Ist da was dran? Todesstrafe in der EU bei Aufruhr...
VictorX, Montag, 28.01.2008, 03:07 (vor 6573 Tagen)
Revolution und Krieg? Angeblich Teil des EU-Reformvertrages.
Angeblich haben ca. 100 EU-Abgeordnete gegen das Gesetz revoltiert und sind dann von Ordnern aus dem Saal geführt worden. In der Presse hierzu leider nix. Weiß jemand mehr?
V
EU-Verfassung im Volltext
mvd, Montag, 28.01.2008, 03:40 (vor 6573 Tagen) @ VictorX
Revolution und Krieg? Angeblich Teil des EU-Reformvertrages.
Angeblich haben ca. 100 EU-Abgeordnete gegen das Gesetz revoltiert und
sind dann von Ordnern aus dem Saal geführt worden. In der Presse hierzu
leider nix. Weiß jemand mehr?
V
Das bezieht sich auf die Seiten 433 und 434 der Verfassung, in denen es heißt:
Recht auf Leben
(1) Jeder Mensch hat das Recht auf Leben.
(2) Niemand darf zur Todesstrafe verurteilt oder hingerichtet werden.
Erläuterung
1. Absatz 1 dieses Artikels basiert auf Artikel 2 Absatz 1 Satz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention
(EMRK), der wie folgt lautet:
„(1) Das Recht jedes Menschen auf Leben wird gesetzlich geschützt ...“.
2. Satz 2 der genannten Vorschrift, der die Todesstrafe zum Gegenstand hatte, ist durch das Inkrafttreten des
Protokolls Nr. 6 zur EMRK hinfällig geworden, dessen Artikel 1 wie folgt lautet:
„Die Todesstrafe ist abgeschafft. Niemand darf zu dieser Strafe verurteilt oder hingerichtet werden.“ Auf dieser
Vorschrift beruht Artikel 2 Absatz 2 der Charta (1).
3. Die Bestimmungen des Artikels 2 der Charta (2) entsprechen den Bestimmungen der genannten Artikel der EMRK
und des Zusatzprotokolls. Sie haben nach Artikel 52 Absatz 3 der Charta (3) die gleiche Bedeutung und Tragweite.
So müssen die in der EMRK enthaltenen „Negativdefinitionen“ auch als Teil der Charta betrachtet werden:
a) Artikel 2 Absatz 2 EMRK:
„Eine Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie durch eine Gewaltanwendung
verursacht wird, die unbedingt erforderlich ist, um
a) jemanden gegen rechtswidrige Gewalt zu verteidigen;
b) jemanden rechtmäßig festzunehmen oder jemanden, dem die Freiheit rechtmäßig entzogen ist, an der
Flucht zu hindern;
c) einen Aufruhr oder Aufstand rechtmäßig niederzuschlagen“.
b) Artikel 2 des Protokolls Nr. 6 zur EMRK:
„Ein Staat kann in seinem Recht die Todesstrafe für Taten vorsehen, die in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer
Kriegsgefahr begangen werden; diese Strafe darf nur in den Fällen, die im Recht vorgesehen sind, und in
Übereinstimmung mit dessen Bestimmungen angewendet werden ...“.
EU-Verfassung - Volltext:
http://www.lutz-forster.de/html/00126%20-%20EU-Verfassung.pdf
Gruß
mvd
Ausreichend schwammig damit am Ende keiner dafür gerade stehen muss (oT)
VictorX, Montag, 28.01.2008, 03:44 (vor 6573 Tagen) @ mvd
- kein Text -
Todesstrafe
Land der Alten
, Montag, 28.01.2008, 09:49 (vor 6572 Tagen) @ VictorX
Revolution und Krieg? Angeblich Teil des EU-Reformvertrages.
Angeblich haben ca. 100 EU-Abgeordnete gegen das Gesetz revoltiert und
sind dann von Ordnern aus dem Saal geführt worden. In der Presse hierzu
leider nix. Weiß jemand mehr?
V
Eine Todesstrafe durch die europäische Hintertür würde eindeutig gg Art 1 GG verstoßen.
Im SPIEGEL-Gespräch "'Ohne Wenn und Aber'" mit dem Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts Hans-Jürgen Papier (in der Papierausgabe Nr. 3/ 2008; online-Quelle leider nicht gefunden) äußert es sich sinngemäß, dass sich das Bundesverfassungsgericht im Hinblick auf den Grundrechtsschutz gegenüber dem EG-Recht nur so lange zurückhalten würde, wie auf europäischer Ebene gleichwertiger Grundrechtsschutz gewährleistet sei.
