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so geht's ...

weissgarnix @, Freitag, 14.03.2008, 08:36 (vor 6533 Tagen) @ ImmoFritz

Meine Frage lautet nunmehr: kann meine Bekannte ein Schreiben an das
zuständige Amtsgericht schicken und mitteilen, dass sie ihre
GeschfTätigkeit mit sofortiger Wirkung einstellt und welche Konsequenzen
entstehen daraus ?

... aber bitte nimm zur Kenntnis, dass das nachfolgende keinerlei Rechtsberatung darstellt und sich deine Bekannte im Zweifel mit einem RA beraten soll:


Sie legt ihr GF-Amt schriftlich gegenüber der Gesellschafterversammlung nieder, das ist ein einseitiger Akt, was der Mann oder sonstwer dazu sagt, braucht sie nicht zu kümmern.

Mit einer Kopie ihrer Niederlegung geht sie dann selbst zum Notar und läßt diese ins HReg eintragen. Das geht. Und damit wäre das Thema durch.

Aber: sie muß sich vergewissern, dass sie nicht zur "Unzeit" niederlegt, i.e. weil die GmbH zB pleite ist und damit gewisse Vorschriften des GmbHG und der InsO gelten, die, auch wenn sie jetzt niederlegt, dazu führen können, dass sie nach wie vor haftet bzw. der GmbH zum Schadensersatz verpflichtet wird. Falls die GmbH pleite ist, sollte sie vorher auf jeden Fall als Co-GF ordentlich die Insolvenz anmelden, sonst wird sie a) haftbar und macht sich b) strafbar.

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  • OT: Frage zur Rücklegung einer GschfTätigkeit (GmbH) - ImmoFritz, 14.03.2008, 08:19 [*]
    • so geht's ... - weissgarnix, 14.03.2008, 08:36
      • vielen Dank für die rasche Antwort - noch eine Frage dazu - ImmoFritz, 14.03.2008, 09:11
        • nein ... - weissgarnix, 14.03.2008, 09:17
      • noch eine Frage dazu - ImmoFritz, 28.03.2008, 01:51
    • Das würde ich mir gut überlegen... - Bambus, 14.03.2008, 09:17
    • vielleicht auch liquidieren?....... - ottoasta, 14.03.2008, 10:26

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