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Antwort eines Fachmanns auf meine Frage zu diesem Thema und meiner Finanzierung...

marocki4, Mittwoch, 09.01.2008, 09:28 (vor 6702 Tagen) @ prinz_eisenherz

"Ich habe mir die übersandten Unterlagen angeschaut; in der Tat ist richtig, dass bei der Sicherungsgrundschuld die Grundschuld und das Darlehen unterschiedliche Wege gehen können, da die Grundschuld - anders als bei der Hypothek - nicht akzessorisch zum Darlehen ist. Daher kann die Grundschuld ohne Darlehen (und umgekehrt) veräußert und abgetreten werden. Das begründet das (abstrakte) Risiko einer doppelten Inanspruchnahme: einmal aus der Grundschuld und zum anderen aus dem Darlehen. Geleistete Tilgungen auf das Darlehen können einer Inasnpruchnahme aus der Grundschuld allerdings in der Regel einredeweise entgegengehalten werden; hierdurch wird an sich sichergestellt, dass der Schuldner nicht - neben der Darlehensverbindlichkeit und unabhängig von dieser - aus dem Sicherungsmittel in Anspruch genommen werden kann. Das Risiko für den Schuldner besteht in der Möglichkeit eines sog. gutgläubigen einredefreien Erwerbs (siehe auch der Beitrag von Clemente).

Vor diesem Hintergrund mag es für Sie sinnvoll sein, Ihren Vertrag um eine Zweckerklärung zu ergänzen. Sie können mir ja Ihren konkreten Vertrag einmal (ggf. z.T. geschwärzt) nebst den AGB zur groben Prüfung übersenden..."

Kasus Knaktus:
"Zur Rückgewähr ist der Erwerber der Grundschuld nicht verpflichtet.
Denn er übernimmt keine Verpflichtungen aus dem Sicherungsvertrag
(vgl. oben III 1). Dem Erwerber gegenüber kann
der Grundstückseigentümer allenfalls einen Verzichtsanspruch gem
äß Â§ 1192 Abs. 1, § 1169 BGB geltend machen.36) Voraussetzung
hierfür ist, dass der Erwerber die Grundschuld nicht einredefrei
erworben hat (vgl. hierzu unten III 3)."

Folglich Fazit:
"V. Zusammenfassung und Fazit
Zusammenfassend ist festzustellen:
1. Weder das Bankgeheimnis als Gewohnheitsrecht noch das
Bundesdatenschutzgesetz führen zu einem Abtretungsausschluss
gemäß Â§ 399 BGB.
Offenbleibt,
¼ ob ein stillschweigender Abtretungsausschluss gemäß Â§ 399
Alt. 2 BGB vorliegt, wenn das Bankgeheimnis seine Grundlage
in der vom Kreditgeber gestellten Nr. 2 Abs.1 AGB-Banken
findet, und
¼ ob dieÜbertragung ungekündigter Darlehensforderungen, zu einer
Inhaltsänderung i. S. d. § 399 Alt.1 BGB führt, insbesondere
bei solchen Forderungen, bei denen noch Kreditentscheidungen
erforderlich sind, die der Erwerber nicht treffen kann oder will.
2. Eine aus dem Sicherungsvertrag folgende Einrede kann einem
Erwerber der Grundschuld nur entgegengehalten werden, wenn
¼ sie der Erwerber imZeitpunkt der Abtretung positiv kannte und
¼ sie dem Grundstückseigentümer im Zeitpunkt der Abtretung
zustand.
3. Die Veräußerung der Grundschuld mit oder ohne die von ihr
gesicherte Forderung ist eine Verwertungshandlung. Eine solche
freihändige Verwertung ist nur zulässig, wenn sie als zulässige Verwertungsform
im Sicherungsvertrag vereinbart ist.
4. Ist eine freihändige Verwertung der Grundschuld zulässig, darf
sie nicht vor Verwerwertungsreife erfolgen. Verwertungsreife liegt
vor bei Schuldnerverzug und fruchtlosem Ablauf einer dem Sicherungsgeber
gesetzten angemessenen Frist.
5. Dem Erwerber dürfen bei der freihändigen Verwertung nur die
Grundschuldteile übertragen werden, die tatsächlich valutiert
sind. Überschießende Teile sind zurückzugewähren."

Zu 4.: Hier das Problem - "Verzug" ist schnell erreicht - eine Verwertung schnell in die Wege geleitet. Wenn nicht in drei bis vier Tagen reagiert wird, ist Schluß mit lustig.
Gruß

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    • Aha, Grundschuld und Hypothek sind nicht akzessorisch....ratter....ratter....drrrr....Klingeling! - Mephistopheles, 09.01.2008, 11:14
      • In Nihilo ex Wupper - Tassie Devil, 09.01.2008, 21:56

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