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Aus dem Finanzministerium zur Abgeltungssteuer

Andree @, Sonntag, 10.02.2008, 10:52 (vor 6559 Tagen)

An: Bürgerreferat des Bundesfinanzministerium
Betreff: Anfrage
Sehr geehrte Damen und Herren,

Betr. der Abgeltungssteuer ab 1.1.09 geben Sie einige Information auf Seite
http://www.bundesfinanzministerium.de/cln_06/lang_de/nn_302/sid_D5DC55EE10050351136EB62...

Offen bleiben die Fragen, warum die Verlustvortragsverrechnung zeitlich begrenzt wird und
vor allem wielange denn die depotführenden Banken, bzw. die Steuerpflichtigen ihre Unterlagen für die Ankäufe aufheben müssen.

Nach bisheriger Gesetzgebung beläuft sich die Aufbewahrungsfrist auf m.W. 10 Jahre.
Wie lange sollen denn die Banken die Daten aufheben ?

Bei Ankauf einer Aktie/Fonds in 2009 (ggf. noch mit monatlichen Zukäufen) und dem Verkauf 30 Jahre später, wie soll da noch der Ankaufspreis festgehalten werden ?
EDV-Dateien haben eine begrenzte Haltbarkeit. Sind die Aufbewahnungszeiträume für Banken geändert ?
Zugleich besteht der Tatbestand der Ungleichbehandlung nach 10 Jahren, da Immobilien dann von Privatanlegern steuerfrei veräussert werden können. Das wird mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu Prozessen führen.
Oder ist gedacht, bei Verkäufen nach 10 Jahren eine modifizierte Abgeltungssteuer zu erheben in Form einer Verkaufssteuer von z.B. 2,5% des Verkaufserlöses, es sei denn der Steuerpflichtige kann eine geringere Differenz zum Anschaffungswert im Rahmen seriner ESt-Erklärung nachweisen ?

Mit der Bitte um Beantwortung
Mit freundlichenGrüssen


Sehr geehrter Herr A.

vielen Dank für Ihre E-Mail vom 17. Januar 2008.

Ihre Fragen zum Verlustvortrag/ zur Verlustverrechnung im Rahmen der Abgeltungsteuer beantworte ich wie folgt:

§ 43a Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) regelt die Verlustverrechnung bei den Banken. Auf Antrag des Steuerpflichtigen stellt die Bank zum Jahresende eine Verlustbescheinigung aus. Diese kann zur Verrechnung verbleibender positiver Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß Â§ 20 Abs. 6 EStG verwendet werden.

Altverluste aus privaten Veräußerungsgeschäften können übergangsweise - für fünf Jahre - sowohl mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften als auch mit Erträgen aus Kapitalanlagen verrechnet werden. Damit wird gewährleistet, dass Steuerpflichtige insbesondere Verluste aus Wertpapierveräußerungsgeschäften nach den bisher geltenden Regelungen für die Übergangszeit auch mit Gewinnen aus Veräußerungsgeschäften mit Kapitalanlagen verrechnen können, obwohl diiese zukünftig nicht mehr von § 23 EStG erfasst werden. Bei der Behandlung der Altverluste unterscheidet das Gesetz allerdings nicht zwischen den Verlusten aus Immobiliengeschäften und Wertpapierveräußerungsgeschäften. Über den 31.12.2013 bestehende Altverluste können weiterhin im Rahmen des § 23 EStG n.F. geltend gemacht werden.

Hinsichtlich der Umsetzung der gesetzlichen Regelungen laufen derzeit Gespräche mit den Beteiligten. Banken und Finanzdienstleister werden rechtzeitig in der Lage sein, die für die Besteuerung maßgeblichen Daten für ihre Kunden vorzuhalten.

Die Neuregelung des § 23 EStG umfasst lediglich die einheitlichen Besteuerung von Kapitalerträgen und privaten Veräußerungsgeschäften aus Kapitalanlagen, denn das Konzept der Abgeltungssteuer zielt allein auf eine Neuausrichtung der Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalanlagen. Ein Wegfall der Veräußerungsfrist bei Immobiliengeschäften war daher nicht zwingend, zumal bei Immobilien, die bis zum Zeitpunkt der Veräußerung lange im Eigentum derselben Person oder Familie gestanden haben, mit erheblichen Schwierigkeiten bei der Ermittlung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu rechnen ist. Von einer Einbeziehung der Immobiliengeschäfte in die Abgeltungsteuer war daher abzusehen.

