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@mira - Gestaltungsmißbrauch

Holmes @, Mittwoch, 20.02.2008, 03:42 (vor 6552 Tagen) @ mira

Der deutsche Fiskus vertritt aber die Rechtsauffassung, das
Fli-Stiftungskapital und sämtliche Einkünfte der Stiftung seien wegen
Gestaltungsmißbrauchs immer dem Stifter zuzurechnen, gerade so, als habe
das Stiftungsgeschäft nie stattgefunden. Dann sind aber die
Kapitaleinkünfte aus dem Stiftungsvermögen in der Steuerperiode in
Deutschland zu versteuern, in der sie angefallen sind und nicht erst, wie
bei der Ansicht, die Du aus Wikipedia hast, beim Transfer am Wohnsitz des
Empfängers.

Korrekt. Die Wikipedia-Passage bezieht sich nur auf den Gründungsvorgang. Das wäre die erste Stufe, wo Steuern anfallen würden.

Die zweite Stufe ist dann quasi die Frage, ob der Stifter überhaupt noch mit der Stiftung "verbandelt" ist. Und da die L-Stiftungen für den Zweck der späteren Auflösung geradezu gebaut sind, ist dies wohl auch anzunehmen. Wobei das lediglich eine Unterstellung darstellt, denn es geht ja wahrscheinlich nicht um Stiftungen, die bereits aufgelöst wurden, sondern um solche, die noch bestehen, aber in Zukunft zugunsten der Stifter aufgelöst werden sollen (nehme ich mal an)
Sprich, der Fiskus nimmt an, dass die Stifter ihr Kapital nur geparkt haben und verlangt Parkgebühren <img src=" />

Man kann auch sagen, alle Welt habe sich hier dem Rechtsverständnis des
deutschen Fiskus zu beugen. Wenn diese Streitfrage zwischen USA und
Deutschland anftauchte, würden die "die Navy" schicken, Fli kann leider
nur mit dem Dorfpolizisten dienen.

Es geht um Deutsche, die aus Deutschland heraus gehandelt haben. Von daher würde ich annehmen, dass auch das deutsche Recht greift und es keine Auslegungssache ist. Aber schaun wir mal, wie der Prozess weitergeht...

--
Beste Grüße,
Holmes

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