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Eine Frage der Ehre?

Hannes @, inmitten des Landes S-A d. BRD in der EU, Donnerstag, 28.09.2017, 01:31 (vor 2991 Tagen) @ Hannes

Aus dem letzten Brief des Anwalts der Mieter an Dieselben:

„Ihre Beauftragung zur Einlegung der Berufung wird nicht angenommen. Insoweit wird das
Mandat nicht übernommen und durch uns keine Berufung eingelegt.
Aus Ihrer Mail ergeben sich keinerlei Erwägungen, die - nach unserer Ansicht - eine
Berufung auch nur ansatzweise erfolgversprechend erscheinen lassen.
Sie verkennen die Bedeutung der Regelung des § 522 ZPO. Diese gibt keine Gründe für
eine Berufung, sondern ermöglicht es dem Berufungsgericht lediglich über eine Berufung im
(einfachen) Beschlusswege bereits zu entscheiden. Ich habe Ihnen mit dem Hinweis auf
diese Regelung nur den aller Wahrscheinlichkeit nach eintretenden Ablauf geschildert: Sie
können deshalb keine Berufung entsprechend Nummern 2 und 3 des § 522 Abs. 2 ZPO einlegen.
Berufungsgrund ist nicht das öffentliche Interesse, sondern die Fehlerhaftigkeit des
erstinstanzlichen Urteils. Einen solcher. Fehler weist das Urteil des AG Magdeburg nach
diesseitiger Ansicht nicht auf.
…
Gegenstand dieses Verfahrens war alleinig die Frage, ob aus dem vorausgegangen Urteil des AG Magdeburg vom 16.11.2015 vollstreckt werden durfte, d.h. die Vollstreckung sich im Rahmen des Tenors der zu vollstreckenden Entscheidung hält. Dies war der Fall, weil Sie nach dessen Formulierung den Einbau in allen Wohn- und Schlafräumen...“ zu dulden hatten. Ob das richtig oder falsch ist, ist nicht Frage des jetzigen Verfahrens.
…
Bitte beauftragen Sie einen Kollegen. Durch mich erfolgt keine Übernahme des Mandats.
…„

Meine Meinung dazu: Warum wurde dann die Beschwerde der verklagten Mieter gegen das falsche Urteil (den „Tenor“) damals zurückgeschmettert mit der Begründung, niemand wolle doch im Arbeitszimmer einen Rauchwarnmelder einbauen? Obwohl das Urteil gegen geltendes Recht verstieß (Recht: „Schlafräume“ - nicht „Wohnräume“!)? Zu einklagbarem Unrecht gemacht wurde? Endlich dann zwangsvollstreckt!!!

Der Anwalt schrieb deutlich, dass er seinen guten Namen beschädigen würde, wenn er Berufung einlegte: „Letztlich wird die Berufung durch mich unterzeichnet und ohne auch nur ansatzweise ernsthafte Berufungsgründe … werde ich dies nicht tun.“

Mir wäre das die Sache wert, den Richter zu ärgern, würde Berufung einlegen, darf es aber nicht, bin ja kein Anwalt.

Unser Rechtssystem versteht so täglich besser

H.

--
Eine Hand für den Mann und eine Hand für das Schiff.

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