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Sicherungsabrede

Lecoquinus, Sonntag, 27.01.2008, 10:31 (vor 6573 Tagen) @ Bambus

Hi Tassie Devil,

Eine Grundschuld ohne Brief kann alleine weder von der Bank noch von
anderen verwertet werden, da offensichtlich keine "eigene" berechtige
Forderung gegenüber steht. Es wäre schlichtweg Betrug.


Nein, die Bestimmungen des StGB greifen bei einer einmal legal zustande
gekommenen Grundschuld so gut wie nie.


Nur auf eine Grundschuld bezogen stimmt das. Wenn aber eine
Sicherungsgrundschuld eingetragen ist (Ein Darlehen und ein
Sicherungsvertrag bestehen) ergibt sich aus dem Treuhandverhältnis die
Möglichkeit der Veruntreuung.


Hallo Bambus,

das hängt aber von der Formulierung der Sicherungsabrede ab. Enthält diese einen Abtretungsausschluß, dann wohl ja. Aber welche der bisherigen Sicherungsabreden besitzt diesen??

Hier nochmal ein Zitat aus folgender Quelle von Seite 740 bis Seite 741 des PdF-files (Keine Angst, dieser Aufsatz ist nur 10 Seiten lang):

"Die durch den Sicherungsvertrag begründete fiduziarische Zweckbindung
geht bei der Abtretung der Grundschuld unter und wird
nicht aufrechterhalten. Das Treuhandverhältnis, das die Rechtsstellung
des Veräußerers als Sicherungsnehmer der Grundschuld
im Verhältnis zum Sicherungsgeber beschränkt, geht nicht auf
den Erwerber über. Der Erwerber übernimmt nicht stillschweigend
mit dem Erwerb von Grundschuld und Forderung die den
Veräußerer treffenden Pflichten aus dem Sicherungsvertrag.27)
Erwerber der Grundschuld muss daher weder die Interessen des
Sicherungsgebers beachten noch wahrnehmen. Die Grundschuld
unterliegt keiner Zweckbindung mehr.
Die Bestellung einer Grundschuld sicherungshalber ist daher Vertrauenssache.
Sie birgt zahlreiche Risiken. Ein Abtretungsausschluss
wird empfohlen."

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