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Versuch einer Versachlichung in der Liechtenstein-Diskussion

mira @, Dienstag, 19.02.2008, 09:21 (vor 6553 Tagen)

Einige Gedanken zur Diskussion über "Steuerhinterzieher" via Lichtenstein mittels Stiftung:

1.) Die Gründung einer Stiftung in Liechtenstein oder sonst wo ist nicht strafbar und auch nicht sozialschädlich.

2.) Die Übertragung des Stiftungskapitales auf dieselbe ist auch nicht strafbar und auch nicht sozialschädlich, denn noch ist der Besitz von Geldmitteln - auch reichlich davon - erlaubt.

Bei Zumwinkel sollen diese Mittel aus seiner Erbschaft in Deutschland stammen, dürften also auch erbschaftsversteuert sein.

Anders stellt sich die Frage , wenn es sich um Mittel aus einer Straftat oder unversteuertes Einkommen handelt. Hier wäre bei Straftat die Rückgewinung sicherzustellen - immer eine schwierige Tat- und Beweisfrage - ; oder die Versteuerung nachzuholen, aber nicht in Liechtenstein, sondern dort, wo die Mittel erzielt wurden, ggfs. in Deutschland - ganz normaler Besteuerungsvorgang.

3.) Kapitaleinkünfte aus unbemakelten Stiftungsmittel fallen nur bei der juristischen, liechtensteiner Person Stiftung an, nicht beim Stifter. Diese müßte diese Einkünfte in Liechtenstein versteuern. Was hat das mit dem deutschen Fiskus zu tun?

4.) Solange ein Stifter nie auf diese angesammelten Mittel der Stiftung zugreift, sehe ich keinen Ansatz, ihn persönlich in Deutschland wegen der Kapitaleinkünfte zu besteuern, es soll auch solche Stifter geben.

5.) Sofern diese Stiftung Dritte nach dem Stiftungszweck unterstützt, aber nicht den Stifter, so fallen bei diesen Dritten möglicherweise zu versteuernde Einkünfte an, und zwar an dem Ort, an dem sie leben - daß ist nicht unbedingt in Deutschland.

6.) Erst, wenn dem Stifter mittelbar oder unmittelbar Stiftungsmittel zufließen, entsteht nach dem Zuflußprinzip nach Deutscher Auffassung bei ihm zu versteuerndes Einkommen. Dto., wenn ihm das Stiftungskapital ausgezahlt wird.

Der Fiskus argumentiert, dies sei in jeder denkbaren Alternative Gestaltungsmißbrauch und bezieht dies bisher einzig auf das Liechtensteiner Stiftungsrecht. Dieses Argument trifft m.E. nicht in allen Fällen zu und ist deswegen in dieser Allgemeinheit fragwürdig .

Es kommt wohl vielmehr entscheidend auf Tat- und Beweisfragen im Einzelfall an. Die Daten-CD nütz da nicht all zu viel, es bedarf viel mehr Substanz, darum die Durchsuchungen.

Ich erhebe keinen Anspruch auf Vollständigkeit, nur den auf erwägbare und erhebliche Argumente. Lasse mich gern mit gleicher Münze belehren.

Grüße

mira

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