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inländische Besteuerungsobjekte

Baldur der Ketzer @, Ketzerland, Montag, 11.02.2008, 03:34 (vor 6560 Tagen) @ Land der Alten

Hallo, Land Der Alten,

Solange weiterhin inländische Einkunftsquellen bestehen (z.B. Haus in D)
besteht eine beschränkte Steuerpflicht in D (wenn Wohnsitz / gew
Aufenthalt im Ausland).
Das deutsche Steuerrecht gilt erst dann nicht mehr, wenn weder inl.
Einkunftsquellen vorliegen noch ein inl. Wohnsitz / gew Aufenthalt in D
besteht.

selbstverständlich, nur hatte ich dies impliziert.

Eine Immobilie in der BRD rechnet sich nicht, weil man ja keinerlei Sonderausgaben oder andere Abzugsbeträge mehr geltend machen kann (Querverrechnung). Im übrigen bräuchte es dazu eine gewisse Neigung als Masochist oder Kamikaze-Überzeugter :-).

Eine Firma in der BRD wurde durch die Wegzugsbesteuerung ohnehin *abgeschnitten*, so daß die Aufgabe der Firma resp. deren strukturelle Umsiedlung ebenfalls naheliegt. Außerdem liegen die Gründe für eine Auswanderung oft im steuertechnischen Bereich, damit im Bereich der Betriebsprüfung, und die Firmenverlagerung wird dadurch eher vorrangig denn nachrangig.

Zinseinkünfte werden zehn Jahre nach dem Wegzug vom Außensteuerrecht wieder entlastet.

Und daß man weder über einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt verfügen sollte, habe ich nach der Causa Boris Becker ebenfalls vorausgesetzt.

Deine Ergänzungen sind natürlich richtig und grundsätzlich zu bedenken.

Hat man zwei Wohnsitze, weil man einen in der BRD beibehalten möchte/muß, ist das jeweilige Doppelbesteuerungsabkommen maßgeblich; gibt es dann keines, kann man die Sache vergessen, weil eine doppelte Steuerbelastung eintreten würde.

Beste Grüße vom Baldur

--
Der Hörer an der Wand hört seine eigne Schand

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