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Im Gesetz steht mindestens noch etwas von Notfrist

Tassie Devil, Tasmania, Australia, Donnerstag, 24.01.2008, 02:16 (vor 6575 Tagen) @ Bambus

Hi Tassie Devil und ingobert,

Oha, so einfach ist das nicht Tassie Devil:

§ 28 ZVG sagt eindeutig, das das Zwangsversteigerungsverfahren
einzustellen oder aufzuschieben ist, sobald Vollstreckungsmängel erkennbar
werden.

Eine Löschungsbewilligung ist sicherlich ein Grund das Verfahren
mindestens nocheinmal zu prüfen und damit aufzuschieben. Wie es dann
bewertet wird, das der Eigentümer des Grundstücks den Brief nicht hat,
kann ich nicht sagen. Rechtspfleger her!!!

Gleiches gilt auch fuer Buchgrundschulden, Bambus.

ich meine schon, das mit der u.g. Löschungsbewilligung jederzeit die
Löschung möglich ist. Auch wenn die Grundschuld später vom Gläubiger

an

jemanden Dritten abgetreten wird.


Mensch Bambus, nein!


Ok, Löschungsbewilligung und Brief in Eigentümerhand, dann kann man
jederzeit löschen.


Im Falle einer Briefgrundschuld bewirkt die Vorlage einer
Loeschungsbewilligung beim Grundbuchamt ohne gleichzeitige Vorlage des
Grundschuldbriefs grundsaetzlich ueberhaupt nix, und im Falle einer
Buchgrundschuld (Auschluss des Grundschuldbriefs) bewirkt eine

vorgelegte

Loeschungsbewilligung genauso wenig, wenn Loeschbewilliger und
Grundschuldglaeubiger im Grundbuch nicht identisch sind.

Bei einer nachträglichen unberechtigten Abtretung der Grundschuld vom
Gläubiger an jemanden Dritten, hat der Dritte das Problem, das bei
Vollstreckungsmaßnahmen durch diesen Dritten, der Eigentümer mit der
Löschungsbewilligung einen eindeutigen und wirksamen Grund hat der
Vollstreckung zu widersprechen.


Ach woher denn!

na hier:
§ 30b der ZVG: Spätestens mit Zustellung des
Zwangsversteigerungsbeschlusses beginnt eine Notfrist von 2 (zwei) Wochen
zu laufen, auf die man hingewiesen werden muß. Hier kann der Eigentümer
einen Einstellungsantrag stellen.

Ok, die Existenz dieser 2 woechigen Notfrist war mir bisher nicht bekannt.

Aaaaber, auf welchem Weg erfolgt die Zustellung des ZVB an den Eigentuemer und wie lautet die Definition des Begriffes "Zustellung", damit der Eigentuemer tatsaechlich davon Kenntnis erhaelt? Denn er hat bis zu diesem Zeitpunkt der Zustellung ueberhaupt keine Ahnung davon, was sich da so hinter seinem Ruecken zusammengebraut hat!

Ich denke seit jeher auch bei solchen Angelegenheiten sehr praktisch, weil solcherart Notbremsen zwar in wirtschaftlich geordneten Staatsrahmen in der Regel funktionieren, in BananenRepubliken hingegen ist dieser Sicherheitsmassgrad bei weitem nicht gegeben.

Denn wenn die 14-taegige Notfrist aus welchen nicht vorhersehbaren Gruenden (Eigentuemer im Urlaub oder zur Kur oder im Krankenhaus oder oder oder, Zustellung gilt von Amts wegen 3 Tage nach Absendung des Briefs als bewirkt, Aushilfszusteller aus dem afrikanischen Kral, der gerne Papierschwalben bastelt oder Post auch schon mal neben den Briefkasten wirft, usw.)

Wenn der Dritte sich seinen Vollstreckungstitel beim Amtsgericht holt,
um anschliessend in die Grundschuld zu vollstrecken, dann weiss der
Grund-Eigentuemer in der Regel nichts davon, und dann isses fuer ihn
auch schon viel zu spaet, weil der Dritte entweder den Grundschuldbrief
oder einen Auszug aus dem Grundbuch (weil er darin als Glaeubiger
verzeichnet ist) beim Amtsgericht vorlegt, ansonsten bekaeme er naemlich
keinen Vollstreckungstitel und koennte dann nicht in die Grundschuld
vollstrecken!


Ok, da bin ich mir unsicher. Der Eigentümer erfährt von jeder Änderung im
Grundbuch von Amts wegen. Es gibt die Möglichkeit einen Antrag auf
Berichtigung des Grundbuchs zu stellen. Mit dem Nachweis der
Löschungsbewilligung hat man ein gutes Argument.

