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Außerordentliches Darlehenskündigungsrecht

Bambus @, Samstag, 26.01.2008, 13:02 (vor 6577 Tagen) @ Vatapitta

Hi Vatapitta,

für Darlehensverträge mit Zeit- und Zinsbindung und Grundpfandrecht gibt es nach BGB § 490 ein außerordentliches Kündigunsrecht des Darlehensnehmers, wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt. Z.B. wenn man das Grundstück für andere Verwertungen gebraucht wird. Ein Verkauf wäre auch ein solches Interesse.

Allerdings hat der Darlehensgeber Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung. Ich kann nicht erkennen ob diese Regelung abdingbar, also im Vertrag auszuschließen ist. Müßte man klären

Bei Verkauf der Immobilie kann der Darlehensvertrag mitsamt....
den übrigen Schuldverhältnissen beendet werden - so weit ich weiß.

Da kann dann bei Gefahr eventuell mit Verwandten noch etwas gedreht
werden.

Na wenn Kohle da ist, kann man doch bezahlen und Grundschuld löschen.


Was siehst für Möglichkeiten?
Und wie lange wird diese Tür offen bleiben?

Solange man Geld hat.

Sonst fällt mir erstmal nichts dazu ein.


Gruß
Vatapitta

Ach so ein Lob ist schon schön, Danke sehr, man tut was man kann,
Beste Grüße
Bambus

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