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Marktstammdatenregisterverordnung – Irrsinn hoch 3!

nereus @, Donnerstag, 02.11.2017, 15:44 (vor 2983 Tagen)

.. jeder wird einsehen, dass ein großes Werk zur Rettung der Menschheit wie die Energiewende auch anständig verwaltet werden muss.
Und um eine gute Verwaltung der Energiewende gewährleisten zu können, brauchen die Behörden natürlich alle Angaben über Stromerzeuger und Stromlieferanten.
Eine solche energiewirtschaftliche Meldepflicht ist zwar mit zusätzlicher Arbeit verbunden, aber an der Notwendigkeit einer ordentlichen behördlichen Verwaltung gibt es hierzulande kaum Zweifel.

Quelle: http://www.achgut.com/artikel/handwerker_im_haus_meldepflicht_als_stromlieferant

Während also Stromerzeuger und -lieferanten ihre neue Pflicht geräuschlos erfüllen werden, sind mit dieser Verordnung auch unzählige neue Stromlieferanten entstanden, die alle gar nicht wissen, dass sie Stromlieferanten sind.
Der Begriff ist in der Verordnung klar definiert: „Jede natürliche oder juristische Person, die Strom an andere liefert“, ist ein Stromlieferant.

Jeder, der beispielsweise einen Handwerker beschäftigt und diesem Handwerker den eigenen Strom für die Bohrmaschine zur Verfügung stellt, ist nach der Definition der Marktstammdatenregisterverordnung ein Stromlieferant und müsste sich streng genommen als solcher registrieren lassen.
Es gibt nämlich in dem Regelwerk weder eine Bagatellgrenze noch muss man mit Strom handeln, um Stromlieferant zu sein. Es ist vollkommen unerheblich, ob der Strom entgeltlich oder unentgeltlich abgegeben wird.

Als wir hätten wir wirklich keine anderen Sorgen! [[motz]]

Der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) hat ein Merkblatt zur Marktstammdatenregisterverordnung erarbeitet, damit Unternehmen erkennen können, wann sie Stromlieferanten sind.
Grundlegende Fragen sind:
„Wer übt die tatsächliche Herrschaft über die elektrischen Verbrauchsgeräte aus? Konkret heißt das: Wem gehört eine Maschine? Wer hat Zugriff darauf? Wer bestimmt ihre Arbeitsweise eigenverantwortlich? Konkret heißt das: Wer entscheidet, wann die Maschine zu welchem Zweck eingesetzt wird?“

Das heißt, wenn der, dem der Stromzähler zugeordnet ist, nicht über den Einsatz des Geräts an seiner Steckdose entscheidet, ist er Stromlieferant.
Die Bohrmaschine des Handwerkers gehört dem Auftraggeber nicht und er entscheidet auch nicht, wann sie in Betrieb gesetzt wird. Damit ist der Auftraggeber Stromlieferant. Aber gibt es denn keine Regelung, die wenigstens kleinere Dienstleistungen von der Registrierungspflicht entbindet?
Auch hier hilft das DIHK-Merkblatt, wenngleich die Antwort nicht zufrieden stellt:
„Muss ich auch melden, wenn eine Fremdfirma nur einen Tag auf dem Betriebsgelände tätig ist? Im Prinzip ja.
Die Bundesnetzagentur sieht keine Dauer für Letztverbräuche vor. Sie erkennt nur einen vorübergehenden geringfügigen Umfang (z. B. Putzfrau) von Dritten an, ohne dass dadurch eine Stromlieferung entsteht. Das ‚geringfügig‘ wird im Übrigen nicht definiert.
Eine eintägige Hochdruckreinigung eines Betriebsgeländes durch eine Fremdfirma kann daher bereits eine Meldepflicht auslösen.“

Dazu kommt dann, dass auch jede Änderung gemeldet werden muss, also auch die Beendigung der Stromlieferung. Das heißt, wenn der Handwerker seine Bohrmaschine nach getaner Arbeit wieder einpackt und somit auch die Stromlieferung an ihn endet, ist wieder eine Meldung fällig.

Und das darf natürlich nicht fehlen.

Eine fehlende Meldung stellt nach der Marktstammdatenregisterverordnung eine Ordnungswidrigkeit dar und ist bußgeldbewehrt.

Abzocken, wo es nur geht. [[wut]]

Wie nun schon mehrfach festgestellt.
Wir leben in der größten Klapsmühle der Welt.
Daher muß immer wieder auf‘s Neue mit Belästigungen gerechnet werden. [[sauer]] [[sauer]]

mfG
nereus

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