Freundliche Grüße
Im Auftrag
H.

antworten
 

Aha, was die Finanzämter sehen, berechnen und anfassen können wird besteuert, das andere wird vernachlässigt

prinz_eisenherz, Sonntag, 10.02.2008, 11:55 (vor 6559 Tagen) @ Andree

Hallo André,
obwohl ich von deiner Anfrage nicht betroffen bin, denn ich weigere mich einfach Verluste bei meinen Anlagen zu machen, mir die hier genannte Paragrafen eigentlich nicht viel sagen, aber dieses hier fand ich unverständlich:

## die bis zum Zeitpunkt der Veräußerung lange im Eigentum derselben Person oder Familie gestanden haben, mit erheblichen Schwierigkeiten bei der Ermittlung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu rechnen ist. Von einer Einbeziehung der Immobiliengeschäfte in die Abgeltungsteuer war daher abzusehen.##

Gut, es gibt sicher einige, die ihr Haus Stück um Stück mit Barmitteln, einer Erbschaft errichten lassen und die Gesamtkosten, der Kauf des Grundstückes und die Baukosten aktuell von der Steuer nicht abgefragt werden, um später dann die Abgeltungssteuer auf den möglichen Gewinn einzufordern, diese Einzelfälle mag es geben.

Aber für die meisten, die ein Haus sich anschaffen wollen, ein Haus kaufen, dann wird der Kauf über einen Notar abgewickelt, wird im Grundbuch eingetragen, einschließlich der Grundschuld, die dort amtlich erfasst werden, häufig in der Höhe deckungsgleich dem Kaufpreis.

Somit hat dea Finanzamt auch noch nach dreißig Jahren kein Problem, wenn ein Haus verkauft wird, den eingetragenen Kaufpreis im Grundbuch mit dem Verkaufspreis auch nach dreißig Jahren abzugleichen, um festzustellen, ob der Verkäufer einen Gewinn oder Verlust dabei gemacht hat. In wie weit dabei die Inflation, Eigenleistungen, Sanierungen oder sonstige Vergleichsmaßstäbe mit eingerechnet werden, das scheint mir unerheblich, denn dieses Problem taucht beim Kauf und Verkauf von Anlagen ebenso auf.

Also komme ich zu dem Schluß, bei den Immobilien, wo sich das Finanzamt hinstellt und argumentiert, weil wir den Gewinn oder Verlust von allen Immobiliengeschäften nach langer Zeit nicht ermitteln wollen oder können, also bleiben die von der Abgeltungssteuer befreit. Oder sind aus der Sicht des Finanzministeriums die Wohnungskäufe der großen Immobilienfonds keine Anlage mehr, als eine Variante, neben Aktien oder Renten?

Verstehe ich das so richtig? Das jedoch wäre Steuergesetzgebung nach Art der Faulheit und nicht nach Gerechtigkeit und Gleichbehandlung.

bis denne
eisenherz

antworten
 

@ prinz , bei Immos bleibt es wie bisher

Andree @, Sonntag, 10.02.2008, 12:15 (vor 6559 Tagen) @ prinz_eisenherz

die Anfrage mit den Aufbewahrungsfristen bezog sich auf
Wertpapiere.

Und die Antwort blieb man bis dato schuldig.
Kann mir nicht vorstellen, dass Banken über 30 oder noch mehr Jahre
Anschaffungskurse fortführen.

Ist von mir reklamiert. Bin gespannt, welche Vorstellungen der Herr Finanzminister sich darüber gemacht hat.
Gruss
A.

antworten
 

Abgeltungssteuer

Land der Alten @, Sonntag, 10.02.2008, 12:21 (vor 6559 Tagen) @ prinz_eisenherz

Also komme ich zu dem Schluß, bei den Immobilien, wo sich das Finanzamt
hinstellt und argumentiert, weil wir den Gewinn oder Verlust von allen
Immobiliengeschäften nach langer Zeit nicht ermitteln wollen oder können,
also bleiben die von der Abgeltungssteuer befreit.