Wohlgemerkt, diese 2-woechige Notbremse MUSS greifen, weil sie der frueheste Zeitpunkt ist, an dem ein ansonsten voellig ahnungsloser Eigentuemer zwangsweise von Amts wegen von der Vollstreckung erfaehrt, ansonsten ist fuer den Eigentuemer Feierabend.

Der Eigentuemer kann mit seiner Loeschungsbewilligung seine Toilette
tapezieren, sobald ein Dritter in den Besitz des Grundschuldbriefs
gelangt oder ein Glaeubigerwechsel findet im Grundbuch seinen
Niederschlag.


Moment, nur der Besitz des Briefes reicht nicht. Auch die rechtswirksame
Abtretung ist erforderlich. Und hier sehe ich das Problem für den neuen
Grundschuldgläubiger.

Allerdings finde ich in meiner Literatur nichts dazu.

Die Herstellung einer rechtswirksamen oder ggf. sogar gefaelschten Abtretungserklaerung sollte eigentlich kein Problem bedeuten, denn nicht immer sind es abgesicherte Bankgebaeude, in denen Grundschuldbriefe lagern.

In beiden Faellen gibt es keinen Zwangsmechanismus allein schon mal
als Pflicht der Information infolge Glaeubigerwechsels an den
grundverschuldeten Eigentuemer, geschweige denn ein Einspruchsrecht
fuer diesen!


Notfrist von 2 Wochen gibt es siehe oben

Ja, ok, aber wie bereits erwaehnt, diese Notbremse muss wirklich greifen, ansonsten...

Allerdings: Wenn man dann im Urlaub ist hat man schon ein Problem,
wenn die Widerspruchsfrist ohne Einrede Abläuft. Da wüste ich dann auch
nicht mehr weiter.


Es braucht noch nicht einmal eine Urlaubsabwesenheit sein, der
Glaeubigerwechsel kann jederzeit voellig rechtswirksam hinter dem
Ruecken des Grundschuldners stattfinden, ohne dass dieser ueberhaupt eine
Ahnung davon hat, ist das denn so schwer zu begreifen?


Der Eigentümer des Grundstücks bekommt von Amts wegen immer alle
Änderungen mitgeteilt!! Die Frage wäre für mich ob der Eigentümer sogar
schon mit Antragstellung eine Mitteilung bekommt? Also vor dem
tatsächlichen Eintrag des neuen Gläubigers

Mommmeeeent, der Eigentuemer der Immobilie bekommt Aenderungen im Grundbuch nur insoweit vom Grundbuchamt mitgeteilt, als dass diese Aenderungen diesem Amt auch tatsaechlich bekannt werden!

Hinter seinem Ruecken kann doch die Grundschuld ohne jegliche Aenderungen im Grundbuch schon n-mal verschoben worden sein, ohne dass er auch nur die geringste Ahnung davon hat.

Um nun in die Grundschuld vollstrecken zu koennen, muss der vollstreckende Glaeubiger nicht im Grundbuch verzeichnet sein (mit Brief und Abtretungserklaerung in seiner Hand allemal), der Glaeubiger muss lediglich beim zustaendigen Gericht einen vollstreckbaren Titel erwirken, und damit hat das Grundbuchamt ueberhaupt nichts zu tun.

Deshalb stellt der Glaeubiger bei Gericht seinen Antrag auf Vollstreckung und legitimiert als Inhaber der Grundschuld parallel dazu seinen rechtmaessigen Anspruch (Vorlage von Grundschuldbrief, Abtretungserklaerung, ggf. Kaufvertrag bei Glaeubigerwechsel usw.) auf Erhalt des Vollstreckungstitels in Form des ZVB.

Ich kann es nicht ausschliessen, dass der Grundeigentuemer von diesem Antrag des Glaeubigers gleichfalls seitens des Gerichts unterrichtet wird, und ihm bereits zu diesem Zeitpunkt ein Widerspruchsrecht zusteht, sobald aber das Gericht den ZVB produziert hat, gibt es fuer den Eigentuemer nur noch obige Notbremse.

Um weitere Abtretungen zu verhindern ist es wichtig mit der
Löschungsbewilligung auch den Brief zu erhalten. Dann kann nix mehr
passieren.


Im Falle der Briefgrundschuld eigentlich ja, der allersicherste Weg ist
allerdings den Grundschuldeintrag beim Grundbuchamt zu loeschen, dabei
wird auch der Grundschuldbrief von der Behoerde einbehalten und
anschliessend vernichtet.

Im Falle der Buchgrundschuld gibt es keinen Grundschuldbrief, auch hier
ist der sicherste Weg um gegen jegliche Ueberraschungen gefeit zu sein
das umgehende Loeschen des Glaeubiger-Eintrags im Grundbuch beim
Grundbuchamt.

