haarig, kommt drauf an
Hallo, Mephistopheles,
soviel ich weiß ist BGB, z.B. Lottotippgemeinschaft, nicht meldepflichtig
und auch nicht ein Verein, wohl aber ein e.V., deswegen ja eingetragener
Verein.
ich muß das mal heraussuchen, habe gerade keine AO greifbar.
Eine Stiftung im Ausland ist ebenso wie eine Gesellschaft eine eigene Rechtspersönlichkeit, eine juristische Person, die eingerichtet wird, das ist ein nichtrechtsfähiger Verein aber nicht, vermutlich deswegen der Unterschied - eine BGB-Gesellschaft bzw. GBR ist ja auch dem Wesen nach etwas unselbständiges, das nur auf den privaten Personen aufbaut, denen das Ergebnis der GBR zugerechnet wird.
An so was hab ich gedacht, ich kann mir doch von einer Stiftung als
Wiederverkäufer doch z.B. Olivenöl liefern lassen, für das ich - sagen wir
10 Euro - bezahle, obwohl ichs im Großhandel für 1,99 beziehen kann.
Obacht, normalerweise dürfen Stiftungen keine Handelsgeschäfte betreiben.
Nachsatz : es sei denn, es dient als Nebenzweck dem Hauptzweck der Stiftung, beispielsweise der Förderung der Qualität extrem seltener Sorten von Olivenbäumen und deren hochwertigen Ölen, oder so. Ist alles Interpretationssache. Je mehr involvierte Firmen, desto teurer wird das ganze vom Unterhalt her.
Der
Gewinn aus meinen Olivenölhandelsgeschäften wird dann natürlich marginal
sein. (programmierte Verluste darf ich natürlich keine machen, das ist
klar, wegen Gewinnerzielungsabsicht)
Dann kommt wiederum das Außensteuergesetz ins Spiel und die Frage nach angemessenen Verrechnungspreisen. Ist de facto wiederum ein Nachweisproblem und Argumentationssache.
Aber wenn der Lieferant eine Stiftung ist und wenn an meine Firma
geliefert wird, wer ist dann Geschädigter?
Das Gestapo-Abzockamt. Weil steuerpflichtige Gewinne geschmälert werden durch eine Sachverhaltsgestaltung, ergo : Gestaltungsmißbrauch, 42 AO. Beispiel : Gesellschaft in Hong-Kong kauft Kartoffeln in Linz und verkauft sie an einen Verarbeiter nach Passau.
Aber ich geb dir recht, das wird knifflig
Alles eine Frage der Pfiffigkeit und des Einfallsreichtums.
Geht schlecht, wenn ein Ladenlokal, also eine inländische Repräsentanz für
das Geschäft erforderlich ist.
geht schon, erfordert nur etwas Nachdenken.
beste Grüße vom Baldur
--
Der Hörer an der Wand hört seine eigne Schand
gesamter Thread:
- Stiftungsvermögen -kann das überhaupt verschwiegen werden? -
Mephistopheles,
14.02.2008, 12:17
- Und hier Seite 1 vom Spiegelartikel - Mephistopheles, 14.02.2008, 12:35
- Butter bei die Fische -
Baldur der Ketzer,
14.02.2008, 12:44
- Korrektur - Baldur der Ketzer, 14.02.2008, 13:03
- Das Einbringen in die Stiftung gilt als Delikt ! - Emerald, 14.02.2008, 12:48
- FL Stiftung = Steuerfahndung im Haus ... -
LenzHannover,
14.02.2008, 13:32
- Besuch der Gestapo -
Baldur der Ketzer,
14.02.2008, 14:02
- Ja ja, Ärger ohne Ende. Ich blicke hier eh schon nicht durch und wenn hier dann noch welche - LenzHannover, 14.02.2008, 14:51
- Besuch der Gestapo -
Baldur der Ketzer,
14.02.2008, 14:02
- Erstmal Dank an alle! @Baldur "Steuerpflichtig ist auch der Schenker -
Mephistopheles,
14.02.2008, 14:19
- Stiftungsorgane - Baldur der Ketzer, 14.02.2008, 15:17
- @Baldur: Meldepflicht -
Mephistopheles,
14.02.2008, 14:21
- no way! Stichwort: Fremdvergleichsgrundsatz, oder neudeutsch Arms Length Principle -
Jermak,
14.02.2008, 14:51
- eben - was ist vergleichbar -
Baldur der Ketzer,
14.02.2008, 15:09
- Genau deswegen.... - Mephistopheles, 14.02.2008, 15:50
- eben - was ist vergleichbar -
Baldur der Ketzer,
14.02.2008, 15:09
- haarig, kommt drauf an - Baldur der Ketzer, 14.02.2008, 15:04
- no way! Stichwort: Fremdvergleichsgrundsatz, oder neudeutsch Arms Length Principle -
Jermak,
14.02.2008, 14:51
- - Lösungsansatz - - trailmaker, 14.02.2008, 15:26
