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warum ein schwarzes Auslandskonto keine Lösung ist

Baldur der Ketzer @, Ketzerland, Montag, 11.02.2008, 02:28 (vor 6559 Tagen)

Hallo,

vielleicht ist der Fall *Batliner* noch ein Begriff, ein Ex-Mitarbeiter dieser Treuhandfirma, die auch im Zusammenhang mit dem CDU-Fall in die Schlagzeilen kam, entwendete vertrauliche Unterlagen, die letztlich beim deutschen Fiskus landeten, ein Kunde, der dabei geschädigt wurde, war Springreiter Schockemöhle.

Diese Gefahr besteht grundsätzlich und überall, so daß nur eine Verlegung des Wohnsitzes und damit eine Beendigung der bundesdeutschen Steuerpflicht eine gute Lösung darstellt.

Denn : Fundsache folgt :

Erpressungsfall bei der LLB

Die Liechtensteinische Landesbank (LLB) ist laut einer Medienmitteilung vom Montag seit 2003 Opfer von Erpressungshandlungen. Ein ehemaliger Mitarbeiter erpresste die Bank mit entwendeten internen Belegen, die deutsche Bankkunden betreffen. Er drohte mit Weitergabe dieser Belege. Aufgrund einer Strafanzeige der LLB konnte der Täter verhaftet und im April 2004 rechtskräftig verurteilt werden. Der Täter sitzt nach wie vor im Strafvollzug.
Die Erpressung wurde jedoch von einer Komplizenschaft des verurteilten Bankmitarbeiters fortgesetzt, heisst es in der Mitteilung weiter Eine Person habe im September 2007 gefasst werden können und sitze in Untersuchungshaft in Deutschland. Die entwendeten Bankunterlagen betreffen einen kleinen Teil der deutschen Bankkunden mit Namenkonten. Diese Kunden sind der Bank bekannt und werden von der Bank im Bedarfsfall persönlich informiert. Die LLB bedauere diese Vorfälle und setze alles daran, „in Zusammenarbeit mit den Behörden ihre Kunden zu schützen“, wie die Bank schreibt.

Fundsache Ende

Also, entweder klimpernd im Sparstrumpf eingemottet (in Edelmetall, versteht sich), oder vielleicht auch noch käsch, oder eben konsequent, und umziehen.

Ich habe meine Auslandslösung von Beginn an so konstruiert, daß ich offen auftrat, entsprechend gab es auch keine derartigen Sorgen. Voraussetzung dafür war der Wegzug aus der BRD.

Beste Grüße vom Baldur

--
Der Hörer an der Wand hört seine eigne Schand

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Dt Steuerrecht

Land der Alten @, Montag, 11.02.2008, 03:07 (vor 6559 Tagen) @ Baldur der Ketzer

Diese Gefahr besteht grundsätzlich und überall, so daß nur eine Verlegung
des Wohnsitzes und damit eine Beendigung der bundesdeutschen Steuerpflicht
eine gute Lösung darstellt.

Ich habe meine Auslandslösung von Beginn an so konstruiert, daß ich offen
auftrat, entsprechend gab es auch keine derartigen Sorgen. Voraussetzung
dafür war der Wegzug aus der BRD.


Solange weiterhin inländische Einkunftsquellen bestehen (z.B. Haus in D) besteht eine beschränkte Steuerpflicht in D (wenn Wohnsitz / gew Aufenthalt im Ausland).
Das deutsche Steuerrecht gilt erst dann nicht mehr, wenn weder inl. Einkunftsquellen vorliegen noch ein inl. Wohnsitz / gew Aufenthalt in D besteht.

antworten
 

inländische Besteuerungsobjekte

Baldur der Ketzer @, Ketzerland, Montag, 11.02.2008, 03:34 (vor 6559 Tagen) @ Land der Alten

Hallo, Land Der Alten,

Solange weiterhin inländische Einkunftsquellen bestehen (z.B. Haus in D)
besteht eine beschränkte Steuerpflicht in D (wenn Wohnsitz / gew
Aufenthalt im Ausland).
Das deutsche Steuerrecht gilt erst dann nicht mehr, wenn weder inl.
Einkunftsquellen vorliegen noch ein inl. Wohnsitz / gew Aufenthalt in D
besteht.

selbstverständlich, nur hatte ich dies impliziert.

Eine Immobilie in der BRD rechnet sich nicht, weil man ja keinerlei Sonderausgaben oder andere Abzugsbeträge mehr geltend machen kann (Querverrechnung). Im übrigen bräuchte es dazu eine gewisse Neigung als Masochist oder Kamikaze-Überzeugter :-).

Eine Firma in der BRD wurde durch die Wegzugsbesteuerung ohnehin *abgeschnitten*, so daß die Aufgabe der Firma resp. deren strukturelle Umsiedlung ebenfalls naheliegt. Außerdem liegen die Gründe für eine Auswanderung oft im steuertechnischen Bereich, damit im Bereich der Betriebsprüfung, und die Firmenverlagerung wird dadurch eher vorrangig denn nachrangig.

Zinseinkünfte werden zehn Jahre nach dem Wegzug vom Außensteuerrecht wieder entlastet.

Und daß man weder über einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt verfügen sollte, habe ich nach der Causa Boris Becker ebenfalls vorausgesetzt.

Deine Ergänzungen sind natürlich richtig und grundsätzlich zu bedenken.

Hat man zwei Wohnsitze, weil man einen in der BRD beibehalten möchte/muß, ist das jeweilige Doppelbesteuerungsabkommen maßgeblich; gibt es dann keines, kann man die Sache vergessen, weil eine doppelte Steuerbelastung eintreten würde.

Beste Grüße vom Baldur

--
Der Hörer an der Wand hört seine eigne Schand

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