OT: Frage wegen Rechtsanspruch auf Gratifikation (Weihnachtsgeld) nach einer Kündigung
1.dürfte Verjährung greifen - 6 Monate nach Ende des Arbeitsverhältnisses nach neuer Regel vorher 2 Monate - irgendwann soll Rechtssicherheit für beide Seiten eintreten.
2.wenn bereits vor dem 31.3. gekündigt wurde, hätte Arbeitgeber nach alter Rechsprechung nicht zahlen müssen.
3.Kündigung nach 31.3. Rückzahlungsanspruch entfällt wenn gezahlt wurde.
4.Pauschale "wenn und aber Regelungen" im Arbeitsvertrag sind nicht unbedingt gültig. Der schlaue Arbeitgeber formuliert auf einer Lohnempfangsquittung den Character der Einmaligkeit ohne Rechtsanspruch für künftige Jahre von Gratifikationszahlungen stets aufs Neue, weil sonst trotz Formulierung im Arbeitsvertrag ein Vertrauensschutz aus regelmäßiger Praxis resultieren kann - wer guckt schon nach allgemeiner Rechtsauffassung der Arbeitsgerichte nach 5 Jahren noch in seinen Arbeitsvertrag ?
MfG
Carpediem
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Palstek,
09.12.2007, 08:06
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carpediem,
09.12.2007, 08:30
- OT: Frage wegen Rechtsanspruch auf Gratifikation (Weihnachtsgeld) nach einer Kündigung - Palstek, 09.12.2007, 14:17
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carpediem,
09.12.2007, 08:30