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Anmerkungen...

fridolin, Dienstag, 04.12.2007, 04:30 (vor 6578 Tagen) @ Bepi

Hallo,

die Sache mit dem "Wegfall der Geschäftsgrundlage" als Grundlage einer außerordentlichen Kündigung halte ich doch für ein bißchen an den Haaren herbeigezogen, und die Verhältnisse der 1920er Jahre sind auf heute nicht übertragbar. In der Zinsvereinbarung waren beide Seiten frei, ebenso bei der Festlegung der Zinsbindungsfrist. Wer sich da verkalkuliert hat, muß die Konsequenzen halt selber tragen.

Mir scheint das prinzipielle Problem woanders zu liegen. Nämlich darin, daß die Grundschuld - anders als eine Hypothek - nicht grundbuchlich an ein bestimmtes Darlehen gebunden ist, sondern als solche existiert. Die Verbindung zwischen Grundschuld und Darlehen wird nur außerhalb des Grundbuches durch eine Vereinbarung zwischen Schuldner und Darlehensgeber hergestellt, daß die Grundschuld nur in bestimmter Weise verwendet werden darf.

Wenn also die Grundschuld vom Gläubiger an einen Dritten abgetreten wird, geht den diese Vereinbarung grundsätzlich nichts an, solange er ihr nicht zugestimmt hat bzw. in der Abtretungsvereinbarung sich nicht zu ihrer Einhaltung verpflichtet hat.

Nun hat der Schuldner wahrscheinlich Schadensersatzansprüche gegen die ursprüngliche Bank, wenn sich diese bei der Abtretung treuewidrig verhalten bzw. gegen die Sicherungsvereinbarung verstoßen hat. Nur hat das wieder mit der Grundschuld an sich und ihrer Verwertung nichts zu tun, sondern müßte nachträglich geltend gemacht werden.

Das ganze Problem könnte nicht auftreten, wenn statt der Grundschuld eine Hypothek eingetragen worden wäre, da dann eine Kopplung an ein bestimmtes Darlehen auch grundbuchlich vorhanden ist.

Aber das sind nur ein paar unwesentliche Gedanken zu diesem Komplex von mir. Im Zweifel bitte einen Anwalt zu diesem ganz speziellen Sachverhalt ausfragen.

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