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§ 410 BGB ist (noch) nicht anwendbar - Inkassobüro ist Vertreter des Auftraggebers/Gläubigers

Literaturhinweis @, Dienstag, 14.03.2017, 15:33 (vor 3338 Tagen) @ Friedrich
bearbeitet von unbekannt, Dienstag, 14.03.2017, 15:38

Liegt die Abtretungsurkunde nicht vor, dann ist das ganze Gedöns nicht groß beachtenswert ...

Das haben schon viele geglaubt. Das Inkassowesen ist nicht deshalb ein Riesen-Wirtschaftszweig, weil es aus lauter unfähigen besteht, die nur drohen, aber nicht 'liefern' können.

Vgl. Wikipedia: Inkassounternehmen
"Das Inkassobüro ist Vertreter des Auftraggebers/Gläubigers (§§ 164 ff. BGB): Bestehen Zweifel an der Vertretungsbefugnis, so hat das Inkassounternehmen die Bevollmächtigung auf Verlangen im Original vorzulegen. Eine Verpflichtung zur ungefragten Vorlage einer Vollmacht besteht aber nicht. Der oftmals zitierte § 410 BGB hat hiermit nichts zu tun. Er betrifft lediglich den Fall, dass eine Forderung an ein Unternehmen abgetreten worden ist, ... "

Siehe auch Inkasso-Forum zu §§ 174, 410 BGB

Oder

- Praxiswissen Forderungseinzug und Inkasso

Aber selbst wenn im Einzelfall das Inkassounternehmen bereits die Forderung übernommen/gekauft hätte (was bei nicht ausgeklagten Forderungen zu 99,999% unwahrscheinlich ist):

§ 410 Aushändigung der Abtretungsurkunde

"(2) Diese Vorschriften finden keine Anwendung, wenn der bisherige Gläubiger dem Schuldner die Abtretung schriftlich angezeigt hat."

Das könnte auch bereits der Fall sein, wenn gültige Allgemeine Geschäftsbedingungen eine solche (wirksame) Klausel umfassen würden, vgl. z.B. den Forderungseinzug, den man bei vielen Ärzten als nicht-öffentlich Versicherter unterschreibt.

rede halt noch mal mit dem Tanzclub und versuche, Frieden in die Sache zu bringen.

Das allerdings unterschreibe ich sofort.

--
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      • § 410 BGB ist (noch) nicht anwendbar - Inkassobüro ist Vertreter des Auftraggebers/Gläubigers - Literaturhinweis, 14.03.2017, 15:33
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