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Abtretung der Grundschuld nur mit Verwertungsvereinbarung

Bambus @, Samstag, 26.01.2008, 08:10 (vor 6692 Tagen) @ Lecoquinus

Hi Lecoquinus,

besten Dank für den super Artikel den Sie reinstellten.

ich stelle mal das Fazit welches der Autor zieht hier rein:

V. Zusammenfassung und Fazit
Zusammenfassend ist festzustellen:
1. Weder das Bankgeheimnis als Gewohnheitsrecht noch das
Bundesdatenschutzgesetz führen zu einem Abtretungsausschluss
gemäß Â§ 399 BGB.
Offenbleibt,
¼ ob ein stillschweigender Abtretungsausschluss gemäß Â§ 399
Alt. 2 BGB vorliegt, wenn das Bankgeheimnis seine Grundlage
in der vom Kreditgeber gestellten Nr. 2 Abs.1 AGB-Banken
findet, und
¼ ob dieÜbertragung ungekündigter Darlehensforderungen, zu einer
Inhaltsänderung i. S. d. § 399 Alt.1 BGB führt, insbesondere
bei solchen Forderungen, bei denen noch Kreditentscheidungen
erforderlich sind, die der Erwerber nicht treffen kann oder will.
2. Eine aus dem Sicherungsvertrag folgende Einrede kann einem
Erwerber der Grundschuld nur entgegengehalten werden, wenn
¼ sie der Erwerber imZeitpunkt der Abtretung positiv kannte und
¼ sie dem Grundstückseigentümer im Zeitpunkt der Abtretung
zustand.
3. Die Veräußerung der Grundschuld mit oder ohne die von ihr
gesicherte Forderung ist eine Verwertungshandlung. Eine solche
freihändige Verwertung ist nur zulässig, wenn sie als zulässige Verwertungsform
im Sicherungsvertrag vereinbart ist.
4. Ist eine freihändige Verwertung der Grundschuld zulässig, darf
sie nicht vor Verwerwertungsreife erfolgen. Verwertungsreife liegt
vor bei Schuldnerverzug und fruchtlosem Ablauf einer dem Sicherungsgeber
gesetzten angemessenen Frist.
5. Dem Erwerber dürfen bei der freihändigen Verwertung nur die
Grundschuldteile übertragen werden, die tatsächlich valutiert
sind. Überschießende Teile sind zurückzugewähren.

Für mich heißt das nach dem ersten Lesen, das eine Abtretung der Darlehensforderung wohl leicht möglich ist. Aber die Abtretung der Grundschuld ist nur möglich, wenn das in der Sicherungsabrede vereinbart ist, nämlich als freihändige Verwertungsabrede.

Mann -O- Meter ist das kompliziert!!!

Den Artikel von Ihnen muß ich wohl noch dreimal lesen, bis ich da alles kapiere....

Beste Grüße
Bambus

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      • Die Grundschuld IST die Belastung! - Tassie Devil, 19.01.2008, 05:10
        • Die Grundschuld IST auch eine wichtige Geschäftsgrundlage - Lecoquinus, 19.01.2008, 08:58
          • ...und wie ist das bei einer ''Grundschuld ohne Brief'' - Ciliegia, 19.01.2008, 13:01
            • ...und wie ist das bei einer ''Grundschuld ohne Brief'' ? (sorry, nervöser Finger) (oT) [ [ kein Text ] ] - Ciliegia, 19.01.2008, 13:02
          • Die Grundschuld IST auch eine wichtige Geschäftsgrundlage - Tassie Devil, 20.01.2008, 01:31
    • Aaangenommen, dem wäre so, dann dürfte die Heuschrecke spätestens am BVG scheitern-mkT - Mephistopheles, 19.01.2008, 03:47
      • Da hab ich einen guten Rat für Dich: - JoBar, 19.01.2008, 04:12
        • Kenn ich - Mephistopheles, 20.01.2008, 01:54
        • Es gibt zweimal die Möglichkeit zu Widersprechen - Bambus, 23.01.2008, 07:44
    • Und damit kommen wir wieder zur Frage: - JoBar, 19.01.2008, 04:22
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