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Grundschuld und Sicherungsabrede

Tassie Devil, Tasmania, Australia, Sonntag, 27.01.2008, 21:54 (vor 6573 Tagen) @ Bambus

Hi Tassie Devil,

Nochmals Hi Bambus,

Eine Grundschuld ohne Brief kann alleine weder von der Bank noch von
anderen verwertet werden, da offensichtlich keine "eigene" berechtige
Forderung gegenüber steht. Es wäre schlichtweg Betrug.


Nein, die Bestimmungen des StGB greifen bei einer einmal legal zustande
gekommenen Grundschuld so gut wie nie.


Nur auf eine Grundschuld bezogen stimmt das. Wenn aber eine
Sicherungsgrundschuld eingetragen ist (Ein Darlehen und ein
Sicherungsvertrag bestehen) ergibt sich aus dem Treuhandverhältnis die
Möglichkeit der Veruntreuung. das ist ein Straftatbestand. Veruntreuung
liegt schon dann vor wenn man Gelder in Gefahr bringt verlustig zu gehen.
Die Bank als Treuhänder muß schon aufpassen wegen Straftat. Aber
sicherlich nur wenn neben der Grundschuld eine Sicherungsabrede besteht.

Nur wenn eine der Grundschuld verbundene Sicherungsabrede (sic!) rechtswirksam und wasserdicht im Sinne des Grundschuldners formuliert ist, dann kann bei einer vertragsverletzenden Handlung oder Duldung seitens der Bank tatsaechlich ein Straftatbestand im Sinne des StGB vorliegen, solange die Grundschuld ueberhaupt existiert.

Ich vermag auch nicht nachzuvollziehen, warum der Glaeubiger einer
Buchgrundschuld (Grundschuld mit Ausschluss des Grundschuldbriefs) seine
Forderungen gegen den Grundschuldner nicht an einen anderen Glaeubiger
abtreten oder veraeussern duerfen sollte, wenn dieser Glaeubigerwechsel
nicht vertraglich ausgeschlossen wurde!


Auch hier nochmal. Eine Grundschuld allein ist abtretbar aber eine
Grundschuld mit Sicherungsabrede nicht. In dem Artikel von L. steht das
ausdrücklich, das die Grundschuld nur Abtretbar ist wenn das in der
Sicherungsabrede positiv vereinbart ist!!

Einmal unterstellt, dass die Sicherungsabrede voll rechtswirksam an die Grundschuld! (nicht an Darlehensvertraege!) gebunden ist, traefe diese Ansicht zu, dann wuerde jegliche nicht ausdruecklich vereinbarte Glaeubiger- Uebertragung der Grundschuld zwangsweise zumindest Schadenersatzklagen gegen den Erstglaeubiger gerichtet hervorrufen, wenn nicht sogar primaer mal das StGB zum Zuge kaeme!

Also ich weiss nicht so recht, diese Ansicht ist mir dann doch etwas fremd...

Keine Frage jedoch, dass Glaeubiger-Uebertragungen der Darlehensvertraege selbst grundsaetzlich nur bei positiver Vereinbarung in diesen Vertraegen statthaft sein sollte!

Die derzeitige Diskussion geht dahin, daß auch normal bediente Darlehen
verkauft wurden und die Grundschulden abgetreten wurden. Darauf folget
eine Kündigung, eine behauptete Verschlechterung etc. in Bezug auf die
Grundschuld, nicht auf das Darlehen und die folgende Kündigung und die
fehlende Ablösung des Kredites.


Das ergibt sich aus den Regeln des BGB zum Darlehensvertrag!! Die
außerordentliche Kündigung ist möglich, wenn die Besicherung nicht mehr
ausreicht um den Kredit zu Tilgen!!!
Das hat erstmal nichts mit der Grundschuld zu tun.

Einverstanden, es ist die Frage der konstant angemessenen Qualitaet des wie auch immer beschaffenen Pfandes aus dem Darlehensvertrag heraus.

Das wäre bei der Hypothek ein Nachteil, da kündigt man dann die Hypothek
und nicht nur das Darlehen. Dadurch enstehen neue Kosten mit Eintragung
einer neuen Hypothek, wenn man sich mit Bank auf Heilung des
Darlehensvertrages einigt. Selbst bei Umschuldung müßte man bei der
Hypothek eine Neue eintragen für die umschuldende Bank!!

Das ist richtig, jedoch sind die dabei anfallenden Kosten im Hinblick auf den Schuldnerschutz eines Hypothekenpfands, welches sich ja in seiner Qualitaet per se immer nur nach dem Betrag der aktuellen Restschuld des Darlehens richtet, allemal gerechtfertigt.

Darueber hinaus vertrete ich die Ansicht, dass der Darlehensnehmer mit den meisten Banken darueber verhandeln kann, die akuten Sicherungsmaengel des Darlehensvertrags entweder durch eine Sondertilgung der Darlehensrestschuld oder durch Gestellung zusaetzlicher Sicherheiten zu heilen, sodass kostenpflichtige Loeschung und Neueintrag der dann wohl ermaessigten Hypothek ins Grundbuch entfallen.

Der Grund der Kooperationswilligkeit der Banken ist darin zu suchen, dass auch ermaessigte Betragshoehen von Hypotheken wiederum ermaessigte REFI-Betragshoehen bei der ZB zur Folge haben.

Beste Grüße
Bambus

--
Gruss!
TD

Die StaSi tobt und Tassie kichert,
denn er ist Schaeuble abgesichert!

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