EU Recht schlägt Bundesrecht
mvd, Montag, 28.01.2008, 11:49 (vor 6572 Tagen) @ Land der Alten
Eine Todesstrafe durch die europäische Hintertür würde eindeutig gg Art 1
GG verstoßen.
Eine abgesegnete EU-Verfassung stände über unserem Grundgesetz und würde dieses de facto aushebeln. So ist es ja auch mit unserem Grundgesetz, das über den einzelnen Landesverfassungen steht. Da kann in der hessischen Verfassung ruhig die Todesstrafe erlaubt sein, sie darf wegen des Grundgesetzes nicht angewendet werden.
Aus diesem und anderen Gründen unterschreibt ja Köhler auch nicht. Da kann das Stimmvieh im Parlament noch so oft Ja schreien, am Ende entscheidet zum Glück das Verfassungsgericht.
Wir dürfen ja nicht entscheiden.
Übersicht:
http://www.google.com/search?hl=de&q=EU+Verfassung+K%C3%B6hler+Bundesverfassungsger...
Gruß
mvd
GG vs EU-Verfassung
Land der Alten
, Montag, 28.01.2008, 13:45 (vor 6572 Tagen) @ mvd
Eine Todesstrafe durch die europäische Hintertür würde eindeutig gg Art
1
GG verstoßen.
Eine abgesegnete EU-Verfassung stände über unserem Grundgesetz und würde
dieses de facto aushebeln. So ist es ja auch mit unserem Grundgesetz, das
über den einzelnen Landesverfassungen steht. Da kann in der hessischen
Verfassung ruhig die Todesstrafe erlaubt sein, sie darf wegen des
Grundgesetzes nicht angewendet werden.Aus diesem und anderen Gründen unterschreibt ja Köhler auch nicht. Da kann
das Stimmvieh im Parlament noch so oft Ja schreien, am Ende entscheidet zum
Glück das Verfassungsgericht.Wir dürfen ja nicht entscheiden.
Übersicht:
http://www.google.com/search?hl=de&q=EU+Verfassung+K%C3%B6hler+Bundesverfassungsger...
Gruß
mvd
Artikel 146 GG
Dieses Grundgesetz, das nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands für das gesamte deutsche Volk gilt, verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist.
Artikel 25 GG
Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des Bundesrechtes. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes.
Artikel 19 GG
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
Die o.g. Artikel sind bindet.
Das Recht auf Menschenwürde (damit keine Todesstrafe) ist unantastbar.
Dem könnte auch keine EU-Verfassung mit Todesstrafe übergestülpt werden. Dies würde "automatisch" ein Fall für das Bundesverfassungsgericht.
Du meinst wahrscheinlich den Art 25 GG, welcher allerdings nur den Vorrang allgemeiner völkerrechtlicher Normen / Gesetze gegenüber nationalem Recht regelt.
GG vs EU-Verfassung
Land der Alten
, Montag, 28.01.2008, 13:56 (vor 6572 Tagen) @ Land der Alten
Indirekte Fundstelle für Todesstrafenverbot:
Artikel 79 GG
(3) Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig.
Deshalb ist ja auch noch Hoffnung, wenn auch wenig
mvd, Montag, 28.01.2008, 15:33 (vor 6572 Tagen) @ Land der Alten
Darum schrieb ich ja, "Aus diesem und anderen Gründen".
Köhler kann das Ratifizierungsgesetz nicht unterzeichnen, da er genau weiß, daß Papier und seine Mannen es kippen könnten. Man stelle sich diesen Skandal vor!
Ja, und das Gericht hat Zeit, viel Zeit seine Entscheidung zu treffen.
Der Augsbur... ääh Berliner Puppenkiste pressiert es aber, vor allem solch unsägliche Hemmnisse wie der Artikel 20 GG müssen vom Tisch, bevor die Krise ihren Kulminationspunkt erreicht.
Der Sturm auf unser Grundgesetz läuft doch schon seit Jahren. Ich erinnere an Olav Henkel, der 1995 Anzeige wegen kommunistischer Volksverhetzung beim Generalbundesanwalt erstattete. Ein weiterer Punkt im GG, der dringend entsorgt werden muß, damit auch hierzulande der Plan des Milton Friedman vollendet werden kann:
Der Gebrauch des Eigentums soll zugleich dem Allgemeinwohl dienen; zum Zwecke der Vergesellschaftung koennen Wirtschaftsunternehmen enteignet, verstaatlicht werden.
Globalisierung, Freihandel, Neue Weltordnung, Aufloesung der Nationalstaaten sind die Stichworte. Hochverrat nenne ich es.
Gruß
mvd
