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Das Landgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Aber ...

Hannes @, inmitten des Landes S-A d. BRD in der EU, Montag, 06.06.2016, 00:59 (vor 3471 Tagen) @ Hannes

Die Beklagten haben daraufhin eine sog. Gehörsrüge nach § 321a ZPO, als letzten Rechtsbehelf, bei Gericht eingereicht (läuft noch).

Kleiner Erfolg: Zumindest für den Teil „Arbeitszimmer“ haben die Beklagten jetzt schriftlich, dass die Vermieterin „WoBau Magdeburg“ kein Recht hat, den Beklagten Rauchwarnmelder dort aufzuzwingen.

Die Mieter waren nämlich sehr wohl verklagt worden, diese Rauchwarnmelder auch in ihrem Arbeitszimmer zu dulden! Obwohl die LBO hier (gesetzlich!) fordert: Nur in Schlaf- und Fluchträumen, nix "Wohnräume"!

Protest der Beklagten wurde von der Klägerin vorgerichtlich, wie auch später von dem Gericht, stets ignoriert – auch deshalb nun die „Gehörsrüge“.

Siehe dazu dieser Auszug aus dem Ablehnungsschreiben des Gerichts, die Revision betreffend:
[color=#F0000F]
…
- beglaubigte Abschrift -
Landgericht Magdeburg Magdeburg, 11.04.2016
Geschäfts-Nr.: xxxxxxxxxx
xxxxxxxxx Amtsgericht Magdeburg

Beschluss
ln dem Rechtsstreit
1. xxxxxxxxx Magdeburg,
2. xxxxxxxxx Magdeburg,
Beklagte und Berufungskläger
…
gegen
Wohnungsbaugesellschaft Magdeburg GmbH, vertr. d. d. Geschäftsführer Heinrich
Sonsalla, Wilhelm-Höpfner-Ring 1, 39116 Magdeburg,
Geschäftszeichen: Mieter-Nr.: xxxxxxxxxxxxx
Klägerin und Berufungsbeklagte
…
hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg am 11.04.2016 durch den
Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. xxxxxxxx, die Richterin am Landgericht xxxxxxxxx
und den Richter am Landgericht xxxxxxxxx beschlossen:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 23.11.2015 verkündete Urteil des
Amtsgerichts Magdeburg wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 2.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe:
Die zulässige Berufung der Beklagten bietet in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. Zur
Begründung nimmt die Kammer auf die Darstellung des Sach- und Streitstandes im
Beschluss vom 05.02.2016 Bezug.
Der Schriftsatz vom 14.03.2016 bietet keinen Anlass zu einer anderweitigen Würdigung der Sach- und Rechtslage.
Soweit die Beklagten die von der Kammer zitierte Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs nicht für einschlägig halten, verkennen sie, dass der BGH für den
Duldungsanspruch des Vermieters maßgeblich auf die aus § 47 der Landesbauordnung
Sachsen - Anhalt herrührende gesetzliche Verpflichtung des Vermieters zur Ausstattung
der Wohnung mit Rauchwarnmeldern verweist. Sowohl die gesetzliche Verpflichtung,
als auch die von der Kammer in Bezug genommene Rechtsprechung ist eindeutig.

Entgegen der Auffassung der Beklagten musste die Klägerin auch nicht im Einzelnen
die Funktionsweise der Rauchwarnmelder näher darlegen. Vielmehr ist die
grundsätzliche Konzeption allgemein bekannt. Rauchwarnmelder sollen im Brandfalle
die Bewohner der betroffenen Wohneinheiten aus dem Schlaf wecken. Dies ist sinnvoll
nur mittels eines lauten akustischen Signals überhaupt zu verwirklichen, da etwa eine
bloße Verständigung Dritter (Feuerwehr) zu einer unvertretbaren Zeitverzögerung für
die Bewohner führen würde. Die grundsätzliche Zielsetzung von Rauchwarnmeldern
wird von den Beklagten auch gar nicht in Zweifel gezogen.

Die Beklagten hatten auch keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine beabsichtigte
unfachmännische Installation und Wartung der Geräte aufgezeigt. Vielmehr verlieren
sie sich in Spekulationen über einen von ihnen befürchteten Arbeitseinsatz von
Personenkreisen mit einem kriminellen Hintergrund, bzw. mit mangelnder Qualifikation
(beispielsweise "Flüchtlingen"). Offensichtlich befürchten sie auch eine detaillierte
Überwachung durch Dritte, bis hin zu Geheimdiensten, ohne konkrete Umstände
aufzuzeigen, die einen solchen Schluss ernsthaft nachvollziehbar erscheinen lassen.

Ohne Bedeutung ist für den Duldungsanspruch des Vermieters, ob möglicherweise die
Beklagten hinsichtlich Einzelheiten der eingesetzten Technologie einen
Auskunftsanspruch haben. Denn ein solcher kann auch nach § 273 BGB der
Duldungsverpflichtung nicht einredeweise entgegengehalten werden. Dies folgt aus der
Natur des Gläubigeranspruches, weil dieser im konkreten Fall seinen Hintergrund in
einer eigenen gesetzlichen Verpflichtung des Vermieters findet. Die Einhaltung der
Verpflichtung kann nicht davon abhängig gemacht, ob der Vermieter einen
Gegenanspruch des Mieters erfüllt. Denn auf diese Weise würde der mit § 47
Landesbauordnung Sachsen - Anhalt bezweckte Bewohnerschutz relativiert. Ein
Vermieter hätte es durch Nichterfüllung des Gegenanspruchs selbst in der Hand, die
gesetzliche Pflicht „ins Leere laufen" zu lassen, da dieser nicht vollstreckt werden
könnte.

Unerheblich sind auch die Ausführungen der Beklagten, wenn sie sich dagegen
wenden, im Arbeitszimmer Rauchmelder installieren zu lassen. Die angegriffene
Entscheidung des Amtsgerichts beinhaltet bereits keine Verpflichtung der Beklagten,
eine solche Installation zu dulden. Vielmehr wird dort entsprechend der gesetzlichen
Verpflichtung nach § 47 LBauO die Duldungspflicht auf Wohn - und Schlafräume sowie
Flure der Wohnung erstreckt.

Da die Sache im Übrigen keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des
Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung der
Kammer erfordert, war die Berufung wie angekündigt gem. § 522 Abs. 2 ZPO mit der
sich aus § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.
xxxxxxxxx xxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxx
Vorstehende Abschrift stimmt mit der
Urschrift überein und wird hiermit
beglaubigt. Magdeburg, 21.04.2016

xxxxxxxxxxxxxx
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Landgerichts
[/color]

Habe obiges, auszugsweise, wortwörtlich (mit den Fehlern "sic") vom Original übernommen, die Namen durch „xxxxxx“ ersetzt, Weglassungen durch „…“ gekennzeichnet.

Vieles bleibt mir unverständlich (kein Recht auf Auskunft gegenüber dem Vermieter, was seine Technik in meinem Mieter-Schlafzimmer kann? Was sie da soll weiß ich alleine! U. v. a. m.).

Und ich dürfte mit diesen Zweifeln nicht allein da stehen.

Zum Inhalt der Gehörsrüge bei Gelegenheit eventuell mehr …

Gute Nacht

H.

--
Eine Hand für den Mann und eine Hand für das Schiff.

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