenpfahl. Das Restrisiko Derivate-Unfall mit Bankenfeiertagen bleibt zwar, ich werde aber auch das überleben.

Wie schon im alten Forum gepostet, habe ich 2005 einen Kredit für einen Neubau zu 3,4 Prozent p.a. aufgenommen für 10 J., 10 Prozent Sondertilgung p.a., 2 J. ohne Bereitstellungszins. Er ist quasi Bestandteil meiner Krisenvorsorge. <img src=" />

Da ich ein vorsichtiger Mensch bin, habe ich noch vor 8 Jahren eine Police bei der PSST
Versicherung in Grundschuldhöhe abgeschlossen.

Wir werden sehen, was demnächst kommen wird. Tassie, bleib wo Du bist. Wenn ich jünger wäre, würde ich es auch so machen. [[top]]
Gruß
Dionysos

--
Armut schafft Demut, Demut schafft Fleiß, Fleiß schafft Reichtum,
Reichtum schafft Übermut, Übermut schafft Krieg, Krieg schafft Armut.

antworten
 

Die Aera des Deceptionismus

Tassie Devil, Tasmania, Australia, Sonntag, 20.01.2008, 04:10 (vor 6578 Tagen) @ Dionysos

Hallo Tassie,

Hi Dionysos,

nehmen wir mal an, ein Immobesitzer überlebt den Verkauf seiner
Grundschuld und die Heuschrecke verkauft weiter an eine andere
Heuschrecke, vorzugsweise zum Ende der Tilgungsfrist?

Das ist nicht auszuschliessen.

Der Verkauf der Grundschuld allein ist fuer den Immoeigentuemer nicht das Problem, sondern die Vollstreckung wann auch immer in diese Grundschuld!

Dabei sind fallweise Unterschiede zu machen, es kommt auf die jeweilige Vorgeschichte und den aktuellen Status an.

Wenn ueberhaupt, und das ist fallweise zu pruefen, laesst sich nur im Nachhinein gegen eine solche Vollstreckung agieren, weil halt erst der Schaden entstanden sein muss, um dagegen zu Felde ziehen zu koennen.

Ueberhaupt sehe ich jetzt nur zwei Moeglichkeiten eines solchen nachtraeglichen Feldzugs, naemlich einmal per Klage auf Schadenersatz, und zum anderen per Klage wegen ungerechtfertigter Bereicherung.

- Nein, das Ende des Kapitalismus steht bei mir nicht im Kalender.

Das hoffe ich doch sehr! [[zwinker]]

Denn der Kapitalismus wurde spaetestens mit der Finanzierungsweise des Golfkriegs I zu Grabe getragen, als naemlich Bush sen. aus Greenspan die dazu notwendigen Dollarstroeme erpresste.

Seither leben wir im Deceptionismus (c)! [[zwinker]]

Der Deceptionismus ist im natuerlichen Entwicklungslifecycle die Aera des Post-Kapitalismus und des Post-Sozialismus.

Diese plumpe Art der Enteignung wird nicht bestritten werden. Das bringen
die da oben viel subtiler.

Sag' ich ja!

Ich gehe davon aus, dass wir sukzessive inflationär abgekocht werden.

Dehypflation, die Spezialitaet unseres @sensortimecoms.

Was nicht der Deflation zum Opfer faellt wird inflationiert.

Das Plunge Protection Team agiert weltumspannend. Banken, Notenbanken,
Wirtschaftprüfer, Regierungen, inkl. Presse lügen, betrügen und fälschen
bis die Währungen platt sind. Da wird keiner aus der Reihe tanzen und die
Karten freiwillig auf den Tisch legen. Die sichere Alternative heißt
nämlich Laternenpfahl. Das Restrisiko Derivate-Unfall mit Bankenfeiertagen
bleibt zwar, ich werde aber auch das überleben.

Das hoffe ich doch aber sehr!

Wie schon im alten Forum gepostet, habe ich 2005 einen Kredit für einen
Neubau zu 3,4 Prozent p.a. aufgenommen für 10 J., 10 Prozent Sondertilgung
p.a., 2 J. ohne Bereitstellungszins. Er ist quasi Bestandteil meiner
Krisenvorsorge. <img src=" />

Wenn die Sondertilgung optional ist und auch ansonsten die Passschrauben nicht knallhart angezogen sind, dann sind das sicher keine schlechten Vorraussetzungen.

Da ich ein vorsichtiger Mensch bin, habe ich noch vor 8 Jahren eine Police
bei der PSST Versicherung in Grundschuldhöhe abgeschlossen.

Wir werden sehen, was demnächst kommen wird. Tassie, bleib wo Du bist.

Das mach' ich ganz sicher fuer die naechste Zeit, ich denke so 2-3 Jahre auf alle Faelle, meine seit 1995 voellig unbelastete Wohnhuette hier wird sowieso nicht verkauft, egal wo ich mich auf dem Globus nochmal herumtreiben werde.

Wenn ich jünger wäre, würde ich es auch so machen. [[top]]

Ich auch! [[smile]]

Gruß
Dionysos

--
Gruss!
TD

Die StaSi tobt und Tassie kichert,
denn er ist Schaeuble abgesichert!

antworten
 

Wie sieht das außerhalb der Bananenrepublik aus?

SchlauFuchs ⌂ @, Neuseeland, Samstag, 26.01.2008, 13:18 (vor 6572 Tagen) @ Tassie Devil

Ein wunderbarer Thread, Danke an alle Beteiligten für die Informationen.

Mich würde gerade mal interessieren, wie diese Sache im ausland gehandhabt wird. Ist dies eine typisch deutsche Lücke oder weltweit ein Problem?

Ciao!
SF

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