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Jede e-Auto- Aufladung beim Nachbarn ist anzuzeigen!

eesti @, Schwedt und Cranz(Ostpreußen), Donnerstag, 02.11.2017, 17:59 (vor 2982 Tagen) @ nereus
bearbeitet von unbekannt, Donnerstag, 02.11.2017, 18:24

Hier das Merkblatt:
https://www.ihk-kassel.de/solva_docs/MerkblattzumMarktstammdatenregister1.pdf

Irgendwie finde ich das niedlich.
Damit ist doch das E-Auto tot, oder verstehe ich da etwas falsch?

Fall 7:
Unentgeltliches Laden eines E-Autos beim Nachbarn
In diesem Fall wird der Nachbar zum Stromlieferant und muss sich registrieren, wenn es sich
beim Ladevorgang nicht um geringfügige Strommengen handelt. Der Halter des E-Autos ist
Letztverbraucher im Sinne der Bundesnetzagentur, weil er die Herrschaft über sein Auto
ausübt, seine Nutzung selbst bestimmt und auch das wirtschaftliche Risiko trägt.


Wenn man sich bei der Bundesnetzagentur einwählt, dann wir das aber alles etwas entschärft:
Bundesnetzagentur Anzeigepflicht

"...Die Anzeigepflicht besteht nur für Energieversorgungsunternehmen, die Haushaltskunden (§ 3 Nr. 22 EnWG) beliefern.

Haushaltskunden sind:
Kunden im Haushalt ohne Rücksicht auf ihren Jahresverbrauch und
Kunden mit einem beruflichen, landwirtschaftlichen oder gewerblichen Jahresverbrauch von bis zu 10.000 kWh..."

--
MfG
LR

Alles ist ein Windhauch.

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