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Ich halte Anwalt RATErings Meinung für nicht gut begründet

Literaturhinweis @, Samstag, 27.05.2017, 18:25 (vor 3246 Tagen) @ Weiner

rechtsanwalt-ratering.de/2014/07/24/vermieter-haften-nicht-fur-energieverbrauch/

Ich hatte ja schon geschrieben:

- daß es einen Unterschied macht, ob es sich um Strom einerseits oder Gas/Wasser andererseits handelt!

Es kommt immer auf den Einzelfall an, und der hier vorliegede wurde nicht bis in alle notwendigen Details dargestellt.

Die Regel beim Stromlieferungsvertrag ist, daß der Mieter den Stromliefervertrag abschließt.

Auch wenn Ratering richtig ausführt, daß Â§ 2 der Stromgrundversorgungsverordnung fast identisch zu § 2 der Gasgerdverordnung formuliert ist, ist der Unterschied grundsätzlich der, daß dem Hausbesitzer der Gesamtanschluß gehört.

Lediglich in dem seltenen Sonderfall, daß der Mieter ein ganzes Haus mietet, kann man darüber nachdenken, ob der Gasversorger sich (zuerst oder gar ausschließlich) an den Mieter halten muß.

Im konkreten Fall könnte m.E. nur dann davon ausgegangen werden, das analog einem Wohnungsliefervertrag für Strom zu handhaben, wenn das auch bei @aliters Vormieter bereits so gehandhabt wurde und der Versorger mit dieser Art der Abrechnung und Vertragsgestaltung einverstanden war.

Nach @aliters Schilderung aber vermute ich stark

a) daß das nicht so war, der Versorger also von der Abmachung mit @aliters Mieter gar nichts wußte

und

b) daß @aliter dem Versorger auch gar keine Mitteilung gemacht hat, etwa "mit meinem neuen Mieter [genaue Angaben, vgl. § 2 GGVV] über die Anlage [Ort, Zählernummer] habe ich vereinbart [Kopie des Passus des Mietvertrages anbei], daß er mit Ihnen direkt den Gasliefervertrag abschließt."

Dann, und meiner Ansicht nach nur dann, hätte er sich später auch darauf berufen können.

Aber jetzt kommen wir wieder in die altbekannte Rate-Zwickmühle ...

--
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