Aus dem Finanzministerium zur Abgeltungssteuer
An: Bürgerreferat des Bundesfinanzministerium
Betreff: Anfrage
Sehr geehrte Damen und Herren,
Betr. der Abgeltungssteuer ab 1.1.09 geben Sie einige Information auf Seite
http://www.bundesfinanzministerium.de/cln_06/lang_de/nn_302/sid_D5DC55EE10050351136EB62...
Offen bleiben die Fragen, warum die Verlustvortragsverrechnung zeitlich begrenzt wird und
vor allem wielange denn die depotführenden Banken, bzw. die Steuerpflichtigen ihre Unterlagen für die Ankäufe aufheben müssen.
Nach bisheriger Gesetzgebung beläuft sich die Aufbewahrungsfrist auf m.W. 10 Jahre.
Wie lange sollen denn die Banken die Daten aufheben ?
Bei Ankauf einer Aktie/Fonds in 2009 (ggf. noch mit monatlichen Zukäufen) und dem Verkauf 30 Jahre später, wie soll da noch der Ankaufspreis festgehalten werden ?
EDV-Dateien haben eine begrenzte Haltbarkeit. Sind die Aufbewahnungszeiträume für Banken geändert ?
Zugleich besteht der Tatbestand der Ungleichbehandlung nach 10 Jahren, da Immobilien dann von Privatanlegern steuerfrei veräussert werden können. Das wird mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu Prozessen führen.
Oder ist gedacht, bei Verkäufen nach 10 Jahren eine modifizierte Abgeltungssteuer zu erheben in Form einer Verkaufssteuer von z.B. 2,5% des Verkaufserlöses, es sei denn der Steuerpflichtige kann eine geringere Differenz zum Anschaffungswert im Rahmen seriner ESt-Erklärung nachweisen ?
Mit der Bitte um Beantwortung
Mit freundlichenGrüssen
Sehr geehrter Herr A.
vielen Dank für Ihre E-Mail vom 17. Januar 2008.
Ihre Fragen zum Verlustvortrag/ zur Verlustverrechnung im Rahmen der Abgeltungsteuer beantworte ich wie folgt:
§ 43a Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) regelt die Verlustverrechnung bei den Banken. Auf Antrag des Steuerpflichtigen stellt die Bank zum Jahresende eine Verlustbescheinigung aus. Diese kann zur Verrechnung verbleibender positiver Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß Â§ 20 Abs. 6 EStG verwendet werden.
Altverluste aus privaten Veräußerungsgeschäften können übergangsweise - für fünf Jahre - sowohl mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften als auch mit Erträgen aus Kapitalanlagen verrechnet werden. Damit wird gewährleistet, dass Steuerpflichtige insbesondere Verluste aus Wertpapierveräußerungsgeschäften nach den bisher geltenden Regelungen für die Übergangszeit auch mit Gewinnen aus Veräußerungsgeschäften mit Kapitalanlagen verrechnen können, obwohl diiese zukünftig nicht mehr von § 23 EStG erfasst werden. Bei der Behandlung der Altverluste unterscheidet das Gesetz allerdings nicht zwischen den Verlusten aus Immobiliengeschäften und Wertpapierveräußerungsgeschäften. Über den 31.12.2013 bestehende Altverluste können weiterhin im Rahmen des § 23 EStG n.F. geltend gemacht werden.
Hinsichtlich der Umsetzung der gesetzlichen Regelungen laufen derzeit Gespräche mit den Beteiligten. Banken und Finanzdienstleister werden rechtzeitig in der Lage sein, die für die Besteuerung maßgeblichen Daten für ihre Kunden vorzuhalten.
Die Neuregelung des § 23 EStG umfasst lediglich die einheitlichen Besteuerung von Kapitalerträgen und privaten Veräußerungsgeschäften aus Kapitalanlagen, denn das Konzept der Abgeltungssteuer zielt allein auf eine Neuausrichtung der Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalanlagen. Ein Wegfall der Veräußerungsfrist bei Immobiliengeschäften war daher nicht zwingend, zumal bei Immobilien, die bis zum Zeitpunkt der Veräußerung lange im Eigentum derselben Person oder Familie gestanden haben, mit erheblichen Schwierigkeiten bei der Ermittlung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu rechnen ist. Von einer Einbeziehung der Immobiliengeschäfte in die Abgeltungsteuer war daher abzusehen.
Freundliche Grüße
Im Auftrag
H.
