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Da übertreibt der Martin Armstrong aber ein 'bißchen' - es geht nicht um die Vollstreckung, nur den 'Arrest'

Literaturhinweis @, Donnerstag, 16.02.2017, 17:40 (vor 3367 Tagen) @ Revoluzzer

Das heißt praktisch, wenn ich es richtig verstanden habe: Ein Gericht in z.B. Rumänien kann einen Vollstreckungsbescheid in z.B. mein Bankguthaben in Deutschland ausstellen.

Nein, heißt es nicht, es muß, insbesondere bei Verbraucherstreitigkeiten, in der Regel ein Gericht im Land des Verbrauchers angerufen werden.

Es ist nicht mehr notwendig, wie bisher, einen Vollstreckungsbescheid im Heimatland zu erwirken!

Doch, um zu vollstrecken schon - hier geht es nur darum, das Geld 'einzufrieren', falls, und nur falls, ansonsten Gefahr besteht, daß die rechtmäßige Forderung nicht mehr oder nur noch erschwert beigetrieben werden kann, etwa, weil der Gläubiger sein Geld 'in Sicherheit bringt'.

Das wäre also z.B. folgender Fall: Versandhändler aus Italien hat an deutschen Verbraucher geliefert - verklagen muß er ihn in Deutschland.

Dann verschiebt der deutsche Gläubiger Geld auf ein Konto in Frankreich, um den Vollstreckungsversuch des italienischen Gläubigers zu vereiteln, der -bisher- dann erst in Frankreich den Titel hätte für vollstreckbar erklären lassen müssen. Nunmehr kann er stattdessen direkt das Einfrieren des vollstreckbaren Betrages auch in Frankreich beantragen.

Bis er es ausgezahlt erhält, ist dann nochmal eine ganz andere Nummer.

Der Vollstreckungsbescheid aus dem Ursprungsland - oder jedem anderen EU-Land, das irgendwie zuständig ist - reicht aus.

Das war auch bisher schon so, daß ein rechtskräftiges Urteil aus EU-Land A in EU-Land B vollstreckt werden konnte. Nur war das Geld bis dahin u.U. weg - nun ist das Arrestieren des Geldes einfacher geworden.

Im Extremfall: Die Betrügerbande aus Polen erwirkt einen Vollstreckungsbescheid in Malta und .... vollstreckt in mein Konto in Deutschland.

Nein, die Forderung muss existieren! Nur in Eilfällen reicht die Glaubhaftmachung; das gab es bisher auch schon: Einstweilige Verfügung. Und vollstreckt wird gar nichts, das Geld ist lediglich eingefroren!

Dem Schuldner, also z.B. dem schwerhörigen, nur deutschsprachigen, gehbehinderten 75jährigen Rentner aus Wanne-Eickel, bleibt (die EU ist ja großzügig und ein (Un-)Rechtsgebilde) die Möglichkeit Rechtsmittel einzulegen - im Ausland. Sprich: Soll er sich einen Anwalt in Malta oder Rumänien oder sonstwo suchen.

Nein, war der Rentner Verbraucher (Online-Kauf von Waren für den privaten Gebrauch), muß die Klage in Deutschland erhoben werden (Präambel, Ziffer 13).

Bisher war es so, dass ein Vollstreckungsbescheid für Deutschland nur von einem deutschen Gericht ausgestellt werden konnte.

Nein.

--
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  • EU hebelt Rechtsschutz für Schuldner und Bankguthaben aus - Revoluzzer, 16.02.2017, 16:46 [*]
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      • Das ist m.W. nicht so. - Revoluzzer, 16.02.2017, 17:03
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      • Ja, aber die Transformation in nationales Recht ist ja (Vertrags-) Pflicht - Literaturhinweis, 16.02.2017, 17:53
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    • Da übertreibt der Martin Armstrong aber ein 'bißchen' - es geht nicht um die Vollstreckung, nur den 'Arrest' - Literaturhinweis, 16.02.2017, 17:40
      • Danke, wobei da wohl der Fehler eher bei mir lag. - Revoluzzer, 16.02.2017, 17:59
        • Einstweilige Verfügung/Anordnung innerhalb EU grenzüberschreitend schon lange zulässig - Literaturhinweis, 16.02.2017, 18:18
    • deutsche Fassung - mh-ing, 17.02.2017, 08:06

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