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nicht unbedingt

Pingpong @, Donnerstag, 13.07.2017, 09:55 (vor 3194 Tagen) @ Konstantin

Wenn man bei Notwehr ausgerechnet so jemanden trifft / verletzt /
erledigt, dann freut sie die Staatsmacht wohl weniger...

Ja - und dennoch gibt es trotzdem das Recht zur Notwehr - auch gegen Vertreter der Staatsmacht, die sich womöglich nicht an Regeln halten wollen.

Es gab beispielsweise mal vor einigen Jahren den Fall eines Rockers, der durch eine geschlossene Tür hindurch auf Polizisten eines SEKs geschossen hatte, in der irrigen Annahme, es stünden verfeindete Rocker vor der Tür:
Die Polizisten des SEK hatten nächtens an seiner Tür rumgefummelt und es nicht für nötig gehalten, ihm mitzuteilen, dass sie von der Polizei seien und eine polizeiliche Maßnahme durchführten - der Rocker glaubte, von verfeindeten Rockern angegriffen zu werden und erschoss in der Folge durch die Tür einen Polizisten.

Die unteren Instanzen wollten den Schützen wg. Totschlags verurteilen, aber der BGH hat ihn dann letztlich - auf der Basis des Notwehrrechts und, wie ich persönlich finde, in diesem Fall und Umständen zu Recht - von der Anklage freigesprochen.

Quelle: http://www.faz.net/aktuell/gesellschaft/polizist-erschossen-bgh-spricht-hells-angel-fre...

Nach meinem subjektiven Eindruck sind die unteren Instanzen der Gerichtsbarkeit eher dazu geneigt, das individuelle Notwehrrecht einzuschränken bzw. nicht in voller Gänze anzuerkennen, während die obersten Instanzen (BGH) hingegen durchaus bereit sind, das Gesetz in seiner ganzen Bedeutung und Geltung auch konsequent anzuwenden.
Man muss dann wohl leider den Mut, die Geduld und die finanziellen Mittel aufbringen, den ganzen langen Instanzenweg zu gehen.

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      • nicht unbedingt - Pingpong, 13.07.2017, 09:55

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