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Keine Verwertung der Grundschuld mit Sicherungsabrede

Bambus @, Sonntag, 27.01.2008, 11:46 (vor 6578 Tagen) @ Lecoquinus

Hi Lecoquinus,

das lese ich völlig anders.
Dazu auf Seite 745 1. Spalte oben Deines reingestellten Artikels:

"Dem Sicherungsnehmer ist es daher ohne Vereinbarung untersagt,
die Grundschuld freihändig durch Abtretung zu verwerten.
Mit dem Treuhandverhältnis ist es unvereinbar, dass der Treunehmer
das Treuhandverhältnis dadurch außer Kraft setzt, dass er die
treuhänderisch überlassene Grundschuld auf einen Dritten übertr
ägt. Dies gilt selbst für den Fall, dass der Veräußerer mit dem
Erwerber vereinbart, dass dieser die ihn aus dem Treuhandverhältnis
treffenden Pflichten übernimmt. Wie sich aus § 664 Abs.1
Satz 1 BGB ergibt, ist die Übertragung der Erfüllung der Pflichten
aus dem Sicherungsvertrag dem Beauftragten im Zweifel versagt.
Nichts spricht demnach dafür, dass die Übertragung in den hier
in Rede stehenden Fällen gestattet ist, wenn nicht ausdrücklich etwas
anderes vereinbart ist. "


In dem Aufsatz geht es erst um die Abtretung von darlehen und dann um die Abtretung von Grundschulden und dann erst um Abtretung von Grundschulden im Zusammenhang mit einer Sicherungsabrede.

Und hier ist es eindeutig formuliert. Eine Verwertung der Grundschuld unabhängig von der Sicherungsabrede ist nicht möglich. Es muß ausdrücklich in der Sicherungsabrede eine freihändige Verwertung vereinbart sein!!!!


Beste grüße

Bambus

Hi Tassie Devil,

Eine Grundschuld ohne Brief kann alleine weder von der Bank noch

von

anderen verwertet werden, da offensichtlich keine "eigene"

berechtige

Forderung gegenüber steht. Es wäre schlichtweg Betrug.


Nein, die Bestimmungen des StGB greifen bei einer einmal legal

zustande

gekommenen Grundschuld so gut wie nie.


Nur auf eine Grundschuld bezogen stimmt das. Wenn aber eine
Sicherungsgrundschuld eingetragen ist (Ein Darlehen und ein
Sicherungsvertrag bestehen) ergibt sich aus dem Treuhandverhältnis die
Möglichkeit der Veruntreuung.

Hallo Bambus,

das hängt aber von der Formulierung der Sicherungsabrede ab. Enthält diese
einen Abtretungsausschluß, dann wohl ja. Aber welche der bisherigen
Sicherungsabreden besitzt diesen??

Hier nochmal ein Zitat aus folgender Quelle von Seite 740 bis Seite 741
des PdF-files (Keine Angst, dieser Aufsatz ist nur 10 Seiten lang):

"Die durch den Sicherungsvertrag begründete fiduziarische Zweckbindung
geht bei der Abtretung der Grundschuld unter und wird
nicht aufrechterhalten. Das Treuhandverhältnis, das die Rechtsstellung
des Veräußerers als Sicherungsnehmer der Grundschuld
im Verhältnis zum Sicherungsgeber beschränkt, geht nicht auf
den Erwerber über. Der Erwerber übernimmt nicht stillschweigend
mit dem Erwerb von Grundschuld und Forderung die den
Veräußerer treffenden Pflichten aus dem Sicherungsvertrag.27)
Erwerber der Grundschuld muss daher weder die Interessen des
Sicherungsgebers beachten noch wahrnehmen. Die Grundschuld
unterliegt keiner Zweckbindung mehr.
Die Bestellung einer Grundschuld sicherungshalber ist daher
Vertrauenssache.
Sie birgt zahlreiche Risiken. Ein Abtretungsausschluss
wird empfohlen."

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