Darlehensrückzahlung u. Vorfälligkeitsentschädigung
Die sogenannte Vorfälligkeitsentschädigung ist nach deutscher Rechtsprechung so zu bemessen, dass das Kreditinstitut nicht besser, aber auch nicht schlechter gestellt wird als bei einer vereinbarungsgemäßen Abwicklung des ursprünglichen Darlehensvertrages.
Ich bin mit folgender Fall-Frage konfrontiert worden, auf die ich selbst keine fundierte Antwort geben kann, aber vielleicht kann ein Forumsmitglied Konkretes sagen.
Ausgangslage:
In einem Darlehensvertrag mit einer Restschuld von 40.000 und einer Restlaufzeit von 14 Jahren (Zinsbindungsfrist noch 9 Jahre) war dem Darlehensnehmer eine einmalige Option eingeräumt worden, die Höhe der Tilgung in einer Spanne von 1-20% frei zu verändern. Grundtilgung im übrigen ist 1%.
Wenn sich nun der Darlehensnehmer aufgrund der nunmehr wohl bekannten Grundschuldrisiken sich dazu entschliessen sollte, das Darlehen vor Fälligkeit zu tilgen, wird selbstredend eine Vorfälligkeitsentschädigung fällig.
Frage: Kann er die Höhe dieser Vorfälligkeitsentschädigung dadurch minimieren, dass er zunächst seine Option ausübt, die Höhe der Tilgung auf 20% zu setzen, und danach erst das Darlehen komplett zurückzahlt?
Nach meiner Logik (ich kanns aber nicht beweisen), müßte das zum Vorteil des zurückzahlenden Darlehensnehmers sein, da der Zinsschaden so geringer anzusetzen ist, weil ja viel schneller getilgt wird.
Gibt es dazu Berechnungsprogramme und Präzedenzfälle?
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- Darlehensrückzahlung u. Vorfälligkeitsentschädigung -
Wayne Schlegel,
27.02.2008, 08:12
- Vorfälligkeitsentschädigung - Bambus, 27.02.2008, 08:52
