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Nach nochmaliger Recherche - bisherige Aussagen müssen leider relativiert werden!

Lex Mercatoria @, Montag, 08.08.2011, 20:16 (vor 5324 Tagen) @ Orlando

Hi Orlando!

Habe noch mal ein wenig recherchiert, um meine vordringlichsten Fragen zu klären:
1. Wie kann die Deutsche Nationalbibliothek vollständig die Ablieferungspflichtigen und ihre Publikationen ermitteln?
2. Wie wird im Falle von Nichtlieferung juristisch verfahren?
3. Wie wurde vor 2006 in der Praxis mit "grauer Literatur" verfahren?

Noch mal kurzer geschichtlicher Rückblick:
Nach dem 2. Weltkrieg scheiterten die Bemühungen um Pflichtexemplare bereits an der Grundsatzfrage zur Rechtmäßigkeit der Pflichtablieferung, da es verfassungsrechtlichen Bedenken gab (von einigen Juristen wurden die unentgeltliche Ablieferung von Pflichtexemplaren als unvereinbar mit dem Art. 14, Abs. 3 GG erachtet => Thema Enteignung).
Dies mündete in eine langjährige Debatte, mit der Folge, dass die ungeklärte Rechtslage der Deutschen Bibliothek den Vollzug der Gesetze erschwerte. Zwar gab es wohl eine Empfehlung von Seiten des Verlegerverbandes und die meisten Verleger lieferten auch brav ab - aber von vollständiger Ablieferung konnte keine Rede sein. Und schon gar nicht davon, dass zeitgerecht (synchron zum Erscheinungstermin) abgeliefert wurde.
Letztlich dauerte es zur endgültigen Klärung der Rechtsunsicherheit bis 1981, als dann nämlich das Bundesverfassungsgericht die Ablieferungspflicht zu Gunsten der öffentlichen Bibliotheken anerkannte (Ursache für die langjährige Rechtsunsicherheit war die Klage eines hessischen Verlegers durch alle Instanzen).

Jetzt zu den Antworten meiner eingangs gestellten Fragen:
1. Sie kann es nicht! Trotz Ablieferungspflicht durchforsten die Bibliotheksmitarbeiter auch heute noch diverse Quellen, um wenigstens halbwegs vollständig zu sein.
2. Ist nicht einheitlich geregelt, da Ländersache. Durchsetzung der Ablieferungspflicht auf Grundlage Verwaltungsvollstreckungsgesetzes - in den meisten Ländern wird der Verstoß gegen die Ablieferungspflicht als Ordungswidrigkeit betrachtet. Diese Ordnungswidrigkeiten verjähren nach drei Monaten (in einigen Bundesländern nach 6 Monaten) => die Verfolgung und Ahndung als Ordnungswidrigkeit wird de facto nicht praktiziert, das Gesetz hat überwiegend psychologische Wirkung.
3. Frage hat sich angesichts der gängigen Praxis bei "offizieller" Literatur erübrigt

Zusammenfassung:
Wer seiner Ablieferungsverpflichtung nicht nachkommt, hat nichts zu befürchten (viele Selbstverleger kennen ihre Pflichten gar nicht!)
Die Pflichtablieferung ist kein Nachweis für die Echtheit des Erscheinungsdatums eines Buches.

Beispiel dazu:
Der Kollege Friedrich Doepner aka Bernhard Bouvier (@BBouvier) hat sein Buch "Die letzten Siegel" anscheindend nur in der 2. Auflage bei der Nationalbibliothek abgeliefert. Die 1. Auflage hat er nach eigenem Bekunden selbst verlegt und in den Handel gebracht. Auch so ein typischer Fall von: "Leider nur noch im Antiquariat erhältlich bla bla...". Den Nachweis darüber, dass die erste Auflage tatsächlich zu dem im Buch gedruckten Datum erschienen ist, kann nur der Autor selbst erbringen. Eine unabhängige Prüfung ist kaum möglich.

Und jetzt noch zum eigentlichen Auslöser dieser Thematik:
"Der verdammte Friede" von Leonard C. Lewin: Das Erscheinungsjahr 1968 und generell sein Erscheinen in der Datenbank der Nationalbibliothek bürgen leider nicht für eine einwandfreie Authentizität. Dazu braucht es schon eine Einschätzung auf Basis eigener Erfahrungen und Wissens, wie z.B. die Erläuterungen von Nullmark.


Soviel dazu
Lex

--
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          • Die Pflichtablieferungsverordnung der Deutschen Nationalbibliothek - Lex Mercatoria, 07.08.2011, 12:26
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