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Beweislastumkehr

Land der Alten @, Dienstag, 19.02.2008, 15:01 (vor 6555 Tagen) @ mira

Welches Problem gibt es an dieser Stelle, wenn das eingezahlte
Stiftungskapital aus versteuerten Mittel stammt? Keines.

zutreffend


Das dies im konkreten Fall nicht so sein soll, hat im ganz konkreten
Einzelfall der Fiskus zu beweisen.

leider nicht zutreffend, weil bei Auslandssachverahlten eine sog. erhöhte Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen (Beteiligter) vorliegt. Hinweis auf § 90 Abgabenordnung. Damit wäre im konkreten Fall Herr Zumwinkel in der "Beweisnot" und nicht der Fiskus.


Genau u.a. hier fangen die rechtlichen

Schwierigkeiten an: Es kann sich z.B. um Beute aus verjährten Straftaten
handeln, die steuerliche Festsetzungsverjährung ist eingetreten usw.usf. .
Da nützt die Daten-CD m.E. wohl kaum etwas, schlicht, man kann nichts mehr
machen.

Es gibt keine Schwierigkeiten. Entweder liegt Steuerhinterziehung vor (dann grundsätzlich 10 jährige Rückgriffsmöglichkeit; ohne auf die Besonderheiten bei den Fristberechnungen eingehen zu wollen) oder es liegt keine Steuerhinterziehung vor (dann grds 4 jährige Rückgriffsmöglichkeit; ohne Erläuterung der Besonderheiten bei den Fristberechnungen).

Zu guter Letzt:
Ohne Fleisch am Knochen wäre die Sta Bo sicher nicht so verfahren, wie es passiert ist.

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