Ich würde mir überlegen ob es für mich sinnvoll ist die Grundschuld
im Grundbuch stehen lassen, um weitere Dritte die eventuell aus anderen
Titeln vollstrecken wollen glauben, das sie nichts mehr bekommen
können, weil das Grundbuch voll belastet ist. Damit sieht man dann
ärmer aus als man ist.


Ja, genau, das sind dann die Oberschlauberger, die sooo schlau sind, dass
sie sich auf solchen Pfaden letztendlich selbst in die Pfanne hauen, weil
sie in einem Dritten ihren Meister gefunden haben, der sie ueber die
Taeuschung der stehen gelassenen Grundschuld dennoch voll rasiert!


Wenn man Brief und Löschungsbewilligung hat, gibt es nichts zu rasieren.

In diesem Fall ja, solange der Glaeubiger (er ist naemlich immer noch Glaeubiger) seine Loeschungsbewilligung nicht widerruft, weil er nach Blick ins Grundbuch festgestellt hat, dass eine solche Aenderung noch nicht vollzogen wurde, solches soll es ja auch geben!

Im uebrigen, Du musst nicht glauben, dass alle so bloed sind und eine
solche Taeuschung ggf. nicht durchschauen!

Es soll naemlich noch andere Leute geben, die diese Mechanismen
kennen und durchblicken!


Haben Sie eine Idee wie ein Dritter das rauskriegen kann, interessiert
mich.

Der Einblick ins Grundbuch ist kein Privileg, zumindest ist der Eintrag darin ein Anfang.

Darueber hinaus sind gute Bekanntschaften, Freundschaften und zuweilen auch familiaere Bande mit Mitarbeitern von Banken kein Ding der Unmoeglichkeit, und diese Bankangehoerigen haben zuweilen durchaus gewisse Moeglichkeiten bei der Beschaffung von Informationen...

Ansonsten ist wie Tassie devil unten schreibt vorsorgen besser als
sich mit denen irgendwann auseinandersetzten zu müssen.


Ist keine Unterwerfung in die Zwangsvollstreckung vereinbart (allerdings
bei Banken unrealistisch), muss ja zusätzlich noch ein Urteilsspruch vom
Gericht her, um einen vollstreckbaren Titel zu bekommen. In diesem
Verfahren kann man auch schon mit der Löschungsbewilligung argumentieren.

Ohne Unterwerfungsvereinbarung in die ZV wird es fuer einen Glaeubiger erheblich schwerer, in das Eigentum des Schuldners vollstrecken zu koennen, ja.


Beste Grüße

bambus

--
Gruss!
TD

Die StaSi tobt und Tassie kichert,
denn er ist Schaeuble abgesichert!

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            • die nicht erfolgte Loeschung erhoeht das Banken-Rating? - imperator, 26.01.2008, 14:28
              • Die nicht erfolgte Loeschung erhoeht das Banken-Rating - Tassie Devil, 26.01.2008, 20:17
        • ...und wie ist das bei einer ''Grundschuld ohne Brief''? (oT) [ [ kein Text ] ] - Ciliegia, 19.01.2008, 13:04
          • "Grundschuld ohne Brief"? Geht das überhaupt?? (oT) - Lecoquinus, 20.01.2008, 03:38
            • Ja klar geht das, JoBar hat weiter unten einen Wikipedialink eingestellt! (oT) [ [ kein Text ] ] - Tassie Devil, 20.01.2008, 07:28
      • Die Grundschuld IST die Belastung! - Tassie Devil, 19.01.2008, 05:10
        • Die Grundschuld IST auch eine wichtige Geschäftsgrundlage - Lecoquinus, 19.01.2008, 08:58
          • ...und wie ist das bei einer ''Grundschuld ohne Brief'' - Ciliegia, 19.01.2008, 13:01
            • ...und wie ist das bei einer ''Grundschuld ohne Brief'' ? (sorry, nervöser Finger) (oT) [ [ kein Text ] ] - Ciliegia, 19.01.2008, 13:02
          • Die Grundschuld IST auch eine wichtige Geschäftsgrundlage - Tassie Devil, 20.01.2008, 01:31
    • Aaangenommen, dem wäre so, dann dürfte die Heuschrecke spätestens am BVG scheitern-mkT - Mephistopheles, 19.01.2008, 03:47
      • Da hab ich einen guten Rat für Dich: - JoBar, 19.01.2008, 04:12
        • Kenn ich - Mephistopheles, 20.01.2008, 01:54
        • Es gibt zweimal die Möglichkeit zu Widersprechen - Bambus, 23.01.2008, 07:44
    • Und damit kommen wir wieder zur Frage: - JoBar, 19.01.2008, 04:22
    • Leider wahr - hier ein link - Finanzausschuß der Bundestages Anhörung - mira, 19.01.2008, 05:07
    • Wikipedia ( politsch korrekt ) zu Grundschuld und Sicherungsabrede: - JoBar, 19.01.2008, 05:26
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