§ 489 I Nr. 3 BGB
"Bei Zinsbindungen von mehr als zehn Jahren sollten Sie zudem berücksichtigen, dass Ihnen nach Ablauf von zehn Jahren grundsätzlich ein gesetzliches Kündigungsrecht (§ 489 I Nr. 3 BGB) zusteht - und Sie Ihr Darlehen dann mit einer Frist von sechs Monaten teilweise oder vollständig zurückzahlen können, ohne dass Sie dafür im Vorfeld eine spezielle Vereinbarung treffen müssen."
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"Das ist der ganze Jammer: Die Dummen sind so sicher, und die Gescheiten so voller Zweifel“ (Bertrand Russell).
gesamter Thread:
- Vorzeitige Darlehenskündigung (durch Kreditnehmer) -
weissgarnix,
21.01.2008, 09:03
- § 489 I Nr. 3 BGB -
YooBee,
21.01.2008, 10:19
- danke, kannte ich nicht - § 489 I Nr. 3 BGB (oT)
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weissgarnix,
21.01.2008, 10:50
- danke, kannte ich nicht - § 489 I Nr. 3 BGB (oT)
- Steht aber eigentlich auch so in den AGB's (oT)
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minos,
21.01.2008, 11:43
- § 489 I Nr. 3 BGB -
YooBee,
21.01.2008, 10:19
