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Grundschuldfixierung

Tassie Devil, Tasmania, Australia, Samstag, 26.01.2008, 22:27 (vor 6575 Tagen) @ coldice

Hi Tassie, Hallo Board,

Hi coldice,

ich lese schon etwas länger mit und stimme mit vielen Deiner Beiträge
überein.

Deine Szenarien dürften auf Grundschulden ohne Brief zutreffen, solange
ein offener Kredit besteht. Weitergehend könnte dies nur dann zutreffen,
wenn die Bank diese Grundschuld als Pfand zu eigenen Zwecken verwendet?
D.h. die Grundschuld dient sozusagen höheren Zwecken und steht als reines
Pfand, unabhängig von Kredit.

Meine Szenarien umfassen sowohl sog. Briefgrundschulden wie auch Buchgrundschulden, also Grundschulden mit und ohne Grundschuldbrief.

Jede Grundschuld ist ein abstraktes Pfand, dem ein externer vertraglich angebundener Kreditvertrag gegenueberstehen kann, keinesfalls jedoch muss!

Eine Grundschuld ohne Brief kann alleine weder von der Bank noch von
anderen verwertet werden, da offensichtlich keine "eigene" berechtige
Forderung gegenüber steht. Es wäre schlichtweg Betrug.

Nein, die Bestimmungen des StGB greifen bei einer einmal legal zustande gekommenen Grundschuld so gut wie nie.

Ich vermag auch nicht nachzuvollziehen, warum der Glaeubiger einer Buchgrundschuld (Grundschuld mit Ausschluss des Grundschuldbriefs) seine Forderungen gegen den Grundschuldner nicht an einen anderen Glaeubiger abtreten oder veraeussern duerfen sollte, wenn dieser Glaeubigerwechsel nicht vertraglich ausgeschlossen wurde!

Die derzeitige Diskussion geht dahin, daß auch normal bediente Darlehen
verkauft wurden und die Grundschulden abgetreten wurden. Darauf folget
eine Kündigung, eine behauptete Verschlechterung etc. in Bezug auf die
Grundschuld, nicht auf das Darlehen und die folgende Kündigung und die
fehlende Ablösung des Kredites.

Ja, die Bewertung der fixen Betragshoehe der Grundschuld im Hinblick auf die jeweils marktuebliche variable Betragshoehe des Grundobjekts ist gleichfalls fuer den Grundschuldner ein heisses Eisen, weil er ja auch mit der Qualitaet seines abstrakten Pfandes grundsaetzlich in der vollen Betragshoehe der Grundschuld haftend im Feuer steht!

Da offensichtlich die Grundschuld komplett in Anspruch genommen werden
soll und dies nicht strafbar sein soll, muß dies aus höherer Warte aus
geschehen, d.h. die Grundschulden des einen sichern den Dreck der anderen
ab. Denn ein Verlangen von mehr an Geld als tatsächlich geschuldet, ist
und bleibt Betrug sofern es vorsätzlich ist.

Nochmals ganz grosse Vorsicht mit dem Anwurf von Regeln des StGB, eine einmal legal zustande gekommene Grundschuld kann im Falle von ueberhoehten Forderungen des Glaeubigers oder Ueberzahlungen des Schuldners in der Regel nur mit dem Zivilrecht des BGB bekaempft werden!

Ein Betrug kaeme allenfalls dann in Frage, wenn die Bewertung der marktueblichen variablen Betragshoehe des Grundobjekts in die Tiefe manipuliert wuerde, aber solcherart Eingriffe wollen wie muessen erstmal rechtsstaendig bewiesen sein!

In dem Bericht vor Wochen ging es meiner Erinnerung nach auch um ein
Wissen, welches bei dem Aufkäufer vorhanden sein muß, bzw. nachgewiesen
werden muß, wobei sich der Nachweis schwierig gestaltet. Evtl. geht es bei
diesen Geschäften sowohl um das eine, Gesamtabsicherung und
Verunmöglichmachung des Nachweises bzgl. eines Vorsatzes. Möglichst viele
Ansprechpartner etc.

Die Kreativitaet solcher Grundschuldglaeubiger kennt zuweilen keine Grenzen, darauf muss sich jeder Grundschuldner einrichten, wie auch auf den Umstand, dass er seinerseits spaetestens als Klaeger vor Gericht rechtsbestaendige Beweise auffahren muss, um bestehen zu koennen.

Bei einer Grundschuld mit Brief sieht das etwas anderst aus, da der
tatsächlich bares Gled zu sein scheint. Zumindest sind mir Geschäfte bzw.
Inserate, die auf einen Handel mit Grundschuldbriefen abzielten, in
Erinnerung. Mindestens 10 Jahre her. Man sollte diese sozusagen zu Geld
machen können. Klar kann hier jederzeit der Hammer eintreten. Man hat
dafür Geld kassiert und je nach Verwendung Probleme oder keine bei der
Rückzahlung.

Siehst Du das ähnlich?

Sicherlich ist eine Grundschuld ohne Ausschluss der Grundschuldbriefs, also eine Briefgrundschuld, fuer den Glaeubiger wesentlich flexibler zu handhaben, jedoch ist eine Grundschuld mit Ausschluss des Grundschuldbriefs, also eine Buchgrundschuld, fuer den Glaeubiger zwar umstaendlicher aber dennoch mit massgraedlich geringerer Flexibilitaet handhabbar, sie ist also keinesfalls voellig starr fixiert!

Eine starre Fixierung bei Grundschuld laesst sich grundsaetzlich nur ueber einen Sicherungsvertrag aka Sicherungsabrede bewerkstelligen.

Viele Grüße

coldice

--
Gruss!
TD

Die StaSi tobt und Tassie kichert,
denn er ist Schaeuble abgesichert!

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