Eisenherz, dass deutet Du so richtig. Der Gesetzgeber will offensichtlich aus rein praktischen Gründen die Immobilien aussen vor lassen.
(versuch mal die Herstellungs- oder Anschaffungskosten eines 100jährigen Hauses zu ermitteln, welches nie verkauft sondern immmer nur vererbt wurde).
Vielleicht gibt ja die Bundestagsdrucksache zum Gesetzesentwurf hierzu weiteren Aufschluß.


Leider besteht hier - neben der "Inflationsbesteuerung" - eine Ungleichbehandlung zu Aktien etc.
Dass nächste Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht dürfte nicht lange auf sich warten lassen.

antworten
 

Ich muss nachhaken,. Das Schließen von wenigen auf alle ist fast immer falsch.

prinz_eisenherz, Sonntag, 10.02.2008, 13:06 (vor 6559 Tagen) @ Land der Alten

## versuch mal die Herstellungs- oder Anschaffungskosten eines 100jährigen Hauses zu ermitteln, welches nie verkauft sondern immer nur vererbt wurde.##

Hallo Land der Alten,
schon klar, das habe ich verstanden und in meinem Beitrag angedeutet, aber ich habe mich nicht richtig verständlich gemacht.

Es gibt Anlagen, die von der Steuer nicht richtig erfasst werden können, jedenfalls nicht ohne große Mühe in Einzelfällen. Ein Haus von einem Gutachter und anhand der augenblicklichen durchschnittlichen Preisentwicklung ein Wert zuordnen, das würde wohl gehen oder anderer Meßmethoden, aber das will keiner, verstanden. Zur Seite gelegt.

Nur dein 100jähriges Haus im Privatbesitz ist nur ein Fall des Immobilienbesitzes, ein Fall unter vielen anderen völlig anders gearteten Fällen, bei denen sich durchaus der Kaufpreis und der Wert der Immobile exakt feststellen lässt.

Die Unlogik in der Antwort des Finanzmysteriums habe ich wohl nicht geschafft zu zeigen, ich versuche es noch einmal:

Weil wir bei wenigen Immobilien übergroße Mühe haben einen Referenzwert zu ermitteln, verzichten wir auf alle andern Anlagen in der gleichen Klasse, der Klasse der Immobilie. Der Einzelfall wird als Beurteilungsmaßstab für alle Immobileinanlagen deklariert und das ist aus meiner Sicht nicht richtig (siehe Immobileinfonds oder der Kauf über einen Notar, mit festgesetztem Kaufpreis).

Wenn das Finanzamt den Verbleib einer Vermögenssumme bei einem Guthaben nicht ermitteln kann, in Einzelfällen, es aber weiß, das da mal etwas war, in der Höhe und dem Konto, dann stellt das Finanzamt weiß Gott nicht seine Ermittlungen ein, ganz im Gegenteil, dann fangen sie erst richtig an und die Unmöglichkeit den Verbleib eines Einzelvermögens zu ermitteln dient nicht dazu alle anderen bekannten Vermögen steuerfrei zu setzen.

Logisch, denn dann könnte man sich das gesamte Gesetzt sparen, was ohnehin besser wäre.
[[zwinker]]

bis morgen
eisenherz ist müde

antworten
 

Hallo Prinz, das Finanzamt ist deutlich unfähiger als gedacht ...

LenzHannover, Sonntag, 10.02.2008, 13:51 (vor 6559 Tagen) @ prinz_eisenherz

Die haben es hier in Nds. (wohl mit reichlich EDV Aufwand) immerhin geschafft, Betrüger bei der Eigenheimzulagen zu finden.
D.h. Leute, die nach einigen Jahren umzogen sind und dies nicht gemeldet haben.
Schwächelnder Überwachungsstaat.

Abschaffung der Entfernungspauschale: Ich denke die hatten einfach keine Lust mehr, sich damit rum zu ärgern.

Abgeltungssteuer: Ich denke, die Banken machen es sich einfach, alle vor dem 1.1.2008 gekauften Dinge bekommten ein virtuelles Sternchen.
Bei mir ist das, wie bei manchem recht umfangreich, und abgesehen von einer hyperaktiven Dame in 2002 haben wohl ALLE bisher einfach meinen Angaben aus den Speku Ergebnis vertraut.

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