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§ 935 BGB & Beweismethodenverbot

Jabberwock @, Sonntag, 17.02.2008, 10:41 (vor 6553 Tagen) @ mira

Hallo, mira,

man darf wirklich gespannt darauf sein wie sich diese Strafverfahren (angeblich ja knapp 1.000 – wird also über Jahre gehen) hinsichtlich der Beweiszulässigkeit entwickeln.

Zivilrechtlich haben wir ja noch § 935 BGB – kein Eigentumserwerb an gestohlenen Sachen.

Dann das schöne – weil nicht kodifizierte Rechtsgebiet - des [=http://pda.lexexakt.de/beweiserhebungsverbotgenerell.php]Beweismethodenverbotes[/link] - das regelmäßig solche Beweise, die durch Straftaten erlangt wurden, für unzulässig erklärt.

Ein Fest für Strafrechtler…
ebenfalls – schönen Abend!

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              • Sehr schön geschrieben! Wenns denn nur so wäre! - Mephistopheles, 17.02.2008, 13:31
                • Sehr schön geschrieben! Wenn s denn nur so wäre! Natürlich ist es nicht so.... - prinz_eisenherz, 17.02.2008, 13:56
        • Eben ! - Baldur der Ketzer, 17.02.2008, 09:41

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