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Schwer zu beantworten

Literaturhinweis @, Samstag, 27.05.2017, 22:06 (vor 3246 Tagen) @ aliter
bearbeitet von unbekannt, Samstag, 27.05.2017, 22:16

Zur sachlichen Richtigstellung es sind 3 Parteien, der betroffene Mieter hat einen eigenen Gaszähler wg. Etagenheizungen und sollte eben diesen Vertrag abschliessen.

Dann könnte es ggf. dem von Weiner angezogenen Fall ähnlicher sein, als von mir vermutet.

Das EVU geht in der Tat rigoros gegen den Eigentümer vor, da da was zu holen ist. Es hatte vorher – wie ich herausbekam - vergeblich Rechnungen an den Mieter gestellt. Erst danach Rechnungen an mich.

Die Frage stellt sich, ob ihr als Gesamtschuldner haftet. Ich kenne bisher Fälle, in denen Vermieter mit Mieter von Einfamilienhäusern im Mietvertrag vereinbaren, daß der Mieter den Liefervertrag mit dem Wasserwerk abschließen soll. Aber: in den wenigen Fällen, die ich gesehen habe, hat das Ver- und Entsorgungsunternehmen dennoch den Hauseigentümer weiter in Haftung genommen, d.h. er wäre herangezogen worden, hätten diese Mieter nicht pünktlich bezahlt.

Nach wie vor steht für mich die Frage im Raum, ob das beim vorherigen Mieter auch bereits so war, dann evtl. hätte das Gaswerk u.U. nicht "einfach so" bei Dir anmahnen dürfen - aber wie gesagt, dazu müßte man die grundlegenden Vertragsverhältnisse kennen.

Z.B.: ist der Etagenzähler nur deswegen da, weil es sich um Eigentumswohnungen handelt - dann sind wir nämlich durchaus wieder beim klassischen Fall: für jede Gesamteinheit ist der Eigentümer gegenüber dem Versorger verantwortlich. Denn ETWen sind rechtlich nichts als "gestapelte" Einfamilienhäuser, wenn man mal vom Gemeineigentum absieht.

Der Knackpunkt ist m.E. diese Kündigung.
Meine Hauptfrage ist jedoch: darf das EVU mein Anschreiben, das zweifelsohne zugegangen ist einfach ignorieren oder müsste es nicht a) nach Treu und Glauben

Es gibt einen Merksatz unter Anwälten: "Wer zur Argumentation mit Treu und Glauben Zuflucht nehmen muß, hat in Warheit schon verloren".

Zumal in 242 BGB was von "Schuldner" steht.

Ich könnte als gegnerischer Anwalt auch behaupten, Du hättest Treu und Glauben verletzt, indem Du nach Kündigung weiter Gas entnommen hast (Deinen Mieter mußt Du Dir im Zweifel zurechnen lassen - der Mietvertrag hat m.E. keine Drittwirkung).

b) als Vollkaufmann zumindestens diese Kündigung ablehnene oder in irgendeinerForm mich informieren.

Das ergibt sich aus den AGB und anderem.

Nochmal: es will mir scheinen, Du hast gekündigt und am selben Tage qua weiterer Gasentnahme den Vertrag stillschweigend fortgesetzt - also gab es keine Zäsur durch Kündigung.

Statt dessen hat es offensichtlich Rechnungen an den Mieter geschickt und mich danach erst in Anspruch genommen, nachdem da nichts zu holen war.

Ja, da stellt sich erneut die Frage: ist der Eigentümer der ETW nicht sowieso der Primärschuldner - von hier aus schwer zu entscheiden, genau das hätte der Anwalt ja vorab zu klären, bevor er klagt. Und jetzt hätte er zu klären, ob die Klagerücknahme nicht deutlich billiger käme.

Ich bin kein Jurist, habe aber irgendwo gelesen, dass bei Käufen/Verkäufen/Verträgen/Garantie… Vollkaufleute anderen Verpflichtungen unterliegen als einfache Privatleute.

Vor allem im Verkehr unter Vollkaufleuten.

Man kann sich darüber streiten, wie über fast alles in der Juristerei - aber ich vermute, ein Richter wird dem entgegenhalten, Du hättest Dich selbst genauer kümmern müssen. Denn: Wenn der Mieter keinen Vertrag geschlossen hat, so muß es ja dennoch einen gegeben haben - ich vermute stark, aus alter Tradition mit dem Eigentümer.

Muss der Vollkaufmann nicht auch bei Geschäften mit Privatleuten als Kaufmann handeln? Der Geschäftsführer der Gmbh u Co Kg ist sicher Vollkaufmann.

Der Komplementär ist die GmbH und die ist Vollkaufmann qua Gesetz, deren Geschäftsführer selbst ist deren Angestellter.

Die Frage stellt sich aber einfach: ist Dir der Gasverbrauch in Deinem Haus zuzurechnen, oder nicht? Ich vermute, der Richter sieht das so; evtl. sieht es der BGH dann analog zum Stromvertrag, ich habe aber meine argen Zweifel. Jedenfalls ein langwieriges und teures Verfahren, das sicher mit vorläufiger Vollstreckbarkeit ausgestattet sein wird, d.h. das Geld ist erstmal weg und kommt evtl. erst nach Jahren wieder oder es kommt gar nie wieder, weil bis zum BGH nochmal soviele Kosten angefallen sind.

Da hat man vor dem OLG wie vor dem BGH, je nachdem, wie das weitergeht, schon mal wieder neue, beim jeweiligen Gericht zugelassene, Anwälte.

Aber nochmal: für all das ist eigentlich ein Anwalt da. Wenn ein anwaltlich vertretener im Forum Rat suchen muß, stimmt m.E. was am Anwalt nicht ...

--
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